Wegen des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 19. Oktober 2023 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein Jahr bis zum 4. März 2025 zu verlängern.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.
Durch diese Verordnung wird Folgendes geregelt:
Die für aus der Ukraine geflüchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Das bedeutet:
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
- Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
- Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis noch bis mindestens 1. Februar 2024 gültig ist, muss Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht neu ausgestellt werden. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Ihr Online-Antrag hat sich durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung also erledigt und wird nur zu Ihrer Akte genommen.Eine Vorsprache beim LEA zur Verlängerung ist deshalb nicht nötig.
- Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis vor dem 1. Februar 2024 abläuft, werden wir Sie mit einem Termin einladen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Mit Ihrem Antrag wurde die sogenannte Fiktionswirkung ausgelöst. Dadurch bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis mit allen damit verbundenen Rechten bis zu Ihrem Vorsprachetermin gültig.. Reisen ins Ausland sind jedoch nur innerhalb der Gültigkeit des Ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels möglich.
Können die aufgrund der Verordnung automatisch verlängerten Aufenthaltserlaubnisse trotzdem neu ausgestellt werden?
Nein, das ist weder möglich noch nötig. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweilitgen Dokument abgelaufen ist.
Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.
- Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2024 einreisen werden oder am 1. Februar 2024 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
- Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist. Diese wenden sich zum Ablauf Ihrer Fiktionsbescheinigung bitte über das Kontaktformular an das für sie nach Ihrer Staatsangehörigkeit zuständige Referat.