Papier-Akten können zur Einsichtnahme leider nicht übersandt werden.
Der Bevollmächtigte oder ein Kanzleiangestellter muss die Akte in der Regel innerhalb von zehn Tagen, nachdem mitgeteilt wurde, dass eine Akteneinsicht gewährt wird, abholen und dann nach spätestens einer Woche wieder in das zuständige Referat zurückbringen.
Es ist nicht zulässig, die Akte per Post oder per gewerblichen Kurier zurückzuschicken oder in den Nachtbriefkasten am Dienstgebäude einzuwerfen.