Mit dem am 01.03.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurde die Arbeitsmigration von Fachkräften aus Drittstaaten neu gestaltet.
Die bereits bestehenden Möglichkeiten der Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung wurden erweitert, zum Beispiel mit dem „Beschleunigten Fachkräfteverfahren“ (§ 81a Aufenthaltsgesetz).
Fachkräften aus Drittstaaten soll damit die schnelle Anerkennung ihrer Qualifikationen, die Erteilung des Einreise-Visums, die sofortige Arbeitsaufnahme nach der Einreise und ein langfristiger Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Deutschland ermöglicht werden.