Afghanische, syrische und irakische Staatsangehörige, die aus ihrem afghanischen, syrischen bzw. irakischen Wohnort fliehen mussten und sich
- noch in Afghanistan, Syrien oder dem Irak oder
- in den Anrainerstaaten Afghanistans (Iran, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und der Volksrepublik China) oder
- in den Anrainerstaaten Syriens (Libanon, Türkei, Jordanien, Irak) oder
- in den Anrainerstaaten des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Türkei, Syrien) oder
- in Ägypten (syrische und irakische Staatsangehörige) aufhalten
und enge Verwandte in Berlin haben.
In begründeten Einzelfällen können auch geflohene Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) aus Syrien oder dem Irak aufgenommen werden, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien bzw. dem Irak leben oder gelebt haben.