Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Syrien

Beschleunigtes Verfahren

Am 15.09.2015 hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Globalzustimmung erteilt
  • für die Einreise von Ehegatten und/oder minderjährigen ledigen Kindern
  • von anerkannten Asylberechtigten sowie Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention aus Syrien,
  • wenn ein Rechtsanspruch nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht.

Durch die Globalzustimmung wird das Einreiseverfahren in diesen Fällen beschleunigt, da das Landesamt für Einwanderung bei der Bearbeitung der Visaanträge nicht mehr beteiligt werden muss.

Die Globalzustimmung gilt bis auf weiteres unbefristet und begünstigt nur für syrische Staatsangehörige und Staatenlose aus Syrien, deren Identität feststeht.

Wann besteht der Rechtsanspruch und welche Frist muss beachtet werden?

Der Antrag auf das Visum zur Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach

  • unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigte/r (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder
  • unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG) oder
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG

gestellt werden.

Zudem ist Voraussetzung, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht in einem Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Betroffene und seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, hergestellt werden kann.

Wie läuft das Visumverfahren?

Das Auswärtige Amt hat für den Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen ein Webportal eingerichtet. Dort sind alle nötigen Informationen zum Ablauf des Visumverfahrens abrufbar. Zudem kann mittels eines Online-Formulars eine Anzeige zur Einhaltung der Frist (siehe oben) gestellt werden.

Das Portal kann auf Deutsch, Englisch und Arabisch angezeigt und von syrischen Flüchtlingen, Antragstellern des Familiennachzugs sowie Unterstützerorganisationen genutzt werden.

Weitere Informationen zum Visumverfahren finden Sie im Informationsblatt des Auswärtigen Amts.

  • Informationsblatt des Auswärtigen Amts zum Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen

    PDF-Dokument (1.7 MB)

Wo gibt es Unterstützung?

Vom Auswärtigen Amt wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt seit Juni 2016 das Familien-Unterstützungsprogramm „Family Assistance Program (FAP)“ durch. Dieses vom Auswärtigen Amt initiierte Programm richtet sich an Familienangehörige von syrischen Flüchtlingen, die in Deutschland anerkannt worden sind.

In dem Programm wird Visum-Antragstellern bei Fragen zum Visumverfahren geholfen und sichergestellt, dass alle notwendigen Dokumente beim Visum-Termin vorgelegt werden. Dafür hat die IOM im Libanon und in der Türkei Familien-Unterstützungszentren eingerichtet.

Bitte beachten Sie:
  • Alle Visum-Antragsteller sollten sich unbedingt vor ihrem Termin an den deutschen Auslandsvertretungen im Libanon und in der Türkei zur Beratung an die Familien-Unterstützungszentren der IOM wenden.
  • Durch den Besuch der Familien-Unterstützungszentren kann die Bearbeitung des Visumsantrags und damit die Ausreise nach Deutschland beschleunigt werden.

Die Familien-Unterstützungszentren der IOM sind wie folgt erreichbar:

Beirut:
Beit El Kekko,
Bekfaya main road,
Kachouh building, floor -1,
Metn, Mount Lebanon
Libanon
E-Mail

Istanbul:
Bestekar Şevki Bey Sokak No: 9,
Balmumcu,
Beşiktaş/İstanbul,
Türkei
E-Mail

Gaziantep:
Güvenevler Mahallesi 29069,
Sokak No:15,
Tugay Sehitkamil/Gaziantep,
Türkei
E-Mail

Bitte beachten Sie

  • Die Anträge zum privilegierten Familiennachzug zu Flüchtlingen aus Syrien werden ausschließlich von den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Generalkonsulate) entgegengenommen.
  • Das Landesamt für Einwanderung wird bei der Bearbeitung solcher Visaverfahren in der Regel nicht beteiligt und kann auch keine Vorabzustimmungen erteilen.
  • Wir haben auch keinen Einfluss auf die Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen.

Regelungen beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten. Ehepartner, Eltern von Minderjährigen und minderjährige ledige Kinder können dadurch wieder zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen.