Beschäftigungs-Duldung

Eine Gruppe Handwerkerinnen und Handwerker aus verschiedenen Branchen

Auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann ein Grund für eine Duldung sein. Wie auch die Ausbildungsduldung ist die Beschäftigungsduldung eine Ermessensduldung aus dringenden persönlichen Gründen. § 60d AufenthG stellt keine eigene Rechtsgrundlage dar.

Mit der Beschäftigungsduldung soll erreicht werden, dass länger Geduldete, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind, zum einen nach der dreißigmonatigen Beschäftigungsduldung eine Bleibeperspektive durch den anschließenden Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis haben; zum zweiten sollen währenddessen die Arbeitgeber sowie die Geduldeten und ihre Familien Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genießen.

Die gesammelten Erfahrungen zu der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der Umsetzung in den verschiedenen Bundesländern und dem Zusammenwirken mit den ausländischen Beschäftigten und ihren Betrieben stellt das Landesamt für Einwanderung Berlins auf dieser Seite vor.

Wir bitten insbesondere Betriebe und Beschäftigte um vollständige Beachtung der folgenden Informationen.

Wer kann eine Beschäftigungs-Duldung erhalten?

Eine Beschäftigungs-Duldung ist für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer möglich, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen (und nicht wie unten ausgeführt ausgeschlossen sind):

Begünstigter Personenkreis:
  • Einreise bis zum 31.12.2022
  • Arbeit in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
  • Ausländerinnen und Ausländer jeden Alters und aus jedem Staat, in Ausnahmen auch aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (dazu siehe unten)
  • Besitz einer Duldung mit den Nebenbestimmungen „Beschäftigung erlaubt“, „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ oder „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als…“.
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • hinreichende Deutschkenntnisse (A2)
  • Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes
Anforderungen an die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:
  • Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln.
  • Die Beschäftigung muss seit mindestens 12 Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern bestehen.
  • Die regelmäßige Arbeitszeit musste mindestens 20 Stunden pro Woche betragen.
  • Aus der Beschäftigung musste ein Einkommen erzielt werden, dass den Lebensunterhalt sicherte.

Wann ist eine Beschäftigungs-Duldung ausgeschlossen?

Eine Beschäftigungs-Duldung ist für Sie leider nicht möglich, wenn bereits einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • In Ihrem aktuell gültigen Dokument des Landesamtes ist die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ enthalten.
  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. (Sie sind damit nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“ und können weder die Beschäftigungs-Duldung noch eine andere Duldung erhalten. Die Beschäftigung kann aber je nach Nebenbestimmung erlaubt sein.)
  • Sie kommen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien) und sind nach dem 31.08.2015 unerlaubt eingereist. Der Ausschluss gilt auch bei einer erlaubten Einreise nach dem 31.08.2015, wenn ein Asylverfahren mit einer Rücknahme oder Ablehnung endete. Ausnahmen gelten vor allem für unbegleitete minderjährige Ausländer.
    (Hinweis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Montenegro sowie Serbien: Bitte informieren Sie sich stattdessen über die Westbalkan-Regelung).
  • Sie kommen aus einem der beiden sicheren Herkunftsstaaten Republik Moldau oder Georgien und haben nach dem 30. 08.2023 einen Asylantrag gestellt oder halten sich zum bzw. seit dem 30.08.2023 geduldet in Deutschland auf, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.
Zudem sind ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgeschlossen,
  • von denen eine Gefahr ausgeht oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind (Verurteilungen sind dem Landesamt bekannt.),
  • die ihre Identität nicht oder zu spät geklärt haben,
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner seine Identität nicht oder zu spät geklärt hat,
  • deren schulpflichtige Kinder nicht zur Schule gehen oder
  • die ihrer Pflicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht nachgekommen sind.

Wohin müssen Sie den Antrag senden?

Sie erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen und möchten eine Beschäftigungs-Duldung beantragen?

Dann schicken Sie den schriftlichen Antrag bitte an das für Sie zuständige Referat A 2 (Familiennamen A-C), A 3 (D-L) oder A 4 (M-Z) und folgende Adresse

Landesamt für Einwanderung
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin

Sie können den Antrag auch in den Nachtbriefkasten vor dem Dienstgebäude einwerfen. Fügen Sie dem Antrag bitte Kopien Ihres aktuell gültigen Dokuments des Landesamtes sowie den Arbeitsvertrag bei.

Der Antrag wurde gestellt. Und wie geht es weiter?

Wir prüfen insbesondere,
  • ob Ihre Beschäftigung für die erforderliche Dauer eine regelmäßige Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche aufweist,
  • ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und
  • ob Ihre Identität rechtzeitig geklärt war.

Bitte haben Sie Verständnis, dass deswegen nicht immer sofort eine Entscheidung über die Beschäftigungs-Duldung getroffen werden kann. Das Landesamt bemüht sich, über Anträge so schnell wie möglich zu entscheiden. Bitte warten Sie mit einer persönlichen Vorsprache, bis Sie postalisch eingeladen werden bzw. Ihre Duldung die Gültigkeit verliert.

  • Wenn die Beschäftigungs-Duldung erteilt wird, enthält sie die gut sichtbaren Nebenbestimmungen „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als … bei … bis …”, “Beschäftigung nur nach Erlaubnis” und “ Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt”.
  • Der Betrieb erhält ein Schreiben mit Informationen. Sie und der Betrieb sind verpflichtet, das Landesamt über den Verlust des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Widrigenfalls kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro die Folge sein.
  • Wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Beschäftigung vorläufig weiter ausgeübt werden.

Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von bis zu 62,00 Euro je Familienmitglied erhoben.

Die Beschäftigungs-Duldung wurde erteilt? Dann ist Folgendes zu beachten...

  • Sie und Ihr ausreisepflichtiger Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie Ihr Kind erhalten alle zusammen eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate.
  • Einsätze in inländischen Betriebsteilen sind möglich. Einsätze in ausländischen Betriebsteilen sind mit einer Duldung grundsätzlich nicht möglich.
  • Muss die Beschäftigung in einem inländischen Betriebsteil fortgesetzt werden, ist dies beim Landesamt zu beantragen.
  • Die Beschäftigungs-Duldung muss vom Landesamt widerrufen werden, wenn Sie dauerhaft Ihren Arbeitsplatz verlieren oder wegen einer strafrechtlichen Verurteilung, sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
  • Unterbrechen Sie Ihre Beschäftigung, weil Sie arbeitslos geworden sind oder den Betrieb wechseln, darf die Unterbrechung nicht länger als 3 Monate dauern.

Bleibeperspektive!

  • Waren Sie über 30 Monate im Besitz einer Beschäftigungsduldung, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als qualifizierter Geduldeter oder wegen nachhaltiger Integration beantragen. Auch Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und Ihr Kind können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Eine auf Dauer angelegte Weiterbeschäftigung ist ohne Vorrangprüfung möglich.
  • Mehr Informationen dazu finden Sie in den Verfahrenshinweisen – VAB.