Eine Ausbildungs-Duldung ist für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer möglich, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen (und nicht wie unten ausgeführt ausgeschlossen sind):
Begünstigter Personenkreis:- Ausländerinnen und Ausländer jeden Alters und aus jedem Staat, in Ausnahmen auch aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (dazu siehe unten)
- Besitz einer Duldung mit den Nebenbestimmungen „Beschäftigung erlaubt“, „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ oder „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als…“.
- Keine strafrechtlichen Verurteilungen
- Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes
- Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt oder um eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (z.B. eine Ausbildung als Altenpflegehelfer und es liegt eine Zusage für die Ausbildung zum Altenpfleger vor).
- Die Berufsausbildung kann in einem Betrieb oder an einer Berufsfachschule, einem Oberstufenzentrum oder einer Ergänzungsschule absolviert werden. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung abgerufen werden.
- Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben.
- Die Berufsausbildung muss in spätestens sechs Monaten aufgenommen werden oder mit Erlaubnis des Landesamtes bereits aufgenommen worden sein. Schon sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine Duldung, wenn ein glaubhafter Antrag beim Landesamt vorliegt.