Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der
Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der SPD in folgender Fassung zurückgezogen:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat von
Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass im Rahmen einer
Änderung der Berliner Bauordnung der § 6 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 1 H, zu
öffentlichen Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in Gewerbe- und
Industriegebieten 0,25 H. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach
Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den Abstandflächen nach
Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch bei 3 m eine
nachbarschützende Wirkung zu.
28.01.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 12.3 - überwiesen
Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat von Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass im Rahmen einer Änderung der Berliner Bauordnung der § 6 Abs
Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat von Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass im Rahmen einer Änderung der Berliner Bauordnung der § 6 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 1 H, zu öffentlichen Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den Abstandflächen nach Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch bei 3 m eine nachbarschützende Wirkung zu.
Der Überweisung des Antrages in den Ausschuss für Stadtentwicklung wird einstimmig zugestimmt.
10.02.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung
Ö 3 - vertagt
Herr Koglin berichtet in diesem Zusammenhang über die landesweite
Initiative
Herr Koglin
berichtet in diesem Zusammenhang über die landesweite Initiative. Es gehe
darum, die Berliner Bauordnung im Bereich der Abstandsflächen wieder in seine
ursprüngliche Fassung vor 2005 zu bringen. Die aktuelle Fassung ermöglicht eine
Verdichtung bei Neubaugebieten. Richtig ist, dass Neukölln hiervon kaum
betroffen ist und dies eher für andere Bezirke ein Problem darstellt.
Herr Borowski
erläutert den Unterschied vor und nach der Änderung der Berliner Bauordnung und
stellt die unterschiedliche Wirkung anhand zweier Beispiel-berechnungen dar.
Herr Wittke
merkt an, dass er es für äußerst problematisch hält, in so einem kurzen
Zeitabstand von nur drei bis vier Jahren maßgebliche Punkte der Berliner
Bauordnung zu ändern. Herr Laumann bezieht sich auf einen Paragraphen der
Berliner Bauordnung, der vorsieht, dass das Abgeordnetenhaus eine Überprüfung
zum 01.01.2010 vornimmt.
Herr Koglin
stellt seinen Antrag als Anstoß für diese Überprüfung dar, nimmt aber die
Anregung von mehreren Ausschussmitgliedern an, den Antrag zurückzustellen und
die weitere Entwicklung in den Bezirken und auf Senatsebene abzuwarten.
10.11.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung
Ö 4 - im Ausschuss zurückgezogen
Herr Koglin sieht Neukölln in diesem landesweit diskutierten Antrag kaum
betroffen und zieht den Antrag daher zurück
Herr
Koglin sieht Neukölln in diesem landesweit diskutierten Antrag kaum betroffen
und zieht den Antrag daher zurück.
02.12.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 14.1 - zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der SPD in folgender Fassung zurückgezogen:
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der SPD in folgender Fassung zurückgezogen:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat von Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass im Rahmen einer Änderung der Berliner Bauordnung der § 6 Abs. 5 wie folgt geändert wird:
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 1 H, zu öffentlichen Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den Abstandflächen nach Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch bei 3 m eine nachbarschützende Wirkung zu.