Drucksache - 0954/XVIII
Der
Antrag wird von der antragstellenden Fraktion der SPD in folgender Fassung zurückgezogen: Das Bezirksamt wird gebeten, sich gegenüber dem Senat von
Berlin und im Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass im Rahmen einer
Änderung der Berliner Bauordnung der § 6 Abs. 5 wie folgt geändert wird: Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 1 H, zu
öffentlichen Verkehrsflächen und in Kerngebieten 0,5 H sowie in Gewerbe- und
Industriegebieten 0,25 H. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach
Satz 1 gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt.
Die Tiefe der Abstandflächen beträgt mindestens 3 m. Den Abstandflächen nach
Satz 1 kommt zur Hälfte ihres Maßes, mindestens jedoch bei 3 m eine
nachbarschützende Wirkung zu. |
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