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Die Eingliederungshilfe ist im Sozialgesetzbuch SGB IX geregelt und ist eine der wichtigsten staatlichen Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
Mit den Leistungen der Eingliederungshilfe soll die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Deswegen werden diese Leistungen auch Teilhabeleistungen genannt.
Die Leistung soll Menschen mit Behinderung befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrzunehmen.
Was bedeutet Teilhabe?
Teilhabe bedeutet das Einbezogensein in konkrete Lebenssituationen. Zum Beispiel sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe Menschen mit Behinderungen darin unterstützen, die von ihnen gewünschte soziale Teilhabe oder auch Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Das Wunsch- und Wahlrecht sowie das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben stehen hierbei an zentraler Stelle.
Wann liegt eine Behinderung vor?
Nach dem Gesetz (§ 2 SGB IX) liegt eine Behinderung vor, wenn Menschen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Wann können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden?
Leistungen der Eingliederungshilfe können gewährt werden, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderungen wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder davon bedroht sind (§ 99 SGB IX). Das heißt, sie können wegen Ihrer Behinderung viele Dinge im Alltag, im Berufsleben oder in anderen Bereichen im Leben nicht machen oder haben dabei große Schwierigkeiten. Zudem muss die Aussicht bestehen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Das bedeutet, es muss möglich sein, mit der Leistung die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen.
Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Rechtsgrundlagen § 99 SGB IX