Diese Behauptung stimmt nicht.
In der zwischen TiB und dem Bezirk, vertreten durch das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) als Eigentümer der Fläche, (zivilrechtlichen) geschlossenen Kooperationsvereinbarung wurde festgehalten, dass alle Bauten genehmigt werden müssen und TiB sich die erforderlichen (öffentlich-rechtlichen) Genehmigungen selbstständig einholen muss. Alle Verträge des TiB mit dem SGA standen daher unter einem im Vertrag festgehaltenen Genehmigungsvorbehalt. Das SGA hat ein Sportangebot ausdrücklich begrüßt, aber immer betont, dass etwaige Bauwerke einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, die bei den zuständigen Behörden zu beantragen ist.
Daran hat sich TiB nicht gehalten und bereits im Sommer Container ohne Genehmigung errichtet. Bei der durch diese rechtswidrige, einseitige Schaffung von Fakten seitens TiB nachträglich erforderlich gewordenen baurechtlichen Prüfung stellte sich heraus, dass sich die Fläche baurechtlich im sogenannten »Außenbereich« nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) befindet. Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur unter sehr erschwerten Bedingungen zulässig. Es dürfen keinerlei öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt werden. Diesen ungenehmigten Bau hat das Bezirksamt nachträglich genehmigt. Der Genehmigungsbescheid enthält verschiedene Auflagen. TiB wurden großzügige Fristen eingeräumt, die Auflagen zu erfüllen. Diese Auflagen, insbesondere naturschutzrechtlicher Art, sind bis heute nicht vollständig erfüllt.
Darüber hinaus strebte TiB an, in der Parkanlage des Görlitzer Parks ein Sportzelt (Halle) zu errichten. Auch dieses Vorhaben unterliegt den strengen Regeln des Bauens im Außenbereich. Dazu hat sich TiB einen baurechtlichen Vorbescheid (nicht Baugenehmigung) verschafft, in dem die Bedingungen für eine etwaige Baugenehmigung formuliert sind.
TiB hat dann für das Sportzelt (Halle) einen Bauantrag eingereicht, der die naturschutzfachlichen Bedingungen (aus dem Vorbescheid) nicht berücksichtigt hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um ein nach Naturschutzrecht erforderliches Gutachten, in dem eine sogenannte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung darzustellen ist. Nur anhand eines solchen Gutachtens kann die Genehmigungsfähigkeit überhaupt erst geprüft werden. Da ein solches Gutachten nicht vorgelegt wurde, musste der Antrag abgelehnt werden. Selbst bei Vorlage eines solchen Gutachtens wäre es nicht sicher gewesen, dass das Vorhaben positiv beschieden werden kann. Naturschutzfachlich positiv kann ein Vorhaben (im Außenbereich) nur positiv beschieden werden, wenn der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen wird. Dies ist TiB stets kommuniziert worden. Außerdem hätten ggf. noch andere öffentlich-rechtliche Belange gegen dieses Vorhaben im Außenbereich gestanden.
In der Folge hat TiB den Bauantrag zurückgezogen und kürzlich dann ohne Ankündigung beim (zivilrechtlichen) Vertragspartner SGA die (zivilrechtlichen) Verträge mit dem Bezirksamt aufgekündigt.