Fragen und Antworten zur Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz

Einrichtung einer Fußgänger*innenzone am Lausitzer Platz

Webseite aktuell in Überarbeitung

Diese Webseite befindet sich aktuell in Überarbeitung. Die Informationen wurden zuletzt im Januar 2022 aktualisiert. In Kürze finden Sie hier Informationen zur geplanten dauerhaften Umgestaltung des Platzes.

Grundsätzliches

  • Wie werden die Bürger*innen am Verkehrsberuhigungsprozess zum Lausitzer Platz beteiligt und informiert?

    Die Bürger*innen wurden über die Maßnahmen am Lausitzer Platz mittels eines Informationsschreibens, dass im Oktober 2020 als Postwurfsendung verteilt wurde, in Kenntnis gesetzt. In der Summe waren das 1.540 Haushalte und Gewerbeeinheiten.

    Zeitgleich wurde außerdem ein Fragebogen des Instituts für Verkehrsforschung des DLR ausgegeben, welcher ein erstes Meinungsbild der Anwohner*innen einholte. Der DLR-Auswertungsbericht steht weiter unten zum Download bereit.

    Die Umbauten auf der Nordseite begannen am Freitag, den 06.11.2020. Die Bürger*innen wurden darüber nochmals mittels der Pressemitteilung Nr. 220 in Kenntnis gesetzt.

    Während der Beteiligungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, läuft bereits parallel die weitere Planung zu den ausschließlich reversiblen Maßnahmen. Dabei wird einerseits das Ziel verfolgt, schnell die Verkehrssicherheit insbesondere für (Schul-) Kinder zu erhöhen und anderseits in einem mehrstufigen Prozess die Erfahrungen der jeweils letzten Phasen berücksichtigen zu können und in neue Maßnahmen und Anpassungen der bereits erfolgten Schritte einfließen zu lassen. Die Rückmeldungen von Bürger*innen und Gewerbetreibenden über den Weg der DLR-Umfrage, über direkte Mitteilungen an das Bezirksamt und über Initiativen betrachtet das Bezirksamt als wertvolles und hilfreiches Feedback für die Planung und Umsetzung zukünftiger Maßnahmen

    Zur Erweiterung der Fußgänger*innenzone wurde eine weitere Pressemitteilung am 26.04.2021 veröffentlicht..

    Im Herbst 2021 ist es vorgesehen, ein Beteiligungsverfahren für die langfristige Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Fußgänger*innenzone durchzuführen. Perspektivisch soll eine vollständige Sanierung und niveaugleiche Ausgestaltung des gesamten Platzes erfolgen, die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz signalisierte dazu die Bereitstellung von Mitteln. Dafür sollen Ideen erarbeitet werden, welche Bereiche entsiegelt und begrünt werden könnten, welche Bereiche der Fußgänger*innenzone künftig welche Elemente/Ausstattung erhalten sollen und wie sich die verschiedenen Ziele und Wünsche und Interessen der verschiedenen Nutzer*innengruppen und Anwohnenden bestmöglich zusammenbringen lassen.

    Ein Büro für das Beteiligungsverfahren wurde im September 2021 beauftragt, um in den kommenden Monaten das Verfahren durchzuführen. Es werden Leitlinien und ein Nutzungskonzept erstellt, welche Grundlage für das anschließende städtebauliche Wettbewerbsverfahren für die grundhafte Sanierung des Platzes sind. Weiterhin wird die Weiterentwicklung der “Pop-Up” Fußgängerzone thematisiert.
    Bei dem beauftragten Büo handelt es um das Büro stadt.menschen.berlin

  • Wann wurde die Fußgänger*innenzone auf den gesamten Platz ausgeweitet?

    Die Erweiterung der Fußgänger*innenzone mit Anpassung der Beschilderung und Installation der versenkbaren Poller auf der Südseite (gen Skalitzer Straße) erfolgte planmäßig im Zeitraum 07.06.2021 bis 25.06.2021.

    Die entsprechenden Planungsunterlagen zur Erweiterung der Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz, stehen weiter unten zum Download bereit.

    Die Regelungswirkung der Verkehrszeichen bleibt vom Zustand der Automatik-Poller unberührt. Die Fußgängerzone trat bereits ab Fertigstellung der Beschilderung in Kraft.

  • Warum wird die Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz eingerichtet?

    Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt, mit der Drucksache DS/1712/V vom 11.08.2020, mit der Errichtung der Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz beauftragt.

    Zudem hat das Bezirksamt den politischen Auftrag bekommen die Aufenthaltsqualität in öffentlichen Räumen zu erhöhen, die Verkehrssicherheit auf Straßen zu maximieren und gleichzeitig öffentliche Räum gerechter zu verteilen und an die zu erwartenden Folgen des Klimawandels anzupassen. Die Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz wird dazu einen wichtigen Beitrag leisten.

    Ein Ziel der Fußgänger*innenzone ist der positive Beitrag für mehr Schulwegsicherheit am Lausitzer Platz, für die Schuler*innen der Heinrich-Zille-Grundschule. Die Gebäude der Grundschule befinden sich auf beiden Seiten des Platzes, sodass Kinder teilweise mehrfach im Laufe des Schultags den Platz überqueren müssen. Die Regeln des bislang dort geltenden verkehrsberuhigten Bereichs wurden bisher von Kfz-Fahrer*innen konsequent missachtet, sodass weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig wurden.

  • Warum werden zuerst verkehrsberuhigende Maßnahmen am Lausitzer Platz umgesetzt und nicht zeitgleich für den gesamten Kiez und die Markthalle Neun?

    Grundsätzlich ist die Verkehrsberuhigung für alle Nebenstraßen und Kieze des Bezirks, das übergeordnete Ziel des Bezirksamtes. Konzeptionell hat das Straßen- und Grünflächenamt die ganzheitliche Umsetzung fortwährend im Blick. Die Umsetzung ist dennoch nur sukzessiv möglich. Dieses Vorgehen hat zum Vorteil, dass die angewandten Maßnahmen und das erprobte Vorgehen dauerhaft evaluiert werden können und während des Prozesses stetig optimiert werden.

    Die Priorisierung wird anhand verschiedener Kriterien vorgenommen. Dazu zählen politische Vorgaben, Fördermittelzusagen, Koordinierung mit anderen (Bau-)Vorhaben oder Gefahrenlagen. Das Berliner Mobilitätsgesetz verankert die „Vision Zero“ als Handlungsmaxime in der Verkehrsplanung. Demnach muss das Verwaltungshandeln derartig ausgerichtet sein, dass im Straßenraum möglichst keine Menschen schwerverletzt oder getötet werden. Daher ist zur Absicherung der Mobilität von Fußgänger*innen, wie am Lausitzer Platz, ein besonders schnelles Handeln notwendig.

Regeln und Richtlinien

  • Welche Regeln gelten in der Fußgänger*innenzone Lausitzer Straße für alle Verkehrsteilnehmer*innen?
    • Fußverkehr hat stets Vorrang. Er soll und darf sich frei und unbedarft hinsichtlich der von Fahrzeugen ausgehenden Gefahren auf dem gesamten Straßenraum bewegen
    • Unter Gewährung des Vorrangs des Fußverkehrs ist das Befahren mit dem Fahrrad durch das vorhandene Zusatzschild „Radfahrer*innen frei“ gestattet
    • Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge (wie bspw. Müllabfuhr oder Wasserbetriebe) dürfen die Fußgänger*innenzone befahren (ebenfalls nur in Schrittgeschwindigkeit)
    • Der Lieferverkehr für ortsansässige Gewerbetreibende ist nach Erweiterung der Fußgängerzone im Juni 2021 nur zu den Liefer- und Ladezeiten (Mo – Sa 9 – 11 Uhr und 18 – 19 Uhr) gestattet und auch nur dann, wenn er unumgänglich ist.
      -Durch Ausnahmegenehmigung unter Einhaltung von Auflagen kann Abweichendes durch die Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Das Original der Genehmigung (mit Hologramm) ist gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
    • Schrittgeschwindigkeit ist Höchstgeschwindigkeit für Radfahrer*innen und alle anderen Fahrzeugführenden
    • Das Parken von Kraftfahrzeugen ist in der Fußgänger*innenzone ausnahmslos nicht gestattet
    • Das Befahren der Fußgänger*innenzone mit Kraftfahrzeugen ist ohne Genehmigung verboten (Ausnahmegenehmigungen (bspw. für einen Umzug) können beim Bezirksamt beantragt werden – strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de)
  • Ich möchte mein außergewöhnlich gehbehindertes Kind mit einem Kfz zur Schule fahren. Für mein Kind wurde ein blauer oder orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Wo darf ich zu diesem Zweck unter Benutzung des Ausweises mit meinem Fahrzeug parken?
    EU Parkausweis Muster

    Muster "blauer EU-Parkausweis"

    Bei der Ausstellung des Parkausweises wurde ein Hinweisblatt ausgegeben. Diese Rechte und Pflichten bestehen auch in der Fußgängerzone Lausitzer Platz. Südlich der Emmaus-Kirche werden die dortigen Parkplätze im Juni 2021 entlang der Skalitzer Straße zu einer Liefer- und Ladezone umgewandelt. Beispielsweise dort dürfen Sie unter Benutzung des blauen oder orangefarbenen Parkausweises bis zu drei Stunden parken.

  • Wie wird die Anlieferung der Gewerbetreibenden um den Lausitzer Platz garantiert?

    Derzeit liegt für die Gewerbetreibenden auf der Nordseite des Lausitzer Platzes eine Ausnahmegenehmigung vor, die das Befahren der Fußgänger*innenzone zu Liefer- und Ladezwecken unter Beachtung von Auflagen, die der Fußgänger- und insbesondere der Kindersicherheit dienen, erlaubt. Zukünftig wird der Lieferverkehr auf ein konkretes Lieferfenster begrenzt werden. Dazu werden in einem weiteren Umsetzungsschritt (voraussichtlich ab Juni 2021) automatisch versenkbare Poller an den Zufahrten der Skalitzer Straße installiert. Die Lieferzeiten werden wie folgt ausgewiesen, in denen sich die versenkbaren Poller unten befinden:

    Mo – Sa 09 – 11 Uhr und
    Mo – Sa 18 – 19 Uhr

    Wenn durch die Lieferzeiten unzumutbare Härten entstehen, etwa, weil hochverderbliche Lebensmittel produziert werden oder andere zwingende Gründe vorliegen, können individuelle Ausnahmegenehmigungen mit Berechtigungen für die versenkbaren Poller durch das Straßen- und Grünflächenamt ausgestellt werden. Durch diese Möglichkeit kann auch dem Betreiber des Wochenmarkts eine individuelle Berechtigung für die Polleranlage erteilt werden.

    Außerdem werden die Parkplätze südlich der Fußgängerzone an der Skalitzer Straße zugunsten einer Liefer- und Ladezone entfallen. Zwischen 6 und 22 Uhr ist dort von Mo- Sa ausschließlich das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen gestattet.

  • Darf die Fußgänger*innenzone in Ausnahmefällen, wie Beispielsweise Wohnungsumzüge oder Behindertentransporte, mit dem PKW befahren werden?

    Von der Regel kann ausnahmsweise für bestimmte Zeiträume oder Einzeldaten abgewichen werden. Dazu ist ein hinreichend begründeter Antrag nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO zu stellen und an das Straßen- und Grünflächenamt zu senden ( strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de )

    Beachten Sie dabei bitte folgendes:
    Die Umsetzung von Ermessensentscheidungen im Einzelfall nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO setzen immer eine Interessensabwägung voraus. Es erfolgt eine gründliche Abwägung des Einzelfalls damit weiterhin dem öffentlichen Interesse entsprochen wird. Die Abwägung wird immer im Rahmen des Entscheidungsspielraums getroffen, welcher sich durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO und dem Gesetzeszweck bestimmt. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes gewährt. Bei entsprechenden Ausnahmenfällen, ist stets nachvollziehbar darzulegen, warum der zusätzliche Fußweg nicht zumutbar sei.

  • Ich ziehe um /bekomme eine Küche geliefert. Wie kann ich eine Ausnahmegenehmigung für die Automatik-Poller-Anlage erhalten?

    Bitte senden Sie ihr Anliegen mit Begründung, benötigtem Zeitraum und einer Telefonnummer, für die die befristete Berechtigung ausgestellt werden soll, an strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de .

  • Aus gesundheitlichen Gründen benötige ich zwingend die Möglichkeit, die Fußgänger*innenzone mit einem Kfz zu befahren oder mich (regelmäßig) von Krankentransportdiensten befördern zu lassen. An wen kann ich mich zwecks Prüfung meines Anliegens und ggf. Ausstellung einer Genehmigung wenden?

    Die Straßenverkehrsbehörde wird ihr Anliegen prüfen und ggf. eine Genehmigung für Sie oder die Transportdienste ausstellen. Richten Sie sich bitte an: strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de

  • Welche besonderen Regeln gelten für schwerbehinderte Menschen?

    I. Parkerleichterungen

    1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden, […]

    d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken, […] sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

    Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

    2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

    II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

    1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

    Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

    2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.
    In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.

    3. Die Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nach stehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:

    a) Blinde Menschen;

    b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten;

    c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

    d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

    e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitisulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

    f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

    III. Das Verfahren

    1. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen (Email an strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de)

    2. Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

    3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden.

    IV. Inhalt der Genehmigung

    Für den Genehmigungsbescheid ist ein bundeseinheitliches Formblatt zu verwenden, welches das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt macht (vgl. Rn. 128).

    V. Geltungsbereich

    Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.

  • Darf ich in der Fußgänger*innenzone zu den Liefer- und Ladezeiten meine privaten Einkäufe mit einem Kfz nach Hause bringen?

    Das Be- oder Entladen bezieht sich auf den Transport von Gütern. In der Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar machen, sie über eine längere Wegstrecke mit der Hand zu tragen. Wer also nur eine Tüte Brötchen im Gepäck hat, darf demnach die Fußgängerzone nicht mit dem Kfz befahren, hingegen spricht nichts dagegen einen Großeinkauf mit dem Kfz (vorsichtig in Schrittgeschwindigkeit!) nach Hause zu fahren. Unter den Schlagwörtern „Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot“ finden sich in (online) Lexika weitere nützliche Informationen. Das Straßen und Grünflächenamt empfiehlt natürlich, falls möglich, Lastenfahrräder, Sharing-Fahrzeuge und andere Raum- und Ressourcenschonenden Lösungen zu nutzen.

  • Wo kann ich mein Auto außerhalb der Liefer- und Ladezonen kurz abstellen, um meine Einkäufe nach Hause zu bringen?

    Südlich des Lausitzer Platzes, entlang der Skalitzer Straße, wird eine Liefer- und Ladezone geschaffen, die dort befindlichen Parkplätze entfallen. Zwischen 6 und 22 Uhr ist dort von Mo – Sa ausschließlich das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen gestattet.

  • Warum entfallen die Parkplätze am Lausitzer Platz ersatzlos?

    Der Lausitzer Platz befindet sich einem hochverdichteten urbanen Raum mit einer Unterversorgung an Grün-, Spiel- und Aufenthaltsflächen. Daher ist unbebauter, öffentlicher Raum zu kostbar, um ihn in bisherigen Größenordnungen für das private Abstellen und Lagern von Kraftfahrzeugen zu verwenden. Wie in anderen Metropolen wird sich die Tendenz dahingehend entwickeln, dass bei Nutzung privater Kfz das Mieten oder Kaufen eines privaten dazugehörigen Stellplatzes üblich wird.

Details zur Umsetzung

  • Warum entstehen ab Dezember 2021 Kosten für die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen nach §46 StVO und wie hoch sind diese?

    Eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung kostet Gebühren. Die Höhe der Kosten resultieren aus der aktuellen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und den von der Verkehrslenkung konkretisierend festgelegten Regelsätzen.

    Eine einzelne Ausnahmegenehmigung kostet in der Regel 30,00 Euro, eine Jahresgenehmigung kostet 90,00 Euro.

    Öffentliche Einrichtungen, wie beispielswese die anliegende Grundschule, werden von den Gebühren befreit.

    Die Fußgängerzone befand sich bis November 2021 noch im „Probebetrieb“, daher wurde auf die Erhebung der Gebühren verzichtet.

  • Wann wurde die Teileinziehung von Straßenland, welches die Fußgängerzone Lausitzer Platz umfasst, verfügt?

    Die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage Lausitzer Platz, sowie die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage Eisenbahnstraße zwischen Lausitzer Platz und Muskauer Straße/Ecke Eisenbahn-straße und die öffentlich gewidmete Verkehrsanlage Waldemarstraße zwischen Lausitzer Platz und Waldemarstraße/Pücklerstraße in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg wurde gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807), mit einer Verfügung vom 01.10.2021, teileingezogen.

    Die Absicht, die oben genannten Teilflächen teileinzuziehen, wurde gemäß § 4 Abs. 2 BerlStrG im Amtsblatt von Berlin Nr. 26 vom 25.6.2021 bekannt gemacht. Das entsprechende Amtsblatt ist am Ende der Seite als Download verfügbar.

    Am 22. Oktober wurde im Berliner Amtsblatt Nr. 46 über die am 1.10.2021 erlassene Teileinziehungsverfügung der Fläche der Fußgängerzone informiert. Das Amtsblatt sowie die Verfügung finden Sie unten im Download-Bereich

  • Wo finde ich das Merkblatt zur Bedienung der Automatik-Poller-Anlage?

    Das Merkblatt zur Bedienung der Automatik-Poller-Anlage wird zusammen mit der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung ausgegeben, sofern Ihr Antrag positiv beschieden wurde.

    Sie finden das Merkblatt auch hier als Download verfügbar.

Wissenswertes

  • Wie wird der Verkehr während der Hochbaumaßnahme der Emmauskirche geregelt?

    Für die Bauzeit der Hochbaumaßnahme hat der Bauherr mit einer Sondernutzungserlaubnis eine Baustraße eingerichtet, die volständig von der Fußgängerzone abgekoppelt wird, so dass der bestmögliche Schutz von Zu-Fuß-Gehenden gewährleistet wird.

    Der Verkehrszeichenplan dazu kann hier eingesehen werden.

  • Was hat es mit der Platzierung der Sitz-Steine auf sich?

    Die Sitz-Steine erfüllen zwei Funktionen. Zum Einen wird mit Ihnen dem großen Wunsch aus der Haushaltsbefragung nachgekommen, mehr Sitzgelegenheiten zu schaffen. Zum Anderen wurden die Elemente strategisch so platziert, dass berechtigter Kfz-Verkehr (beispielsweise Lieferverkehr im zugelassenen Zeitfenster) daran gehindert wird, sehr schnell durch die Fußgängerzone zu fahren, da die Steine eine gradlinige Durchfahrt verhindern und den Kraftverkehr zum Meandrieren zwingen.
    Aktuell erfolgt die Montage der Holzbelattung, um das Sitzen angenehmer zu gestalten. Die Elemente wurden unter Berücksichtigung der Aufstellmöglichkeiten und Schleppkurven von Feuerwehrfahrzeugen, bzw. dreiachsigen Müllfahrzeugen, platziert.

  • Wie wird der Zugang der Fußgänger*innenzone für die öffentlichen Versorgungsunternehmen gewährleistet?

    Mit dem Zusatzschild „Betriebs- und Versorgungsdienst frei“ dürfen Unternehmen der öffentlichen Versorgung (Müllabfuhr, Wasserwerke beispielsweise) die Fußgänger*innenzone befahren.

    Die Unternehmen ALBA, BSR, BARTSCHERER und BERLIN RECYCLING wurden mit Berechtigungen für die Automatik-Poller-Anlage ausgestattet.

  • Wie wird die Erreichbarkeit von privaten Stellflächen gewährleistet?

    Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit einzelner Stellflächen im Hinterhof wird die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auf Antrag vorgenommen. Pro Stellplatz wird eine Genehmigung ausgestellt, die gut sichtbar im Original mitzuführen ist. Es spricht nichts dagegen, den Stellplatz mit anderen (Miet-) parteien zu teilen, solange das die Fußgänger*innenzone befahrende Fahrzeug die Original-Ausnahmegenehmigung mit aufgedrucktem Hologramm mitführt.

  • Wie funktionieren die automatischen Poller?

    Die automatischen Poller werden pneumatisch gesenkt und gehoben. Berechtigungen zur Betätigung der Anlage können individuell vergeben werden. So kann beispielsweise die Polizei eine 24/7 Dauergenehmigung erhalten, während der Betreiber des freitäglichen Wochenmarkts nur an den Markttagen eine Berechtigung erhält.
    Die Verwaltung der Berechtigungen erfolgt über das Straßen- und Grünflächenamt und kann vor Ort, oder digital aus der Ferne angepasst werden. Begründete Anträge auf Berechtigung/Ausnahmegenehmigung sind an strassenverkehrsbehoerde@ba-fk.berlin.de zu richten.

    Zur Betätigung der Anlage gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten: Entweder erfolgt die Betätigung über einen zuvor freigeschalteten Funkhandsender mit verschlüsseltem Signal, oder über das eingebaute GSM Modul. Hierzu wird die Telefonnummer der berechtigten Person/Organisation (z.B. Leitstelle/ Wachleitung der Polizei) durch das Straßen- und Grünflächenamt mit einer (zeitlich definierten) Berechtigung versehen. Diese berechtigte Telefonnummer kann dann die Mobilfunknummer des Pollers anrufen und der Impuls für das Absenken wird ausgelöst.

    In jedem Fall ist es notwendig, dass eine Induktionsschleife vor dem Poller belegt ist. Nach Durchfahrt eines Fahrzeugs hebt sich der Poller wieder.
    Zu den ausgewiesenen Liefer- und Ladezeiten senken sich die Poller automatisch und fahren anschließend automatisch wieder in ihren Grundzustand – „Poller oben“.

    Durch Induktionsschleifen vor und hinter den Pollern mit Fahrzeug- und Durchfahrtdetektor und durch die Installation einer zweibegriffigen Ampel („aus“/“gelb“/“rot“) sowie einem akustischen Warnton bei Bewegung des Pollers, wird möglichen Kollisionen vorgebeugt.
    Im Notfall (technische Störung oder Stromausfall) senken sich die Poller automatisch ab.

  • Wie ist sichergestellt, dass Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Notfall Zugang erhalten?

    Neben einer dauerhaften Berechtigung für die Automatik-Polleranlagen ist es der Feuwerwehr und den Rettungsdiensten möglich, an den übrigen drei Feuerwehrzufahrten die Rohrpoller mittels eines Feuerwehrschlüssels herauszunehmen. Die Manipulation durch Unberechtigte an Anlagen der Feuerwehrzufahrt ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Das regelwidrige Parken vor Feuerwehrzufahrten stellt einen Regelfall des Umsetzens (Abschleppens) dar und ist neben der Gefährdung der Allgemeinheit mit hohen Kosten verbunden.

  • An wen kann ich mich richten, wenn durch falsch geparkte Fahrzeuge eine Gefahr ausgeht?

    Rufen Sie in diesem Fall bitte die Polizei über die Telefonnummer 110 an.

  • Wie erfolgte die Festlegung auf die Lieferzeiten (Mo – Sa 9-11 Uhr und Mo – Sa 18 – 19 Uhr)?

    Zunächst wurde die ortsansässige Grundschule um eine Einschätzung gebeten, welcher tageszeitliche Bereich aus Gründen der Schulwegsicherheit besonders schützenswert sei.

    Daraufhin erfolgte eine Anfrage an ortsansässige Gewerbetreibenden (alle, von denen die Mailadresse im Web verfügbar vorlag), mit der Bitte um eine Einschätzung. Die Rückmeldungen passten gut zueinander und führten zur Festlegung der oben genannten Zeiten. In begründeten und genehmigten Ausnahmefällen kann davon mittels Genehmigung/Berechtigung für die Polleranlage, abgewichen werden.

  • Warum wurden auch Teile der Waldemar- und Eisenbahnstraße zur Fußgänger*innenzone?

    Die Fußgänger*innenzone wird im nördlichen Teil durch die Ecken Pücklerstraße/Waldemarstraße und Eisenbahnstraße/Muskauer Straße begrenzt. Durch die Ausweitung der Fußgänger*innenzone bis zur jeweils nächsten Straßenecke wird verhindert, dass vor den Pollerreihen regelmäßig Wendemanöver durch Kfz stattfinden, die Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende gefährden.

Zukünftiges Vorgehen

  • Werden nördlich der Fußgängerzone weitere Liefer- und Ladezonen eingerichtet?

    Es wurde bereits eine Liefer- und Ladezone in der Muskauer Straße 13 eingerichtet. Es sollen weitere Lieferzonen in der Eisenbahnstraße eingerichtet werden. Das Anhörungsverfahren zur straßenverkehrsrechtlichen Anordnung läuft aktuell dazu.
    Auf einer Länge von 15 Metern soll das Parken im Zeitraum Mo – Fr 7 – 12 h und 14-18 h eingeschränkt werden. Zulässig ist in dieser Zeit das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen.

  • Wann wird die Parkraumbewirtschaftung rund um den Lausitzer Platz beginnen?

    Es ist geplant die Parkraumbewirtschaftung für den gesamten Bezirk einzuführen. Ziel der Parkraumbewirtschaftung ist die deutliche Reduzierung des Aufkommens von dauerhaft parkenden Kraftfahrzeuge. Für die Einführung ist aber eine verkehrliche Untersuchung erforderlich, bei der die gesetzlichen Anforderungen an eine Bewirtschaftung sowie die verkehrs- und umweltpolitischen Ziele berücksichtigt werden. Am 1. September 2024 wurde im Gebiet des Lausitzer Platzes die Parkraumbewirtschaftung eingeführt. Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Wo entstehen weitere Fußgänger*innenzonen im Bezirk?

    Zur Realisierung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung befinden sich aktuell Abschnitte der Krautstraße, der Waldeyerstraße und der Danneckerstraße im Prozess der straßenrechtlichen Teileinziehung, die die Benutzung auf zu Fuß Gehende und Radfahrende beschränkt. Temporär befindet sich bereits eine „Klimastraße“ in der Danneckerstraße (siehe Pressemitteilung 131).

  • Wird es eine Evaluationsphase geben?

    Während des gesamten sukzessiv ablaufenden Prozesses werden die Maßnahmen durch die Mitarbeiter*innen des Straßen- und Grünflächenamtes kontinuierlich evaluiert und etwaige Anpassungen veranlasst. Das DLR hat Anfang 2021 seine Umfrage ausgewertet und die Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht (siehe Datei weiter unten).

    Das Bezirksamt sieht mit der Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz die Möglichkeit, Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Wohnvierteln zu testen und zu evaluieren. Erfolgreich implementierte Maßnahmen können dann bezirksweit umgesetzt werden. Mit diesen Erfahrungen ist es möglich, ein Gesamtkonzept für das nähere und weitere Umfeld zu erstellen. Demnach werden auch die Ergebnisse des Dialogverfahrens zur Markthalle Neun in die Umsetzung der Fußgänger*innenzone Lausitzer Platz miteinbezogen.

    Die aktuell gesammelten Erfahrungen werden in den Prozess für die dauerhafte und grundhafte Umgestaltung des Platzes einfließen.

Weitere Informationen und Dokumente zum Download

Merkblatt zur Benutzung der Automatik-Poller-Anlage

  • Merkblatt zur Benutzung der Automatik-Poller-Anlage

    PDF-Dokument (215.6 kB)

Drucksache: DS/1712/V

  • Drucksache: DS/1712/V

    PDF-Dokument (351.1 kB)

Ergebnisse des Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) der Haushaltsbefragung 2020 Lausitzer Platz

  • Ergebnisse der Haushaltsbefragung Lausitzer Platz

    PDF-Dokument (1.1 MB)

Übersichtsplan zur Erweiterung der Fußgänger*innenzone

  • Übersichtsplan Erweiterung Fußgänger*innenzone

    PDF-Dokument (2.0 MB)

Straßenrechtliches

  • Amtsblatt Berlin - 71. Jahrgang Nr. 26

    PDF-Dokument (1.2 MB)

  • Amtsblatt Berlin - 71. Jahrgang Nr. 46

    PDF-Dokument (1.8 MB)

  • Teileinziehungsverfügung Lausitzer Platz

    PDF-Dokument (4.8 MB)