Das soziale Erhaltungsrecht nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB, umgangssprachlich auch „Milieuschutz“ genannt, soll verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in bestimmten Gebieten durch Verdrängung verändert. Darum schränkt es dort Baumaßnahmen, Grundrissänderungen oder die Umnutzung von Wohnungen ein. Das Erhaltungsrecht ist ein städtebauliches Instrument und bietet im Gegensatz zum Mietrecht keinen Schutz für einzelne Mieter*innen.
Das soziale Erhaltungsrecht dient nicht unmittelbar dem Schutz einzelner Mieter*innen vor Verdrängung. Hierfür gibt es das “private” Mietrecht. Fragen zum “privaten” Mietrecht (z.B. „Muss ich angekündigte Modernisierungsmaßnahmen dulden?“; „Was kann ich gegen eine Mieterhöhung tun?“) können von Mitarbeiter*innen des Stadtentwicklungsamtes leider nicht beantwortet werden. Hierfür würden wir Sie gerne an folgende Angebote verweisen:- Die Berliner Mietfibel (u.a. mit den Themen Modernisierung, Umwandlung, Miete)
- Die im Auftrag des Bezirksamts tätige kostenlose Mieterberatung der asum GmbH. Nehmen Sie hier direkt Kontakt auf.
Zu Informationen zu den einzelnen Erhaltungsgebieten gelangen Sie hier.