Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung

Altes Denkmal Schild - quadratisch

Gemäß § 12 Abs. 1 DSchG Bln ist vor Beginn von baulichen Maßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs-, Sanierungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen, Veränderungen am Erscheinungsbild, Beseitigung (teilweise oder vollständig) an Baudenkmalen oder in deren unmittelbarer Umgebung ein Antrag bei der Unteren Denkmalschutzbehörde mit prüffähigen Unterlagen einzureichen. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit den Maßnahmen begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG Bln ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (z.B. Baugenehmigung, erhaltungsrechtliche Genehmigung etc.).

Der Genehmigungsantrag nach § 11 DSchG Bln ist schriftlich an die Untere Denkmalschutzbehörde im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg zu richten.

Er kann entweder formlos, per Antragsformular oder online über das Service-Portal Berlin eingereicht werden.

Er muss folgende prüffähige Unterlagen enthalten:

  • Angaben zur antragstellenden Person oder entsprechend Bevollmächtigten (Anschreiben mit Adresse und Telefonnummer der Antragsteller/in)
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers
  • Angaben zum Grundstück
    • Objektbezeichnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • Bestandspläne und/oder historische Pläne
    • Fotos (heutiger Zustand, ggf. historische Aufnahmen)
    • ggf. Erläuterung der bisherigen Bau- und Nutzungsgeschichte / Baualterskartierung
    • ggf. Schadenspläne/Gutachten zu Feuchte- und Putzschäden, Holzschutzgutachten, Schadstoffgutachten etc.
  • Angaben zur Maßnahme
    • exakte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen mit Material- und Farbangaben, Bauzeichnungen mit Darstellung der geplanten baulichen Eingriffe (mind. M. 1:100) und ggf. Detailzeichnungen
    • ggf. Voruntersuchung oder Befunduntersuchung eines Restaurators
    • ggf. Maßnahmenbegründung

Sollten für die beabsichtigten Baumaßnahmen bei der Bauaufsicht gemäß § 62 BauO Bln Genehmigungsfreistellung, gemäß § 63 BauO Bln Vereinfachtes Genehmigungsverfahren bzw. gemäß § 63a BauO Bln für Werbeanlagen oder gemäß § 64 Baugenehmigungsverfahren Bauvorlagen zur Genehmigung einzureichen sein, so sind die o.g. Unterlagen für die Untere Denkmalschutzbehörde dort mit einzureichen. Die denkmalrechtliche Genehmigung wird Bestandteil der Baugenehmigung. Das Exemplar für die Untere Denkmalschutzbehörde ist entsprechend zu kennzeichnen.

Für Baumaßnahmen, die bauordnungsrechtlich nach § 61 BauO Bln verfahrensfrei sind, ist der Antrag entsprechend der oben genannten Vorgaben direkt an die Untere Denkmalschutzbehörde zu richten.

Sofern die geplanten baulichen Maßnahmen nach §§ 7 i, 10 f, 11 b bzw. 10 g EStG steuerlich geltend gemacht werden sollen, müssen diese zuvor mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt worden sein. Die denkmalrechtliche Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde ersetzt diese Abstimmung nicht. Zur steuerlichen Geltendmachung nach Abschluss der Maßnahmen muss dem Finanzamt eine Bescheinigung vorgelegt werden. Diese stellt das Landesdenkmalamt auf Antrag aus.

Denkmalrechtliche Beratungen und Genehmigungen sind gebührenfrei.

Weitere Download/Online-Zugangsmöglichkeiten:

  • Antragsformular denkmalrechtliche Genehmigung

    PDF-Dokument (101.2 kB)

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