Seit dem 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft: Es besteht eine Impfnachweispflicht für den Besuch oder das Arbeiten in bestimmten Einrichtungen – Kindertagesstätten, Schulen, Heime, Flüchtlingsunterkünfte, Jugendhilfeeinrichtungen, Arztpraxen, Krankenhäuser und Rettungsdienste.
Bis zum 31.07.2022 gab es eine Übergangsfrist für den Nachweis bei bereits betreuten oder beschäftigten Personen. Nach dem Masernschutzgesetz sind Personen bei fehlendem Schutz gegen Masern (durch Impfung oder eine Erkrankung) an das Gesundheitsamt zu melden, in dem sich die jeweilige Einrichtung im Bezirk befindet. Die Formulare finden Sie unten.