Sammelbestellungen über das ITDZ oder über das LVwA

Abnahmepflicht beim ITDZ

  • Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin ist durch das Berliner E-Government-Gesetz zum zentralen Dienstleister für die Berliner Verwaltung geworden. Im Fokus ihrer Aufgaben steht die gemeinsame Umsetzung des E-Government-Gesetzes. Zu den Eckpfeilern des Gesetzes zählt die Standardisierung und Zentralisierung von Basisdiensten der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).
  • Zum Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres
  • Ab dem 1. Januar 2018 sind zahlreiche Behörden zur Abnahme der IKT – Basisdienste verpflichtet, die das ITDZ Berlin, dem Gesetz folgend, zu marktüblichen Preisen anbietet. Neben diesen können weitere Produkte und Dienstleistungen von der Arbeitsplatzausstattung über Bürger- und Verwaltungsdienste bis hin zu Sicherheits- und Vertrauensdiensten, bezogen werden.
    Link zu Produkten und Leistungen des ITDZ

Einheitliche IKT-Arbeitsplätze

  • Bis 2023 sollen über 67.500 IKT-Arbeitsplätze in der Berliner Verwaltung mit Hilfe des ITDZ Berlin standardisiert werden. Alle technischen Komponenten, darunter BerlinPC, Telefonie, Drucker und Netzwerk werden dann in gleicher Ausführung von den Behörden und Organisationen genutzt. Das reduziert die Kosten und steigert gleichzeitig Effizienz und IT-Sicherheit. Planung, Organisation. Rollout und Migration der Daten liegen, bei dieser bundesweit einzigartigen Standardisierung, komplett in den Händen des ITDZ Berlin.

Lösungen für die Verwaltung

  • Eine der Neuerungen ist die Einführung der E-Akte an über 87.500 Arbeitsplätzen in der Verwaltung. Sie bildet den klassischen Aktenordner digital nach und ermöglicht den Mitarbeitenden dank der zentralen Speicherung in der Cloud des ITDZ Berlin den Zugriff auf einen einheitlichen Arbeitsstand. Alle Prozesse der Aktenbearbeitung sollen ab 2023 ausschließlich digital stattfinden – vom Dokumentenmanagement über die Bearbeitung von Vorgängen bis zur sicheren Speicherung.

Was ist eigentlich das Sammelbestellverfahren?

Das Sammelbestellverfahren, kurz SBV, ist eine zentrale Beschaffungsstelle des Landes Berlin für die öffentlichen Haushalte:
  • Kompetente Fachleute beobachten für Sie den Markt und sammeln Fakten, die zu Gunsten der am SBV angeschlossenen Teilnehmer verwertet werden.
  • Durch öffentliche und europaweite Ausschreibungen werden im Wettbewerb optimale Konditionen erzielt.
  • Sie ersparen sich Verwaltungsaufwand, indem Sie den Service des LVwA Berlin in Anspruch nehmen. Dabei bestimmen Sie allein über Ihre Sachmittel. Sie rufen die Waren ab, wenn Sie diese benötigen.
  • Sie benötigen keine eigenen Lager, weil Sie direkt vom Erzeuger oder vom Handel abrufen können. Es wird Ihnen frei Verwendungsstelle geliefert.
  • Die im Rahmen des SBV beschafften Güter erfüllen die aktuellen deutschen und europäischen Normen sowie alle Sicherheitsanforderungen und entsprechen den aktuellen Umweltbedingungen. Die im SBV angebotenen Güter haben Qualität und sind langlebig.
  • Mit den vom LVwA Berlin abgeschlossenen Verträgen ist schon das Erfordernis des § 55 LHO (öffentlche Ausschrebung) erfüllt. Sie haben keine Beanstandungen des Rechnungshofes zu befürchten, wenn Sie sofort und ohne Ausschreibung über das SBV Ihre Waren ordern.
  • Durch aktuelle Rundschreiben des SBV werden Sie immer über die neusten Angebote und Konditionen informiert.
  • Das SBV hilft Ihnen bei Vertragsstörungen und Mängelrügen.
  • Durch einen engen Kontakt zum SBV sichern Sie sich Einfluss auf Art und Qualität der Beschaffungen.

Wer kann über das SBV im LVwA Berlin einkaufen?

Über das SBV im LVwA Berlin können alle öffentlichen Dienststellen des Landes, Bundesdienststellen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einkaufen. Hierzu gehören neben den Senatsverwaltungen und deren nachgeordneten Behörden auch Schulen, Kitas, Krankenhäuser usw.
Der Begriff „Einkaufen“ umfasst neben dem Beschaffen von z.B. Möbeln, Bürobedarfsartikeln, Drogerieartikeln und vielen anderen Ge- und Verbrauchsartikeln auch den Abschluss von Dienstleistungsverträgen wie z.B. für die Schnee- und Eisbeseitigung, die Wartung von Sportgeräten usw.

Wollen Sie mehr wissen?

Dann kontaktieren Sie bitte das LVwA Berlin unter der E-Mail: sbvinfo@lvwa.berlin.de oder besuchen Sie die Internetseiten des SBV.

Unterschied Rahmenvereinbarungen - Rahmenverträge

  • Die Begriffe Rahmenvereinbarung und Rahmenvertrag werden – je nachdem – unterschiedlich verwendet oder für dasselbe. Das Vergaberecht kennt jedoch nur den Begriff Rahmenvereinbarung, der in § 21 Vergabeverordnung (VgV) bzw. in § 12 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) definiert ist.
  • Rahmenvereinbarungen* sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern (oder Sektorenauftraggebern) und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge festzulegen:
    • einen bestimmten Zeitraum,
    • über bestimmte Konditionen,
    • eine bestimmtes Auftragsvolumen und
    • über einen bestimmten Preis
  • Durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung werden noch keine konkreten Leistungspflichten der Vertragspartner begründet. Diese Leistungspflichten kommen erst bei der Erteilung des konkreten Einzelauftrags zur Geltung.
  • Im Vorfeld der Einleitung des Vergabeverfahrens, das auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gerichtet ist, ist das geschätzte Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Dabei ist das Auftragsvolumen auf eine Höchstmenge zu beschränken.
  • Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge, soweit § 21 VgV bzw. § 15 UVgO nicht abweichendes bestimmen.
  • Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind.
  • Weder auf der Auftraggeber- noch auf der Auftragnehmerseite dürfen weitere Nutzer der Rahmenvereinbarung in den bestehenden Vertrag beitreten.
  • Bei der Erteilung eines Einzelauftrags auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung muss für den Einzelauftrag ein erneutes Vergabeverfahren nicht mehr durchlaufen werden, sofern bereits beim Abschluss der Rahmenvereinbarung das Vergaberecht beachtet wurde.
  • Als Rahmenverträge sind aus vergaberechtlicher Sicht öffentliche Aufträge gemeint, die ganz überwiegend abschließende Leistungsverzeichnisse und Vertragsbedingungen enthalten, aber keine Rahmenvereinbarungen sind. D.h., dass insbesondere keine Einzelaufträge vergeben werden.
  • Diese Rahmenverträge werden insbesondere für die Erbringung von Dienstleistungen abgeschlossen, z.B. Reinigungs-, Sicherheits- oder Beförderungsleistungen, aber auch beim Catering, der Schulspeisung oder der Grünpflege sowie bei Wartungs- und Instandhaltungsverträgen.
  • Bei diesen Dienstleistungen stehen bei Vertragsschluss bestimmte Einzelheiten noch nicht abschließend fest, z.B. kleinere Reinigungsleistungen aus besonderem Anlass oder der genaue Zeitpunkt der Einzelleistung, die Anzahl der zu befördernden Personen oder der Speisenplan.
  • Vergabe von Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen durch zentrale Beschaffungsstellen
  • Dieses gilt auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder Rahmenverträgen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß § 120 Absatz 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
  • Eine zentrale Beschaffungsstelle ist gemäß § 120 Absatz 4 GWB ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit).
  • Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben.
  • Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen.
  • Zentrale Beschaffungsstellen sind z.B. das Landesverwaltungsamt (Sammelbestellverfahren), das ITDZ oder die BIM GmbH.
  • Das Landesverwaltungsamt ist gemäß AV § 55 LHO berechtigt, im Namen des Landes Berlins Sammelbestellungen durchzuführen. Die Vergaben erfolgen immer unter Anwendung der jeweils geltenden Verfahrensverordnung. Somit entfällt für die Teilnehmer am Sammelbestellverfahren bei Enzelbestellungen (Abrufen) die Pflicht zur Anwendung des § 55 LHO.
  • Dabei verbleibt die verantwortliche Mittelbewirtschaftung bei den Anordnungsbefugten in den teilnehmenden Dienststellen bzw. Organisationseinheiten.