Binnenmarktrelevanz bedeutet, dass öffentliche Aufträge für Unternehmen in Mitgliedstaaten aus dem EU-Binnenmarkt interessant sein können.
Bei Aufträgen mit geschätzten Auftragswerten ab bzw. oberhalb der EU-Schwellenwerte sind grundsätzlich EU-weit bekannt zu machen. Darüber hinaus könne aber auch öffentliche Aufträge, die nicht EU-weit bekannt zu geben sind, binnenmarktrelevant sein.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Leistungsort in Grenznähe zu einem anderen EU-Mitgliedsstaat liegt oder die bei der Leistungserbringung keinen nationalen Anforderungen unterliegt, z.B. wenn s nicht erforderlich ist, dass die für die Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten die deutsche Sprache beherrschen oder Kenntnisse im deutschen Recht erforderlich sind.
Liegt eine Binnenmarktrelevanz vor, ist das europäischen Primärrecht einzuhalten. Bei Nichtbeachtung handelt der öffentliche Auftraggeber rechtswidrig.
Die EU-Kommission hat zur Frage der Binnenmarktrelevanz eine interpretierende Mitteilung herausgegeben:
MITTEILUNG DER KOMMISSION ZU AUSLEGUNGSFRAGEN in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (2006/C 179/02).