- Im Rahmen der eVergabe sind ausschließlich die auf der Vergabeplattform hinterlegten Formulare bzw. eForms zu verwenden.
- Bei öffentlichen Aufträgen ab den EU-Schwellenwerten sind die Kommunikation und der Informationsaustausch zwischen Bietern und öffentlichen Auftraggebern ab dem 18.10.2018 weitestgehend nur noch elektronisch durchzuführen.
- Dasselbe gilt seit Einführung am 01.04.2020 der Unterschwellenvergabeordnung für alle Leistungen der landesunmittelbaren Verwaltung ab 25.000 € Auftragshöhe (ohne Umsatzsteuer).
- Der Senat hat mit Beschluss vom 03. Mai 2016 die Anwendungspflicht der elektronischen Vergabe (eVergabe) auf der Bekanntmachungs- und Vergabeplattform www.vergabe.berlin.de im Land Berlin für alle Ausschreibungen von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ab 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) festgelegt.
Ausnahmen von der eVergabe
- In der Praxis benötigen die Vergabestellen für Ausnahmen von der eVergabe Formulare außerhalb der Vergabeplattform. Daher werden an dieser Stelle dementsprechende Formulare zur Verfügung gestellt, die keine elektronische Kommunikation vorsehen, insbesondere für eine “Papiervergabe”.
- Formulare in anderen Sprachen – Beantwortung siehe Frage 23 der FAQ.