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- Mit der Einrichtung einer Technologieplattform für innovative Produkte und Leistungen durch die Technologiestiftung Berlin ist ein Ausschreibungsinstrument geschaffen worden, dass den öffentlichen Auftraggebern erleichtert, innovative Produkte und Dienstleistungen in Berlin zu finden.
- Das Kompetenzzentrum für innovative Beschaffung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – koinno – bietet u.a. Praxisbeispiele, Arbeitshilfen, und E-Learnings.
- Die Europäische Kommission veröffentlichte auf der Internetseite Innovationsfördernde Auftragsvergabe einen Leitfaden mit zahlreichen Beispielen der Innovationsförderung aus EU-Staaten.
Startups und kleine, mittlere Unternehmen kann die Beteiligung am Vergabeprozess erleichtert werden,
- indem öffentliche Auftraggeber das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der Wettbewerbliche Dialo, die Möglichkeit von Nebenangeboten oder Innovationspartnerschaften als Werkzeug nutzen. Bei der konkreten Ausschreibung ist allerdings weiterhin darauf zu achten, dass der Ausschreibungsgegenstand neutral – ohne Firmenbezeichnungen – detailliert beschrieben wird. Anderenfalls wäre die Vergabe wegen Verletzung der Chancengleichheit der Bieter angreifbar.
- Startups können sich grundsätzlich am Wettbewerb um Aufträge mit einem geringeren Auftragsvolumen beteiligen. § 33 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bestimmt, dass die Auftraggeber im Hinblick auf die die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen müssen, die sicherstellen, dass die Bewerber oder Bieter über die erforderliche Eignung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Diese Anforderungen müssen zum Auftragsgegenstand in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen an die Eignung der Unternehmen auch an die Höhe des Auftragsvolumens anzupassen ist.
- Aus vergaberechtlicher Sicht gilt ein Startup im Regelfall nach einer erfolgreichen Marktteilnahme von zwei bis drei Jahren als etabliertes Unternehmen.
- Gemäß § 5 BerlAVG sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen:
- Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (die Regelung gilt auch gemäß EU-Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte).
- Die öffentlichen Auftraggeber sollen geeignete kleine und mittlere Unternehmen bei Beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben gemäß Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) beziehungsweise bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe auffordern.
Eine unmittelbare Bevorzugung von Startups ist aus vergaberechtlicher Sicht jedoch ausgeschlossen.
- Öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Eine Beschränkung des Wettbewerbs auf Start-ups oder die Bevorzugung von Start-ups wäre vergaberechtswidrig. Auch dürfen unternehmensbezogene Eigenschaften (in diesem Fall die Eigenschaft „Startup“) bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen nicht in die Wertung der Angebote einbezogen werden.