Einhaltung der ILO - Kernarbeitsnormen

ILO
  • Am 01. Mai 2020 ist das neu gefasste Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) in Kraft getreten (GVBl. S. 276 vom 30. April 2020).
    Dieses enthält ebenso wie die Vorgängerversion des BerlAVG aus dem Jahr 2010 eine Regelung zur „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ (§ 8).
  • Ein Unterschied zur alten Rechtslage besteht darin, dass sich in § 8 Abs. 3 nunmehr eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift zur Ausführung der aufgestellten Vorgaben findet, „insbesondere über die Bestimmung der Waren und Warengruppen, der Länder oder Gebiete, die im Hinblick auf eine Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht kommen, sowie zur Nachweisführung“.
  • Die Ausführungsvorschrift zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen (AV ILO-Kernarbeitsnormen) vom 20.10.2023” ist am 15.11.2023 in Kraft getreten.
  • Hierzu wurde das Gemeinsame Rundschreiben SenWiEnBe II D / SenStadt V M Nr. 03/2023 vom 14.11.2023 erlassen.
  • Darüber hinaus wird zum besseren Verständnis die Erläuterung zur AV ILO-Kernarbeitsnormen zur Verfügung gestellt.
  • Damit wird der gemäß der Übergangsbestimmung in § 19 Abs. 3 BerlAVG bis zum Erlass dieser Ausführungsvorschrift weiter anzuwendende § 8 Abs. 2 und 3 BerlAVG a.F. durch eine grundlegende Neugestaltung der ILO-konformen Beschaffung in Berlin abgelöst.
  • Der persönliche Anwendungsbereich der Ausführungsvorschrift bezieht sich auf den in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Auftraggeber, also die unmittelbare Landesverwaltung. Nur diese ist verpflichtet auch den Abschnitt 2 des BerlAVG anzuwenden, welcher u.a. die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen umfasst.
  • Die mittelbare Landesverwaltung können diese Ausführungsvorschrift freiwillig anwenden. Gemäß § 2 Abs. 5 BerlAVG wirkt das Land Berlin im Rahmen seiner Befugnisse darauf hin, dass die Regelungen des Abschnittes 2 BerlAVG, mithin auch die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen, auch von der mittelbaren Verwaltung angewendet werden.
  • Die Internationale Arbeitsorganisation ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz in Genf. Sie ist zuständig für die Formulierung und Durchsetzung internationaler Arbeits- und Sozialstandards.
  • Die weltweit geltenden Mindeststandards sollen die Rechte bei der Arbeit und damit menschenwürdige Arbeit für alle Menschen auf der Welt sicherstellen.
  • Gemäß BerlAVG dürfen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen ab 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und bei der Vergabe von Bauaufträgen ab 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bestimmte Produkte nur beschafft werden, die n i c h t unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO ) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

Hierfür werden die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über die Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zur Verfügung gestellt.

Bei den im Folgenden benannten Waren und Warengruppen kommt eine Gewinnung, Herstellung oder Weiterverarbeitung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen in Betracht:

  • Textilprodukte (z.B. Bekleidung, Arbeitskleidung, Schuhe, Bettwäsche, Handtücher und Tischdecken);
  • Lederwaren, Gerbprodukte (z. B. Schuhe, Arbeitskleidung, Arbeitshandschuhe, Gürtel, Gepäck, Bälle, Möbel, Autobezüge)
  • Naturstein
  • Sand
  • Holz und Holzprodukte (z.B. Möbel, Türen, Fenster, Treppen, Wand- und
  • Deckenverkleidungen, Parkettböden, Zäune, Spielgeräte, Konstruktionsholz);
  • Agrarerzeugnisse, die überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen (z.B. Südfrüchte, Säfte aus Südfrüchten, Tee, Kaffee, Kakaoerzeugnisse einschließlich Schokolade, Rohrohzucker, Getreide- und Getreideprodukte wie z.B. Hirse, Bulgur, Quinoa, Couscous, Schnittblumen, Öle, Naturkautschuk)
  • Fisch
  • IT-Produkte (z.B. Personal- und Tischcomputer, Notebooks, Bildschirme, Computermäuse, Tastaturen und weitere Peripheriegeräte, Server, Smartphones,Tablets, Funktechnik)
  • Sportbälle;
  • Spielwaren

Diese Produktliste bezieht sich ausschließlich auf Neuware.

Sofern für eine Ware oder Warengruppe der Produktliste ein Produktblatt im Vergabeservice des Landes Berlin bereitgestellt wird, fordert der öffentliche Auftraggeber von den Bietern, dass die sensible Ware nachweislich unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen, hergestellt oder weiterverarbeitet worden ist. Die Produktblätter werden kontinuierlich ergänzt.

Folgende Produktblätter stehen aktuell zur Verfügung:

Kompetenzstelle Faire Beschaffung Berlin