Tariftreue und Vergabemindestentgelt

Vergabemindestentgelt

Ausführliche Darstellung der Besonderheiten des Vergabemindestlohn des BerlAVG finden Sie auf der internen Seite des Berliner Ausschreibungs-und Vergabegesetzes.

Fragen und Antworten zur Tariftreue

AV Tariftreue auf einen Blick

  • Im Zuge der Novellierung des BerlAVG wurde die Tariftreueverpflichtung bei öffentlichen Aufträgen eingeführt. Mit Inkrafttreten der neuen AV am 1.12.22 werden künftig öffentliche Aufträge nur noch an Auftragnehmer vergeben, wenn diese sich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Auftragsausführung mindestens die Entlohnung nach den Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BerlAVG).
  • Wertgrenzen: Aufträge über Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
  • Die Formulare Wirt-214 und Wirt-2144 werden im Hinblick auf die Tariftreue angepasst.
    Neu: Ist ein Tarifvertrag einschlägig, so ist auf der letzten Seite des Wirt-214 unter der Überschrift Anlagenverzeichnis Tarifbroschüre(n) zum tariftreuepflichtigen Entgelt nach 1.1.2 der Name der aktuell geltenden Broschüre aufzuführen, sonst bleibt das Feld leer. Aus den Broschüren gehen die relevanten Entgeltbestimmungen des anzuwendenden Tarifvertrags und zusätzliche Erläuterungen eindeutig hervor. Bei den Entgeltbestimmungen in den Tarifbroschüren handelt es sich um Ausführungsbedingungen i.S.d. § 128 Absatz 2 GWB, welche vertraglich vereinbart werden müssen. Sie sind daher auch den Vergabeunterlagen als Vertragsbestandteil beizufügen. (Copy & Paste)
    Diese geltenden “Broschüren” sind für das jeweilige Ausschreibe- bzw. Vergabeverfahren dem Tariftreue-Online-Register zu entnehmen.
  • Ein Stichwortverzeichnis Branchenfinder auf den Internetseiten des Gemeinsamen Tarifregisters Berlin und Brandenburg unterstützt beim Auffinden des anwendbaren Tarifvertrags.

Ausnahmen:

  • Die Tariftreue gilt nicht für Lieferaufträge (GWB:Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen.) oder Dienstleistungsaufträge für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.
  • In § 3 Abs. 4 BerlAVG ist eine sog. Härtefallregelung in das Gesetz aufgenommen worden. Die Tariftreuepflicht findet auch in den seltenen Fällen keine Anwendung, wenn bei einem ausgeschriebenen Auftrag kein Unternehmen die Konditionen des BerlAVG akzeptiert.
  • Aber: Öffentliche Aufträge über die Zubereitung, Anlieferung und gegebenenfalls Ausgabe von Schulmittagessen (Schulcatering) unterliegen mit all ihren Leistungsbestandteilen uneingeschränkt der Tariftreueverpflichtung, auch wenn diese als Lieferleistungen einzuordnen sein sollten.

Links im Einzelnen:

Kontakt und weitere Auskünfte erteilt

  • bei Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen „AV-Tariftreue“ sowie Tarifinformationen bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
    Tel.:(030) 9028 1457
    E-Mail: TarifTreueAuskunft@SenIAS.berlin.de