- Aufgrund der Kriegsereignisse in der Ukraine und der in der Folge verhängten weltweiten Sanktionen gegen Russland sind derzeit teils erhebliche Preissteigerungen bei bestimmten Produkten und Rohstoffen zu verzeichnen.Dies hat unmittelbaren Einfluss auf die Ausführung öffentlicher Aufträge.
- Es besteht trotz der mit den Preissteigerungen einhergehenden Unwägbarkeiten in der Praxis die Notwendigkeit, Planungen zur Beschaffung fortzusetzen, Aufträge auszuschreiben und zu vergeben. Im transparenten undfairen Wettbewerb sind geeignete Anbieter zu finden, die anforderungsgerecht die ausgeschriebenen Leistungen anbieten (können). Das Risiko von Preisschwankungen trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Er hat die Leistung zum vereinbarten Preis zu erbringen.Die stark volatilen Preise, die derzeit zu beobachten sind, bedeuten für die Unternehmen jedoch ein nur schwer kalkulierbares Risiko. In dieser außergewöhnlichen Situation ist vorübergehend ein besonders umsichtiger Umgang von öffentlichen Auftraggebern undAuftragnehmern erforderlich. Das geltende Recht lässt Möglichkeiten der Vertragsanpassung zu. Auch sog. Preisgleitklauseln können im Einzelfall dazu beitragen, den Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine und den in diesem Zusammenhang verhängten SanktionenRechnung zu tragen. Zu diesen Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem Rundschreiben zu Liefer- und Dienstleistungen vom heutigen Tage Praxishinweise erstellt, die ich Ihnen anbei übersende.
- Hinweise für die Beschaffung von Bauleistungen enthalten die für den Bundeshochbau und den Bundesverkehrswegebau geltenden jeweiligen Erlasse bzw. Rundschreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklungund Bauwesen und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 25. März 2022 i.d.F. der Änderungserlasse bzw. -rundschreiben vom 22. Juni 2022 (Bundeshochbau und Bundesfernstraßenbau) und vom 6. April 2022 (Bundeswasserstraßenbau) in der jeweils geltendenFassung.