Gewerbliche Luftverunreinigungen unterliegen den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Beispiele für gewerbliche Luftverunreinigungen sind Immissionen durch Lösemittel u.a. durch Lackierereien, Kfz-Werkstätten, chemische Reinigungen, Geruchs-belästigungen durch Bäckereien oder Gaststätten sowie Staubbelästigungen.
Spezifische Anforderungen an die Luftreinhaltung ergeben sich aus den Verordnungen zum BImSchG und den einschlägigen Richtlinien und Normen sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft).
Die meisten Bezirke Berlins sind weniger von großen Industriebetrieben als vielmehr durch die Dienstleistungsbranche und handwerkliche Kleinbetriebe geprägt. In den vergangenen Jahren war eine Zunahme der Beschwerden über Luftschadstoffe durch Lösemittel festzustellen. Typische Vertreter dieses Kleingewerbes sind Autolackierereinen, Schustereien, Tischlereien, Werbegrafik- und Malerfirmen.
In Arbeitsräumen existieren vom Gesetzgeber festgeschriebene Grenzwerte zu zulässigen Maximalkonzentrationen von Schadstoffen. Der Nachweis von z.B. Lösemitteln in der Innenraumluft erfolgt daher durch Messung der flüchtigen organischen Verbindungen (VOC). Ein ordnungsbehördliches Handeln ist im weiteren Verlauf dann möglich, wenn der Stand der Technik nicht erreicht ist oder eine gesundheitliche Gefährdung gegeben ist. Siehe auch Informationen zur Lösemittelverordnung.
Staubbelästigungen durch Baustellen sind oftmals unvermeidbar, wie z.B. Sandstrahlen um alte Anstriche oder Rost zu entfernen. Nach § 22 BImSchG sind sie jedoch auch auf das unvermeidliche Maß zu minimieren. Für alle Belästigungen, die von Baustellen ausgehen, ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die zuständige Genehmigungsbehörde.
Nicht jede Luftverunreinigung läßt sich durch Veränderung der Produktionsprozesse oder modernste Filtertechnik verhindern, deshalb ist neben der eigentlichen Schadstoffminderung zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auch ein Augenmerk auf eine gute Ableitung der Abgase und der Abluft zu richten.
Die freie Ableitung der gefassten Abgase / Abluft entspricht dem Stand der Technik, wenn ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung über Dach ermöglicht wird. Für bestimmte Anlagen bzw. bei vorhandener Umgebungsbebauung können sich erhöhte Anforderungen an die notwendigen Ableitbedingungen ergeben. Der senkrecht nach oben gerichtete Abgasstrom darf nicht durch andere Bauteile (z.B. Regenschutzdach, Krümmer o.ä.) gestört oder abgelenkt werden. Als Regenschutz bei Abluftanlagen ist ausschließlich die Deflektorhaube zulässig.