Auch wenn eine Baustelle ohne Lärm oder Staubentwicklung durch Maschinen, Geräte und handwerkliche Verrichtungen kaum vorstellbar ist, gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers, unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
Die von Baustellen ausgehenden Belästigungen sind zwar zeitlich befristet, aber dort entstehende Störungen müssen dennoch nicht uneingeschränkt hingenommen werden.
Zur Minderung des Lärms sind zahlreiche Vorschriften, insbesondere das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln), und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) erlassen worden.