Sport- und Freizeitanlagen befinden sich häufig in der Nähe von oder in Wohngebieten. Sie bergen daher ein erhebliches Konfliktpotenzial zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner, dem mit den Aktivitäten verbundenen Lärm z.B. durch Sporttreibende und Zuschauer sowie dem Interesse der Betreiber an einer guten Auslastung der Anlagen.
Wie Lärmstörungen aus diesen Quellen zu bewerten sind, wird durch verschiedene Rechtsgrundlagen geregelt. Insbesondere für Sportanlagen gelten detaillierte rechtliche Regelungen.
Sportanlagen
Für Sportanlagen gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Je nach Wohngebiet und Tageszeit sind dort abgestufte Immissionsrichtwerte festgelegt.
Zur Sportanlage gehören neben den unmittelbaren Sportflächen auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, wie z.B. Umkleideräume, Restaurationsbetriebe und Parkplätze. Die Geräusche dieser Einrichtungen einschließlich des Zuschauerlärms und des An- und Abfahrtverkehrs werden der Sportanlage zugerechnet.
Freizeitanlagen
Wie von sog. “Sportgelegenheiten” oder “Freizeitanlagen” (z.B. Badeplätze, Minigolfanlagen oder Skaterrampen in Jugendfreizeitstätten) ausgehende Störungen zu beurteilen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Im Regelfall wird der Lärm aus einer Freizeitanlage vom Umweltamt wie Gewerbelärm beurteilt werden.
Geräusche spielender Kinder sind außerhalb der Nachtzeit in der Regel als sozial adäquat hinzunehmen.
Großveranstaltungen im Freien
Die Lärmproblematik bei Sportveranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Berlin-Marathon) wird von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt betreut. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Lärmschutz bei Veranstaltungen.
Hinweise
Von einzelnen Personen oder Gruppen bei der Nutzung von Anlagen ausgehende erhebliche Störungen gehören zum Anlagengeräusch und sind vom Betreiber zu unterbinden.
Derartige Störungen können, sofern die Verursacher bekannt sind, auch als verhaltensbedingter Lärm nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) geahndet werden.