Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen im Freien
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) macht öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, von einer vorher auf » Antrag « zu erteilenden Genehmigung abhängig.
Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn der Allgemeinheit die Teilnahme möglich ist.
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn die in der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo) genannten Kriterien erfüllt werden und die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist, d.h. ein sog. öffentliches Bedürfnis vorausgesetzt werden kann. Das ist bei Familienfeiern oder privaten Festen nicht der Fall.
Sonstige Veranstaltungen
Wird erwartet, dass bei sonstigen Veranstaltungen Lärm oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, ist in Einzelfällen nach § 10 LImSchG Bln eine Zulassung von Ausnahmen möglich. Derartige Ausnahmen können auf » Antrag « in begrenztem Umfang und unter Auflagen widerruflich zugelassen werden.
Da Familienfeiern und private Feste nicht in den Regelungsbereich des § 10 LImSchG Bln fallen (siehe Nr. 11 Abs. 1 AV LImSchG Bln) , werden hierfür keine Ausnahmen zugelassen.