Lärmschutz bei Veranstaltungen

Discothek

Worum geht es?

Geltende Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm dürfen auch bei Veranstaltungen nicht überschritten werden.

Bei Veranstaltungen in Sport- und Freizeitanlagen sind die dort geltenden Regelungen zu beachten.

Für alle anderen öffentlichen Veranstaltungen im Freien gilt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen eine Genehmigungspflicht.
 

Genehmigungen für öffentliche Veranstaltungen im Freien

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) macht öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, von einer vorher auf » Antrag « zu erteilenden Genehmigung abhängig.
Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn der Allgemeinheit die Teilnahme möglich ist.

Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn die in der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo) genannten Kriterien erfüllt werden und die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist, d.h. ein sog. öffentliches Bedürfnis vorausgesetzt werden kann. Das ist bei Familienfeiern oder privaten Festen nicht der Fall.

Sonstige Veranstaltungen

Wird erwartet, dass bei sonstigen Veranstaltungen Lärm oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, ist in Einzelfällen nach § 10 LImSchG Bln eine Zulassung von Ausnahmen möglich. Derartige Ausnahmen können auf » Antrag « in begrenztem Umfang und unter Auflagen widerruflich zugelassen werden.

Da Familienfeiern und private Feste nicht in den Regelungsbereich des § 10 LImSchG Bln fallen (siehe Nr. 11 Abs. 1 AV LImSchG Bln) , werden hierfür keine Ausnahmen zugelassen.

Hinweise

Im Genehmigungsverfahren oder bei Erteilung einer Ausnahmezulassung wird stets zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen des jeweiligen Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher abgewogen. Kommt es zur Erteilung einer Genehmigung oder Ausnahmezulassung , werden regelmäßig die Lärmauswirkungen durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für Anwohner zumutbares Maß begrenzt.

Wer öffentliche Veranstaltungen ohne gültige Genehmigung durchführt oder die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung bzw. Genehmigung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

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