Genehmigungen und Ausnahmezulassungen nach den Berliner Lärmschutzvorschriften Informationen zum Antrag

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Worum geht es?

  • Im Genehmigungsverfahren oder bei Erteilung einer Ausnahmezulassung wird stets zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen des Antragstellers sowie weiterer Betroffener abgewogen. Kommt es zur Erteilung einer Genehmigung oder Ausnahmezulassung, werden regelmäßig die Lärmauswirkungen durch Auflagen und Bedingungen auf ein für die Anwohner zumutbares Maß begrenzt.
  • Wer öffentliche Veranstaltungen ohne gültige Genehmigung durchführt oder die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung bzw. Genehmigung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
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Der Antrag

Die Antragstellung kann über das Service-Portal Berlin (Zusatzschritt mit weiteren Informationen) oder auch formlos erfolgen.

Ein Antrag kann im Regelfall sachgerecht geprüft und rechtzeitig bearbeitet werden, wenn er etwa vier Wochen vor dem Termin gestellt wird und insbesondere folgende Angaben enthält.
  1. Die zuständige Dienststelle zur Bearbeitung des Antrags
    Bei den Empfängerangaben am Ende des Online-Formulars bzw. im grauen Adressfeld im Kopf des Antragsformulars müssen Sie lediglich den Bezirk auswählen. Die jeweils zuständigen Ämter sind dort hinterlegt.
  2. Beschreibung des beabsichtigten ruhestörenden Vorhabens einschließlich Ort, Zeit und Dauer,
  3. Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens, insbesondere wenn zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Störungen verursacht werden.
  4. Aussagen zum Ausmaß der zu erwartenden Lärmstörung wie
    - Teilnehmerzahlen
    - Modalitäten der erforderlichen Auf- und Abbauarbeiten
    - Lieferverkehr
    - Zeit, Dauer und Lautstärke eventueller Soundchecks bei Musikveranstaltungen im Freien
    - Anordnung und Leistung von Lautsprechern
    - erwartete Beeinträchtigung der nächstgelegenen Anwohner
  5. Auflistung der möglichen technischen Lärmquellen und deren Anordnung sowie Angaben zu Art, Hersteller, Gerätenummer und Baujahr der jeweiligen Maschinen und Geräte,
  6. Beschreibung der beabsichtigten Lärmschutzmaßnahmen,
  7. Name, Anschrift und Telefon-/Faxnummer des während des beantragten Vorhabens jederzeit erreichbaren Verantwortlichen.
    In besonderen Fällen kann die Einreichung weitergehender Unterlagen wie Lagepläne, Skizzen zu Bühnenstandorten, Angaben zu vorgesehener Lautsprecheranbringung und -ausrichtung o.ä. notwendig werden.

Die Kosten

Die Erteilung einer Genehmigung oder Ausnahmezulassung ist i.d.R. gebührenpflichtig.

Der Kostenrahmen ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung Berlin (UGebO – Anlage) – Tarifstellen 2020 bis 2025 geregelt und u.a. vom Verwaltungsaufwand abhängig.

Für den Erlass von Verwaltungsakten in Zusammenhang mit § 10 LImSchG beträgt die Verwaltungsgebühr:
- bei Vorhaben für gewerbliche Zwecke zwischen 50 € und 1760 €,
- bei sonstigen Vorhaben zwischen 40 € und 350 €.

Für den Erlass von Verwaltungsakten in Zusammenhang mit § 11 LImSchG beträgt die Verwaltungsgebühr:
- bei öffentlichen Großveranstaltungen im Freien zwischen 230 € und 6000 €,
- bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen im Freien zwischen 50 € und 1200 €.

Eine Gebührenbefreiung ist nur bei der Erfüllung genau bestimmter Voraussetzungen möglich.
Die Nachweise hierfür müssen dem Sachbearbeiter zur Entscheidung vorliegen.

Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind nach § 2 Abs.1 UGebO befreit:
  1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
  2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
  4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Gebührenbefreiung nach einem der oben genannten Kriterien nur dann anerkannt werden kann, wenn unmittelbar in der (natürlichen oder juristischen) Person des Antragstellers für das zu genehmigende Vorhaben die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird. Als Nachweis dient z.B. der Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit für eine antragstellende Einrichtung. Die Gemeinnützigkeit entsprechender Dachverbände würde hier nicht ausreichen. Zudem muss in Fällen gemeinnütziger Veranstaltungen formlos erklärt werden, dass die konkrete Veranstaltung dem satzungsmäßigen Zweck dient und keine Einnahmen erzielt werden, um sicherzustellen, dass durch die gewährte Ausnahmezulassung in diesem Fall gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.

Die Rechtslage

Der Abschnitt 2 des LImSchG Bln schützt die Anwohner über die Forderungen des BImSchG hinausgehend vor vermeidbarem störenden Lärm:
  • während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und
  • ganztags an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
Der Schutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (6 bis 22 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche verursacht werden durch:
  • die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten,
  • Motorsportveranstaltungen und öffentliche Vergnügungsveranstaltungen.

Für den Betrieb von Anlagen und von Schankvorgärten können nach § 10 LImSchG Bln auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter hat.
Öffentliche Veranstaltungen im Freien bedürfen bei Überschreitungen von Immissionsrichtwerten in jedem Fall einer Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln. Diese kann erteilt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis vorliegt und die Veranstaltung der Nachbarschaft zumutbar ist.

Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel bei zwingend gebotenen Bau- oder sonstigen gewerblichen Arbeiten vorliegen. Ein öffentliches Bedürfnis kann vorliegen bei Veranstaltungen aus traditionellen, kulturellen, touristischen oder sportlichen Gründen. Öffentlich sind Veranstaltungen, zu denen jeder Eintrittskarten erwerben kann oder zu denen uneingeschränkter kostenfreier Zutritt möglich ist.

In dem Ausnahmezulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren ist abzuwägen zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den begründeten Interessen der beteiligten Firmen oder des jeweiligen Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher. Kommt es zur Erteilung einer Ausnahmezulassung nach § 10 oder Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln, werden regelmäßig die Lärmauswirkungen derartiger Vorhaben durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für die Anwohner zumutbares Maß begrenzt.
Zum Schutze der Anwohner kommen zeitliche, örtliche und technische Regelungen in Betracht (z. B. Beschränkung der Dauer der Veranstaltung, Vorgaben über Aufstellungsort und Abstrahlrichtung von Lautsprechern, Angabe von einzuhaltenden Geräuschpegeln, Einmessung der Verstärkeranlage). Darüber hinaus kann der Nachweis der Einhaltung von Auflagen durch eine nach § 29 b BImSchG notifizierte Stelle zur Ermittlung von Geräuschen oder in Einzelfällen durch einen vergleichbar qualifizierten Gutachter angeordnet werden.

Wer störende öffentliche Veranstaltungen im Freien ohne gültige Genehmigung durchführt oder die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung bzw. Genehmigung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

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