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Der Antrag
Die Antragstellung kann über das Service-Portal Berlin (Zusatzschritt mit weiteren Informationen) oder auch formlos erfolgen.
Ein Antrag kann im Regelfall sachgerecht geprüft und rechtzeitig bearbeitet werden, wenn er etwa
vier Wochen vor dem Termin gestellt wird und insbesondere folgende Angaben enthält.
- Die zuständige Dienststelle zur Bearbeitung des Antrags
Bei den Empfängerangaben am Ende des Online-Formulars bzw. im grauen Adressfeld im Kopf des Antragsformulars müssen Sie lediglich den Bezirk auswählen. Die jeweils zuständigen Ämter sind dort hinterlegt.
- Beschreibung des beabsichtigten ruhestörenden Vorhabens einschließlich Ort, Zeit und Dauer,
- Begründung der Notwendigkeit des Vorhabens, insbesondere wenn zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen Störungen verursacht werden.
- Aussagen zum Ausmaß der zu erwartenden Lärmstörung wie
- Teilnehmerzahlen
- Modalitäten der erforderlichen Auf- und Abbauarbeiten
- Lieferverkehr
- Zeit, Dauer und Lautstärke eventueller Soundchecks bei Musikveranstaltungen im Freien
- Anordnung und Leistung von Lautsprechern
- erwartete Beeinträchtigung der nächstgelegenen Anwohner
- Auflistung der möglichen technischen Lärmquellen und deren Anordnung sowie Angaben zu Art, Hersteller, Gerätenummer und Baujahr der jeweiligen Maschinen und Geräte,
- Beschreibung der beabsichtigten Lärmschutzmaßnahmen,
- Name, Anschrift und Telefon-/Faxnummer des während des beantragten Vorhabens jederzeit erreichbaren Verantwortlichen.
In besonderen Fällen kann die Einreichung weitergehender Unterlagen wie Lagepläne, Skizzen zu Bühnenstandorten, Angaben zu vorgesehener Lautsprecheranbringung und -ausrichtung o.ä. notwendig werden.
Die Kosten
Die Erteilung einer Genehmigung oder Ausnahmezulassung ist i.d.R. gebührenpflichtig.
Der Kostenrahmen ist in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Umweltschutzgebührenordnung Berlin (UGebO – Anlage) – Tarifstellen 2020 bis 2025 geregelt und u.a. vom Verwaltungsaufwand abhängig.
Für den Erlass von Verwaltungsakten in Zusammenhang mit § 10 LImSchG beträgt die Verwaltungsgebühr:
- bei Vorhaben für gewerbliche Zwecke zwischen 50 € und 1760 €,
- bei sonstigen Vorhaben zwischen 40 € und 350 €.
Für den Erlass von Verwaltungsakten in Zusammenhang mit § 11 LImSchG beträgt die Verwaltungsgebühr:
- bei öffentlichen Großveranstaltungen im Freien zwischen 230 € und 6000 €,
- bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen im Freien zwischen 50 € und 1200 €.
Eine Gebührenbefreiung ist nur bei der Erfüllung genau bestimmter Voraussetzungen möglich.
Die Nachweise hierfür müssen dem Sachbearbeiter zur Entscheidung vorliegen.
Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind nach § 2 Abs.1 UGebO befreit:
- die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,
- die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben,
- die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Gebührenbefreiung nach einem der oben genannten Kriterien nur dann anerkannt werden kann, wenn unmittelbar in der (natürlichen oder juristischen) Person des Antragstellers für das zu genehmigende Vorhaben die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird. Als Nachweis dient z.B. der Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit für eine antragstellende Einrichtung. Die Gemeinnützigkeit entsprechender Dachverbände würde hier nicht ausreichen. Zudem muss in Fällen gemeinnütziger Veranstaltungen formlos erklärt werden, dass die konkrete Veranstaltung dem satzungsmäßigen Zweck dient und keine Einnahmen erzielt werden, um sicherzustellen, dass durch die gewährte Ausnahmezulassung in diesem Fall gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden.