Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Schankvorgärten und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreiber und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohnern auf der anderen Seite gelten feste Regeln.
Für Gaststätten sind zum Schutz der Anwohner die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) heranzuziehen, insbesondere die aus § 22 abzuleitenden Betreiberpflichten.
Diese und andere Anforderungen an Gaststättenbetreiber sind regelmäßig Bestandteil der vom Ordnungsamt erteilten Gaststättenerlaubnis.
Sofern Anwohner und Gaststättenbetreiber Probleme nicht im direkten Kontakt lösen können, ist eine Beschwerde beim Umwelt- und Naturschutzamt oder auch beim Ordnungsamt möglich, da eine behördeninterne Abstimmung Bestandteil der Bearbeitung ist.
Pflichten der Gastwirte
Die von einer Gaststätte durch den Einsatz von Küchengeräten, Musikanlagen, Klima- und Lüftungstechnik o.ä. verursachten anlagenbedingten Geräusche dürfen im Umfeld die Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht übersteigen.
Insbesondere für Betriebe in unmittelbarer Nachbarschaft von Wohngebieten gibt ein bundesweit einheitlicher Leitfaden Hinweise zur Vermeidung von Störungen durch stationär betriebene Geräte wie Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen sowie Luft-Wärme-Pumpen und Mini-Blockheizkraftwerke.
Die hauptsächlich von den Gästen durch laute Gespräche verursachten Geräusche (verhaltensbedingter Lärm) unterliegen den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) wonach es von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags verboten ist, Lärm zu verursachen, durch den jemand (erheblich) gestört werden kann.
Zu keiner Zeit dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente in einer Lautstärke benutzt werden, durch die jemand erheblich gestört wird.
Besonders bei Gaststätten in Altbauten kann die häufig nicht ausreichende Schalldämmung zwischen Gaststätte und angrenzenden Wohnungen schon bei normalem Betrieb zu erheblichen Problemen führen.
Bei der Planung von Neu- bzw. Umbauarbeiten sollte daher immer ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Die Anforderungen an den Schallschutz werden in der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und der VDI 3726 (Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen) beschrieben.
Bei einer der Gastwirtschaft zuzuordnenden Überschreitung von Immissionsrichtwerten können Auflagen, wie z.B. die Einpegelung einer Musikanlage, die Verbesserung der Schalldämmung oder eine Einschränkung der Betriebszeiten erteilt werden.
Schankvorgärten
Für die Vorgartennutzung gibt es keine generelle zeitliche Beschränkung bis 22.00 Uhr. Die in der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm müssen im Regelfall eingehalten werden.
Treten durch den Betrieb eines Schankvorgartens während der Nachtstunden Störungen für die Nachbarschaft auf, können auf » Antrag « und in begrenztem Umfang Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften zugelassen werden.
In der Regel kann eine Ausnahmezulassung für Freitag und Sonnabend bis 24.00 Uhr und für die übrigen Tage bis 23.00 Uhr erteilt werden. Die zu erwartende Lärmbelästigung wird dabei durch eine Prüfung der Örtlichkeiten und durch eine genau definierte Prognoseberechnung ermittelt. Ist die zu erwartende Belastung der Anwohner zu hoch, kann eine Reduzierung der Plätze verlangt oder ggf. die Ausnahmezulassung verweigert werden. Die Versagung bedeutet, das der Vorgarten in den Nachtstunden nicht betrieben werden darf.
Ein Schankvorgarten bedarf in jedem Falle einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG) und benötigt, sofern er sich auf öffentlichem Straßenland befindet, eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG).
weitere Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften
Wird erwartet, dass durch den sonstigen Betrieb der Gaststätte oder dort stattfindende Veranstaltungen Lärm oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, können auf » Antrag « und in begrenztem Umfang Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften zugelassen oder eine Genehmigung erteilt werden.
Vor der Erteilung einer Ausnahmezulassung ist zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen der Gewerbetreibenden abzuwägen. Kommt es zur Erteilung einer Ausnahmezulassung , werden regelmäßig die Lärmauswirkungen durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für Anwohner zumutbares Maß begrenzt.
Wer die zulässigen Immissionsrichtwerte ohne gültige Ausnahmezulassung überschreitet oder Auflagen und Bedingungen nicht einhält handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Musikdarbietungen – Hinweise für Betreiber
Zur Vermeidung von störenden Geräuschen durch lautstarke Musik sollte der Gastwirt im Vorfeld seine Musikanlage durch einen anerkannten Sachverständigen für Akustik mittels eines Schallpegelbegrenzers auf das zulässige Maß begrenzen und verriegeln lassen. Dies gilt ebenfalls für die Darbietung von Live-Musik unter Verwendung elektrischer Verstärker. Zusätzlich sollte durch einen Sachverständigen bei jeder Art von Live-Musik geprüft werden, ob die vorhandene Schalldämmung hierfür ausreichend ist.