Streikrecht auch für Auszubildende – ohne Nachteile beim Berufsabschluss
Pressemitteilung vom 22.11.2022
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat sich in einem Gemeinsamen Rundschreiben mit der für Gesundheit und Pflege sowie der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung an sämtliche Verwaltungen und nachgeordneten Einrichtungen des Landes gewandt, um auf das Recht von Auszubildenden zur Teilnahme an Streiks hinzuweisen. Durch das Rundschreiben soll gleichzeitig darauf hingewirkt werden, dass Auszubildenden, die ihr Streikrecht wahrnehmen, keine Nachteile in der Berufsschule entstehen. Dies betrifft insbesondere das Erreichen eines erfolgreichen Berufsabschlusses durch Ablegen der erforderlichen Prüfungen.
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist stets von Bedeutung, dass nicht zu viele Fehlzeiten angesammelt wurden, die vom Ausbildungsstand her einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährden. Zugleich ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass Fehlzeiten, die aufgrund der Teilnahme an verfassungsrechtlich geschützten Streiks auftreten, den betreffenden Auszubildenden nicht als von ihnen verschuldet zur Last gelegt werden dürfen. Hier ist ein sachgerechter Ausgleich zu schaffen. Das Gemeinsame Rundschreiben soll alle Verwaltungen und nachgeordneten Einrichtungen auf die geltende Rechtslage hinweisen und dazu animieren, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um für Auszubildende keine Nachteile durch die Teilnahme an Streiks entstehen zu lassen.
Katja Kipping, Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales: „Das Grundrecht auf Streik ist eine herausragende Errungenschaft unserer verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland. Es wäre fatal, wenn Auszubildenden durch die Inanspruchnahme dieses Grundrechts Nachteile entstünden. Jungen Menschen, die sich gewerkschaftlich engagieren und mit der Teilnahme an Streiks ihre Unterstützung für gerechte tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen zum Ausdruck bringen, darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass ihr im Grunde Beispiel gebendes Verhalten ihnen Nachteile beschert und sie dadurch von einem entsprechenden Engagement abgehalten werden. Arbeitgeber sind gerade wegen des zunehmenden Fachkräftemangels gut beraten, alle Möglichkeiten zu nutzen, für all ihre Auszubildenden Lösungen zu finden, die einen erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung ermöglichen.“
Ulrike Gote, Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: „Es ist wichtig, dass Auszubildende wissen: Es gibt ein grundrechtlich geschütztes Recht zu streiken – auch für sie. Nur so können sie das Streikrecht auch uneingeschränkt ausüben. Die Handlungsleitlinie für die Teilnahme an Streiks gibt ihnen die notwendige Sicherheit, dass ihnen keine Nachteile entstehen, wenn sie streiken. Durch die Handlungsempfehlung auch für Arbeitgeber:innen entsteht beidseitig ein respektvoller und interessenausgleichender Umgang bei Streiks.“
Streiks im Gesundheitssektor hatten gegen Ende 2021 für Irritationen gesorgt und Gewerkschaften und Auszubildende befürchten lassen, dass wegen der Teilnahme an Streiks Nachteile drohen, weil das Ablegen erforderlicher Abschlussprüfungen gefährdet sein könnte. Absprachen zwischen den Senatsverwaltungen für Arbeit, Gesundheit und Bildung hatten ergeben, dass es Möglichkeiten gibt – ggf. auch unter Anwendung bestehender Härtefallregelungen -, zu zufriedenstellenden Lösungen für die betroffenen Auszubildenden zu gelangen.
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
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