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Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018

p(. vom 2310. JuniApril 20172018

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 20172018 (RWBestV 20172018) soll der Rentenwert zum 01.07.20172018 von 30
31,4003 Euro auf 3132,03 Euro angehoben werden.

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 20172018 entsprechend auf
  • a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 717,07 Euro* (bisher: 694,68 Euro(bisher: 681,70 Euro)

sowie

  • b) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 347359,9415 Euro (bisher: 341347,4494 Euro).

Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2018 ebenfalls.

DasAußerhalb Blindengeldvon Einrichtungen werden ab dem 01.07.2018 folgende Leistungen gewährt:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2017: 555573,7466 Euro (bisher: 545555,3674 Euro).
    Bei
  • Pflegegled bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhinunverändert: 1.189,00 Euro gezahlt.
    Das
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2017: 138143,9441 Euro (bisher: 136138,3494 Euro).
    Liegen
  • Pflegegled beidewegen Behinderungenhochgradiger gleichzeitigSehbehinderung vor,und beträgtgleichzeitiger das PflegegeldGehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2017: 277286,8882 Euro (bisher: 272277,6888 Euro).

In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 20172018 folgende Leistungen gewährt:

  • bei Blindheit 277286,8782 Euro (bisher: 272277,6887 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 6971,4771 Euro (bisher: 6869,1747 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 138143,9441 Euro (bisher: 136138,3494 Euro). <
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Abs. 1 und 2 LPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316,00 Euro,
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545,00 Euro,
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728,00 Euro und
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901,00 Euro.
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gemäß § 3 Absatz 4 LPflGG wie folgt:
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 Euro (46% von 316,00 Euro)
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 ,5 eine Anrechnung von 179,85 Euro (33% von 545,00 Euro)

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.20172018 in Open/PROSOZ hinterlegt.

Die Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben des BMAS vom 24.04.2017.

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