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Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018

p(. vom 0810. April 20162018

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 20162018 (RWBestV 20162018) soll der Rentenwert zum 01.07.20162018 von
31,03 29,21EuroEuro auf 3032,4503 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung unverändert in Kraft tritt.

Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 20162018 entsprechend auf
  • 681a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 717,7007 Euro* (bisher: 653694,9468 Euro) sowie

sowie

  • b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 341359,4415 Euro (bisher: 327347,5494 Euro).

Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2018 ebenfalls.

DasAußerhalb Blindengeldvon Einrichtungen werden ab dem 01.07.2018 folgende Leistungen gewährt:

  • Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2016: 545573,3666 Euro (bisher: 523555,1574 Euro).
    Bei
  • Pflegegled bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhinunverändert: 1.189,00 Euro gezahlt.
    Das
  • Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2016: 136143,3441 Euro (bisher: 130138,7994 Euro).
    Liegen
  • Pflegegled beidewegen Behinderungenhochgradiger gleichzeitigSehbehinderung vor,und beträgtgleichzeitiger das PflegegeldGehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2016: 272286,6882 Euro (bisher: 261277,5888 Euro).

In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 20162018 folgende Leistungen gewährt:

  • bei Blindheit 272286,6882 Euro (bisher: 261277,5887 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 6871,1771 Euro (bisher: 6569,4047 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 136143,3441 Euro (bisher: 130138,7994 Euro). <

Die Anrechnung nachder vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Abs. 1 undLPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316,00 Euro
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545,00 Euro
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728,00 Euro
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901,00 Euro.
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gemäß § 3 Absatz 4 LPflGG betragenwie weiterhinfolgt:
  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 Euro (46% von 316,00 Euro)
  • bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 ,5 eine Anrechnung von 179,85 Euro (33% von 545,00 Euro)

Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.20162018 in Open/PROSOZ hinterlegt.

Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben vom 12.12.2014

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