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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 21/2020 über Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem 01.10.2020

vomaufgehoben durch das Rundschreiben Soz Nr. 07. Oktober 2020, mit Änderungen/2021 vom 0222.0207.2021

Im Anschluss an das Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 und den am 23.09.2020 gefassten Beschluss 7/2020 der Kommission 131 (Anlage) sollen nachfolgend Fragestellungen beantwortet werden, die sich im Zusammenhang insbesondere mit vertragsgebundenen Leistungen der Eingliederungshilfe ergeben.

Das Rundschreiben gilt nur für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo.

I. Örtliche Zuständigkeit – Geltung von AV EH und AV ZustSoz

Sobald (auch) Eingliederungshilfe nach dem SGB IX beantragt wird, gilt Nr. 36 AV EH. [ +Satz 2 ist am 02.02.2021 aufgrund des Rundschreiben Soz Nr. 26/2020 Nr. B. I. Absatz 1 außer Kraft getreten+ ]Der tatsächliche Aufenthalt ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass melderechtliche Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.

Es ist im Übrigen für die Beurteilung, ob ein gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt begründet wurde, unerheblich, bei welchem Teilhabefachdienst Soziales der Antrag eingeht bzw. der Wille offenkundig wird.

Eine solche Zuleitung eines Antrags zum zuständigen Teilhabefachdienst ist auch keine Weiterleitung nach § 14 SGB IX, da sie innerhalb des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin erfolgt.

Die AV ZustSoz ist für die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX heranzuziehen, soweit die AV EH darauf verweist (vgl. Nr. 37 S. 1 AV EH). Außerdem ist die AV ZustSoz in allen Sozialhilfeangelegenheiten einschlägig, in denen keine Eingliederungshilfe beantragt bzw. von der leistungsberechtigten Person gewollt wird. Damit folgen die beiden AV der gesetzlichen Regelung des § 98 Abs. 6 SGB XII, der einen Vorrang der Zuständigkeitsregelung der Eingliederungshilfe gegenüber der Sozialhilfe sieht, soweit zumindest auch Eingliederungshilfe beantragt wurde.

II. IT-Verfahren

Es wird davon ausgegangen, dass der reguläre Dienstbetrieb auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Nutzung des IT-Verfahrens sichergestellt werden kann. Deswegen werden die Regelungen zum IT-Verfahren gemäß Nr. C. I. 4. des Rundschreibens Soz Nr. 15/2020 vom 7.7.2020 aufgehoben.

III. Vertragliche, angebotsbezogene Regelungen

Mit dem 30.09.2020 laufen die ordnungsrechtlichen Regelungen der Berliner SARS-Cov-2-Infektionsschutzverordnung (InfSchV) in § 7 Abs. 5 InfSchV aus. Bis dahin z.T. noch in eingeschränktem Maße erfolgte Leistungsangebote gemäß BRV erfolgen nun regelmäßig wieder im Regelbetrieb.

Gleichwohl kann es pandemiebedingt zu Einschränkungen kommen. Insoweit ist eine modifizierte Leistungserbringung möglich (siehe Anlage), über die der Leistungserbringer den Teilhabefachdienst vorab informiert und diese mit ihm abstimmt. Die modifizierte Leistungserbringung wird monatlich dokumentiert. Erfolgt gemäß Nr. 3 Abs. 2 des Beschlusses 7/2020 innerhalb von zwei Wochen keine Rückmeldung durch den Teilhabefachdienst, gilt die Zustimmung zur abweichenden Leistungserbringung für den jeweiligen Zeitraum als erteilt. Der Teilhabefachdienst kann im Falle einer angenommenen Zustimmung jederzeit für die Zukunft eine abweichende Entscheidung zur modifizierten Leistungserbringung treffen.

Das Ergebnis der Abstimmung und die tatsächliche (modifizierte) Leistungserbringung ist zur Akte zu nehmen. Für die Zeit der Geltungsdauer der besonderen Regelungen für Angebote der Eingliederungshilfe durch die Verordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (18.3. bis 30.09.2020) wird gesondert dokumentiert (Anlage 3 des Beschlusses), sofern nicht in mindestens gleichwertiger Weise bereits eine Dokumentation erfolgt ist. Besuche von und durch Nutzer/innen der Angebote der Eingliederungshilfe bleiben wie im Rundschreiben Soz Nr. 15/2020 beschrieben möglich.

Der Beschluss Nr. 7/2020 der Kommission 131 ersetzt nicht nur die Beschlüsse Nr. 2/2020 und 3/2020 und gilt bis 31.01.2021. Das Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 vom 15.04.2020 wird aus diesem Grund nicht über den 30.09.2020 verlängert und tritt somit bestimmungsgemäß außer Kraft.

Im Übrigen gilt Nr. 110 ff. AV EH (Begleitung im Leistungszeitraum) und Nr. 113 AV EH (Evaluation) unter Beachtung des jeweiligen Pandemiegeschehens.

Diese Regelungen ersetzen Nr. D. I. 1. des Rundschreibens Soz Nr. 15/2020 vom 7.7.2020.

IV. Beibehaltung des Auszahlungszeitpunktes für die Persönliche Assistenz

Die Auszahlungszeitpunkte im Rahmen der Persönlichen Assistenz bleiben angeglichen. Persönliche Assistenz,

• die im Arbeitgebermodell geleistet wird und
• die durch Leistungserbringer erbracht wird, die einen Vertrag nach SGB XI/XII sowie einen Vertrag nach SGB IX haben,

wird weiterhin einheitlich am Monatsanfang geleistet (pandemieunabhängig).

V. Pandemiebedingten Mehrkosten für Fahrdienste

VI. Veranstaltungen

Schulungen, Veranstaltung und Arbeitsgruppen durch oder im Auftrag der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung können unter Beachtung der pandemiebedingten Anforderungen (ggf. modifiziert) durchgeführt werden. Über die jeweiligen Anforderungen wird gesondert informiert.

Nr. B. VI. des Rundschreibens Soz Nr. 15/2020 wird insoweit aufgehoben.

Anlagen

  • Beschluss Nr. 7/2020 - Umsetzung Leistungserbringung ab Oktober 2020

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  • Beschluss Nr. 7/2020 - Umsetzung Leistungserbringung ab Oktober 2020 Anlage 1 Formular Anzeige modifizierte Leistungerbringung

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  • Beschluss Nr. 7/2020 - Umsetzung Leistungserbringung ab Oktober 2020 Anlage 2 Formular Dokumentation modifizierte Leistungerbringung ab 01.10.2020

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  • Beschluss Nr. 7/2020 - Umsetzung Leistungserbrimgung ab Oktober 2020 Anlage 3 Formular Dokumentation modifizierte Leistungerbringung bis 30.09.2020

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