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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 über die Leistungen der Eingliederungshilfe während der Zeit der pandemiegemäßen Einschränkungen
vom 15.04.2020; Außer Kraft getreten am 30.09.2020 – siehe Rundschreiben Soz Nr. 21/2020
Inhalt
- I. Angebotsbezogene Einschränkungen
- 1. Tatsächlich geleistete Notbetreuung in einem geschlossenen Angebot
- 2. Betreuung wird außerhalb des geschlossenen Angebots erbracht
- 3. Betreuung ist nicht (wie bewilligt) sichergestellt
- 4. Annexleistungen (Fahrdienste, Mittagessen in WfbM)
- 5. Sonderregelung für Persönliche Assistenz
- II. Personengebundene Einschränkungen
- 1. krankheitsbedingter Ausfall der leistungsberechtigten Person bzw. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des Angebots
- a. Erkrankung der leistungsberechtigten Person
- b. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des Angebots
- c. Dokumentation bei personenbedingten Gründen (Nr. 1a und b)
- 2. krankheitsbedingter Ausfall eines oder mehrere Mitarbeitenden
- III. Mehrbedarfe
- IV. Gültigkeit des Rundschreibens
- Weitere Informationen:
Im Anschluss an das Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 sollen nachfolgend Fragestellungen beantwortet werden, die sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch vertragliche Leistungserbringer nach BRV vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Einschränkungen ergeben.
Das Rundschreiben gilt nur für den Teilhabefachdienst Soziales und das LAGeSo. Für nicht vertraglich gebundene Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z.B. Einzelfallhilfe) werden im Rundschreiben Soz Nr. 03/2020 Regelungen getroffen. Über angebotsbezogene Regelungen wird im Übrigen in den Informationsschreiben 1 bis 3 (Anlage) informiert.
Hauptziel bleibt, die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen. Die Versorgung der Menschen mit Behinderungen muss trotz der eingeschränkten Bewegungsfreiheit so weit als möglich angepasst sichergestellt werden.
I. Angebotsbezogene Einschränkungen
I. Angebotsbezogene Einschränkungen
Einige Angebote sind auf der Grundlage insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung (im Folgenden: EindV)[1] oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes – weitestgehend – geschlossen worden. Dies gilt vor allem für tagesstrukturierende Angebote und die Arbeit in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Eine Änderung des Bescheids bzw. der Kostenübernahme ist nicht erforderlich, wenn
- das Angebot gemäß § 7a EindV oder der Anordnung eines Gesundheitsamtes geschlossen
wurde und - eine Notbetreuung möglich ist und angeboten wurde (Nr. I.1.) oder Mitarbeitende des geschlossenen Angebots (Nr. I.2.) in anderen Angeboten (z.B. in Wohnformen) eine Betreuung (ggf. angepasst an die Krisensituation) im Rahmen des bisherigen Vergütungsumfangs sicherstellen und hieraus unmittelbar keine neuen oder höheren Betreuungsbedarfe entstehen.
fn1. Die EindV ist im Nachgang zu diesem Rundschreiben am 22.04.2020 neugefasst worden. Nach dieser Änderung wurde § 7a inhaltsgleich in § 10a übertragen.
1. Tatsächlich geleistete Notbetreuung in einem geschlossenen Angebot
1. Tatsächlich geleistete Notbetreuung in einem geschlossenen Angebot
Eine Änderung der Kostenübernahme ist nicht erforderlich, soweit eine Notbetreuung in einem geschlossenen Angebot tatsächlich geleistet wird. Es wird dann vermutet, dass die Leistung wie bewilligt erbracht wurde.
Voraussetzung für eine Notbetreuung ist, dass das reguläre Angebot im Sinne von § 7a EindV oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes (grundsätzlich) geschlossen wurde und eine Notbetreuung zulässig ist. Eine (angepasste) Leistung ist tatsächlich zu erbringen.
Die Notbetreuung ist bezogen
- auf die Notwendigkeit,
- Art der Leistungen und
- Dauer der Notbetreuung
gemäß Anlage zum Rundschreiben durch den Teilhabefachdienst zu dokumentieren und zur Akte zu nehmen. Die Dokumentation gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.
Folgebewilligungen bzw. Kostenübernahmen können nur auf Basis der Dokumentation entsprechend des Rundschreibens Soz Nr. 03/2020 pauschal vorgenommen werden.
2. Betreuung wird außerhalb des geschlossenen Angebots erbracht
2. Betreuung wird außerhalb des geschlossenen Angebots erbracht
Eine Änderung der Kostenübernahme ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit das Angebot gemäß EindV oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes geschlossen worden ist, eine Notbetreuung nicht erforderlich und die Mitarbeitenden des geschlossenen Angebots die
Betreuung bei Leistungsanbietern der Wohnformen (ggf. angepasst an die Krisensituation) im Rahmen des bisherigen Vergütungsumfangs sicherstellen und hieraus unmittelbar keine neuen oder höheren Betreuungsbedarfe entstehen. Es wird vermutet, dass die Leistung wie bewilligt erbracht wurde.
Das Gleiche gilt, wenn ein Leistungserbringer mit mehreren Leistungsangeboten (z.B. BFBTS/ TBTSB und Wohnangebot) die Mitarbeitenden des geschlossenen Angebotes (z.B. BFBTS/ TBTSB) im offenen Angebot (z.B. Wohnangebot) einsetzt und eine adäquate vergütungsneutrale Betreuung der an sich im geschlossenen Angebot zu betreuenden leistungsberechtigten Personen im offenen Angebot sichergestellt wird.
Der Teilhabefachdienst nimmt zur Akte:
- Leistungsberechtigte Personen, die tatsächlich (ggf. am anderen Ort) im offenen Angebot statt im geschlossenen Angebot betreut werden (können),
- Art der Leistungen und
- Dauer der Ersatzbetreuung
Die Dokumentation durch den Teilhabefachdienst ist gemäß Anlage zum Rundschreiben vorzunehmen, zur Akte zu nehmen und gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.
Folgebewilligungen bzw. Kostenübernahmen können nur auf Basis der Dokumentation entsprechend des Rundschreibens Soz Nr. 03/2020 pauschal vorgenommen werden.
3. Betreuung ist nicht (wie bewilligt) sichergestellt
3. Betreuung ist nicht (wie bewilligt) sichergestellt
Die Bewilligung gegenüber der leistungsberechtigten Person ist zu ändern, wenn
- eine Notbetreuung nach Nr. I. 1. durch das geschlossene Angebot nicht erforderlich ist
und - eine Betreuung in einem offenen Angebot durch Mitarbeitende des geschlossenen Angebots (im Sinne Nr. I. 2.) nicht geleistet wird.
Voraussetzung ist eine Stellungnahme des Leistungserbringers gegenüber dem Teilhabefachdienst sowie gegenüber dem Land für die betroffenen o.g. Leistungstypen (wfbm_bfbts@senias.berlin.de ), dass eine Betreuung nicht zu leisten ist. Die Stellungnahme enthält das vorhandene und eingesetzte Personal (VZÄ).
Der Teilhabefachdienst prüft anhand der Stellungnahme, ob die Voraussetzungen einer nicht sichergestellten Betreuung vorliegen, sowie ob oder wie anderweitig der Bedarf zu decken ist (z.B. Einzelfallhilfe). Der Teilhabefachdienst bewilligt nach überblicksartiger, summarischer
Prüfung (gemäß des Rundschreibens Soz Nr. 03/2020) die anderweitige Bedarfsdeckung unter Verweis auf dieses Rundschreiben und stellt eine weitere Kostenübernahme über ein Jahr aus.
Die Kostenübernahme gegenüber dem bisherigen Leistungserbringer wird eingestellt. Der Teilhabefachdienst teilt der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung (wfbm_bfbts@senias.berlin.de ) dies unverzüglich mit.
Die Dokumentation ist durch den Teilhabefachdienst gemäß Anlage zum Rundschreiben vorzunehmen, zur Akte zu nehmen und gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.
4. Annexleistungen (Fahrdienste, Mittagessen in WfbM)
4. Annexleistungen (Fahrdienste, Mittagessen in WfbM)
Kostenübernahmen für Annexleistungen wie z.B. Fahrdienste können nur übernommen werden, soweit sie tatsächlich anfallen. Fahrdienste könnten jedoch auch einen Anspruch nach dem SodEG haben. Hierzu wird durch ein gesondertes Rundschreiben informiert.
Hinsichtlich der Kosten für das Mittagessen in Werkstätten beachten Sie bitte die in der Anlage 2 befindlichen Schreiben des BMAS.
5. Sonderregelung für Persönliche Assistenz
5. Sonderregelung für Persönliche Assistenz
Die Auszahlungszeitpunkte im Rahmen der Persönlichen Assistenz werden angeglichen.
Persönliche Assistenz,
- die im Arbeitgebermodell geleistet wird und
- die durch Leistungserbringer erbracht wird, die einen Vertrag nach SGB XI/XII sowie einen Vertrag nach SGB IX haben,
wird einheitlich am Monatsanfang geleistet.
II. Personengebundene Einschränkungen
II. Personengebundene Einschränkungen
Eine Änderung des Bescheids bzw. der Kostenübernahme ist erforderlich bei
- Krankheit der leistungsberechtigten Person bzw. der behinderungsbedingten Nichtinanspruchnahme des Angebots (II.1.) und
- bei krankheitsbedingten Ausfällen der Mitarbeitenden, die die Versorgung der Menschen mit Behinderungen nicht mehr möglich machen (II.2.).
1. krankheitsbedingter Ausfall der leistungsberechtigten Person bzw. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des Angebots
1. krankheitsbedingter Ausfall der leistungsberechtigten Person bzw. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des Angebots
a. Erkrankung der leistungsberechtigten Person
a. Erkrankung der leistungsberechtigten Person
Soweit die Betreuung wegen einer Erkrankung der leistungsberechtigten Person entfällt, greifen die vertraglich vereinbarten Freihalteregelungen und Meldepflichten des Leistungserbringers gegenüber dem Teilhabefachdienst.
b. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des Angebots
b. behinderungsbedingte Nichtinanspruchnahme des Angebots
Eine Änderung des Bewilligungsbescheids kann erforderlich werden, soweit eine leistungsberechtigte Person, obwohl sie nicht vom Corona-Virus infiziert bzw. von Maßnahmen des Gesundheitsamtes betroffen ist, aufgrund ihrer Beeinträchtigung ein Angebot innerhalb der Geltungsdauer der EindV nicht annehmen kann. Hierzu muss zuvor eine Stellungnahme des Leistungserbringers des geschlossenen Angebotes vorliegen, die Bedarfsdeckung nicht angepasst vornehmen zu können.
Die Kostenübernahme bleibt bestehen, soweit der Leistungserbringer im Rahmen des bisherigen Angebots alle Maßnahmen getroffen hat (z.B. Betreuung durch ein Alternativangebot, vgl. Nr. I. 2.) und wenn das offene Angebot oder ein anderer Leistungserbringer die Betreuung übernimmt. Andernfalls wird gemäß Nr. I. 3. die Kostenübernahme des bisherigen Leistungserbringers eingestellt.
c. Dokumentation bei personenbedingten Gründen (Nr. 1a und b)
c. Dokumentation bei personenbedingten Gründen (Nr. 1a und b)
Die Dokumentation ist gemäß Anlage zum Rundschreiben vorzunehmen und gilt als Mitteilungsbogen nach Nr. 111 Abs. 2 AV EH.
2. krankheitsbedingter Ausfall eines oder mehrere Mitarbeitenden
2. krankheitsbedingter Ausfall eines oder mehrere Mitarbeitenden
Eine Krankheit eines oder mehrerer Mitarbeitenden zieht grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall nach sich. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf Leistungen, Leistungsbescheid sowie Kostenübernahme. Führt die Krankheit der Mitarbeitenden dazu, dass das Angebot nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können, ist im Rahmen der krisenbedingt eingeschränkten Möglichkeiten der Leistungserbringer gehalten, für Ersatz zu sorgen oder das Angebot in eingeschränkter Form zu erbringen. Auf die durch Erlass vom 25.03.2020 zulässigen Abweichungen von der WTG-PersV wird hingewiesen. Führt die Krankheit zu pandemiebedingten Maßnahmen (Quarantäne des Angebots), gilt Nr. I.
III. Mehrbedarfe
III. Mehrbedarfe
Etwaig im Einzelfall unabhängig von der Krisenlage entstehende personenbezogene Mehrbedarfe, die von bisherigen Betreuungsleistung nicht abgedeckt sind, sind davon unberührt und zu gewähren.
IV. Gültigkeit des Rundschreibens
IV. Gültigkeit des Rundschreibens
Die Regelungen dieses Rundschreiben gelten für die Dauer der Schließungen der Angebote durch gesetzliche und verordnungsrechtliche Regelungen, insbesondere der EindV bzw. für die Dauer der Maßnahmen des Gesundheitsamtes. Entgegenstehende Vorschriften der AV EH werden für die Geltungsdauer dieses Rundschreibens ausgesetzt.
Anlagen
-
Anlage 1 zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 - Mitteilungsbogen
-
Informationsschreiben zum Umgang mit COVID-19 im Rahmen des Vergütungsrechts vom 12.03.2020
-
2. Informationsschreiben an die Leistungserbringer von Angeboten in der Eingliederungshilfe
-
Anlage 1 - Sicherstellung der Leistungserbringung und Versorgung in Wohnangeboten
-
Anlage 2 - Ansprechpartner der bezirklichen Gesundheitsämter
-
Anlage 3 - Formular zu Auflagen bei angeordneten Quarantänemaßnahmen
-
3. Informationsschreiben an die Leistungserbringer von Angeboten in der Eingliederungshilfe zu Arbeitgeberpflichten vom 26.03.2020
-
Anlage 1 - Arbeitgeberpflichten in Einrichtungen für Wohnungslose, Geflüchtete, Menschen mit Behinderungen
-
Anlage 3 zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 - BMAS Rundschreiben vom 23.03.2020
-
Anlage 3 zum Rundschreiben Soz Nr. 08/2020 - BMAS Rundschreiben vom 09.04.2020
Weitere Informationen:
Weitere Informationen:
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
- Tel.: (030) 9028-0
- Fax: (030) 9028-2063
- E-Mail an Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales