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Leistungsbeträge Blindenhilfe

ARCHIV: Schreiben vom 04. Juni 2015 08. April 2016

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2015 2016

gültig in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.2014 mit den Änderungen zum 01.07.2016

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 (RWBestV 2015) 2016 (RWBestV 2016) soll der Rentenwert zum 01.07.2015 2016 von 28,61 29,21 Euro auf 29,21 30,45 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach Beratung im Bundesrat am 12.06.2015 unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2015 2016 entsprechend auf
  • 653,94 Euro (bisher: 640,51 Euro) 681,70 Euro (bisher: 653,94 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 327,54 Euro (bisher: 320,81 Euro) 341,44 Euro (bisher: 327,54 Euro).

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2015 2016 523,15 Euro (bisher: 512,41 Euro) 545,36 Euro (bisher: 523,15 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2015 2016 130,79 Euro (bisher: 128,10 Euro) 136,34 Euro (bisher: 130,79 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2015 2016 261,58 Euro (bisher: 256,20 Euro) 272,68 Euro (bisher: 261,58 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2015 2016 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 261,58 Euro (bisher: 256,21 Euro) 272,68 Euro (bisher: 261,58 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 65,40 Euro (bisher: 64,05 Euro) 68,17 Euro (bisher: 65,40 Euro)und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 130,79 Euro (bisher: 128,10 Euro) 136,34 Euro (bisher: 130,79 Euro).

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

in Stufe I 193,27 Euro
in Stufe II 282,23 Euro
in Stufe III und IV 527,14 Euro
in Stufe V 667,75 Euro
in Stufe VI 824,71 Euro

Die aktuellen Leistungsbeträge sind werden zum 01.07.20156 in Open/PROSOZ hinterlegt.

Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben vom 12.12.2014

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