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Leistungsbeträge Blindenhilfe (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 01. Juni 2012 16. Juni 2011

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2012 1. Juli 2011

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Das Bundeskabinett hat am 13.04.2011 19.04.2012 mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 2012 (RWBestV 2011 2012) die Anhebung des aktuellen Rentenwertes zum 1. Juli 2011 2012 um 0,99 2,18 v. H. beschlossen. Der Bundesrat hat der Anhebung am 27.05.2011 zugestimmt wird der Vorlage mit höchster Wahrscheinlichkeit am 15.06.2012 zustimmen . Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2011 2012 entsprechend auf
  • 628,40 Euro (bisher: 614,99 Euro (bisher: 608,96 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 314,73 Euro (bisher: 308,02 Euro (bisher: 305,00 Euro).
    Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 164,50 Euro 157,50 Euro, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 220,00 Euro 215,00 Euro in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 157,37 Euro 154,01 Euro (50 v.H. von 314,73 Euro 308,02 Euro) begrenzt.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2012 2011 502,72 Euro (bisher: 491,99 Euro (bisher: 487,17 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2011 2012 125,68 Euro (bisher: 123,00 Euro (bisher: 121,79 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2011 2012 251,36 Euro (bisher: 246,00 Euro (bisher: 243,58 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2011 2012 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 251,36 Euro (bisher: 246,00 Euro (bisher: 243,59 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 62,84 Euro (bisher: 61,50 Euro (bisher: 60,90 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 125,68 Euro (bisher: 123,00 Euro (bisher: 121,79 Euro).

Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 141,00 Euro 135,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 176,00 Euro 172,00 Euro angerechnet.

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

in Stufe I 193,27 Euro
in Stufe II 282,23 Euro
in Stufe III und IV 527,14 Euro
in Stufe V 667,75 Euro
in Stufe VI 824,71 Euro

Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 235,00 Euro225,00 Euro , in der Pflegestufe II 440,00 Euro430,00 Euro sowie in der Pflegestufe III 700,00 Euro unverändert 685,00 Euro .

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Landespflegegeldgesetz
  • § 72 SGB XII

Archiv:

  • Schreiben vom 22. Mai 2009 mit den Änderungen zum 16. Juni 2011