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Leistungsbeträge Blindenhilfe (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 26. Mai 2014

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2014

in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung, geändert in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.2014

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 (RWBestV 2014) soll der Rentenwert zum 01.07.2014 von 28,14 Euro auf 28,61 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach Beratung im Bundesrat am 13.06.2014 unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2014 entsprechend auf
  • 640,51 Euro (bisher: 629,99 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 320,81 Euro (bisher: 315,54 Euro).
    Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind weiterhin aus der Pflegeversicherung bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 164,50 Euro, bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 220,00 Euro in Anrechnung zu bringen. Bei Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Anrechnung nunmehr auf 160,41 Euro (50 v.H. von 320,81 Euro) begrenzt.

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 512,41 Euro (bisher: 503,99 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 128,10 Euro (bisher: 126,00 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2014 256,20 Euro (bisher: 252,00 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2014 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 256,21 Euro (bisher: 252,00 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 64,05 Euro (bisher: 63,00 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 128,10 Euro (bisher: 126,00 Euro).

Nach § 3 Abs. 4 LPflGG werden aus der Pflegeversicherung weiterhin bei Leistungsberechtigten der Pflegestufe I 141,00 Euro und bei Leistungsberechtigten der Pflegestufen II oder III 176,00 Euro angerechnet.

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

in Stufe I 193,27 Euro
in Stufe II 282,23 Euro
in Stufe III und IV 527,14 Euro
in Stufe V 667,75 Euro
in Stufe VI 824,71 Euro

Die Anrechnung vorrangiger Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das Pflegegeld beträgt derzeit in der Pflegestufe I 235,00 Euro , in der Pflegestufe II 440,00 Euro sowie in der Pflegestufe III 700,00 Euro .

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 72 SGB XII – Blindenhilfe -
  • Landespflegegeldgesetz
  • Schreiben vom 12.12.2014 über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Änderung der Anrechnungsbeträge aus der Pflegeversicherung ab 01.01.2015

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