Zielgruppe
Förderberechtigt sind vorrangig kleinere religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften, die ihren Sitz in Berlin haben, keine feststehend jährlich wiederkehrenden staatlichen Zuwendungen (bspw. im Rahmen von Staatsverträgen) erhalten und entsprechende gemeinwohlorientierte Angebote, wie bspw. Hilfs-, Beratungs- und Begegnungsangebote sowohl für die Mitgliedschaft als auch die Nachbarschaft, seit mind. 12 Monaten vorhalten.
Förderung
Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stellt dazu Fördermittel für Netto-Kaltmieten für das letzte Quartal 2024 zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung ist auf bis zu maximal 75 % der Netto-Kaltmiete begrenzt. Die konkrete Fördersumme ergibt sich einerseits aus der Anzahl der bis zum 30. August 2024 eingegangenen förderfähigen Anträge und hängt anderseits von Quantität und Qualität der Angebote ab.
Antragstellung
Die Antragstellenden werden auf ihre Antragsberechtigung geprüft. Antragstellende haben einen schriftlichen Antrag einzureichen, der neben dem Nachweis eines Mietverhältnisses ebenso die Vorhaltung entsprechender gemeinwohlorientierter Tätigkeiten belegt. Die konkreten Angebote sind im Rahmen der Antragsstellung zu beschreiben.
Die Zuwendungen werden als freiwillige Leistungen gemäß § 23 LHO i. V. m. § 44 LHO vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Ausgeschlossen sind Doppelförderungen. Gefördert werden ausschließlich Mietausgaben.
Nähere Informationen sowie die konkreten Fördervoraussetzungen finden Sie in den Förderkriterien.
Der Bewilligungszeitraum für die eingereichten Anträge beginnt frühestens ab dem bewilligten Förderzeitpunkt, und endet spätestens am 31.12.2024.
Bewerbungen richten Sie zunächst digital an bkrw-projekte@kultur.berlin.de.
Hinweis für Anträge der ersten Frist
Anträge, die bis zum 30.08.2024 eingereicht wurden, können frühestens zum 01.09.2024 bzw. dem bewilligten Förderzeitpunkt gefördert werden.