Bite beachten Sie, dass die FAQ laufend aktualisiert werden.
Aktionsfonds zur Unterstützung von Projekten gegen Antisemitismus
Förderaufruf
Zielgruppe und Ziele der Förderung
Das Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die sich gegen Antisemitismus wenden und die Prävention von Antisemitismus fördern. Das Förderprogramm richtet sich an sämtliche Organisationen der Berliner Zivilgesellschaft in ihren vielfältigen Themen- und Arbeitsfeldern. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen. Ebenfalls antragsberechtigt sind darüber hinaus Einrichtungen und Organisationen, die im Haushaltsjahr 2024 bereits für andere Vorhaben von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt institutionell oder durch eine Projektförderung gefördert werden.
Gefördert werden
Förderstrang 1- Maßnahmen, die der Antisemitismusprävention dienen und/oder die sich explizit und öffentlichkeitswirksam gegen Antisemitismus richten (grundsätzlich förderfähig sind alle denkbaren Formate: von Begegnungsformaten, Filmprojekte über Kampagnen)
- Vorhaben der politischen Bildung, die sich der Prävention von Antisemitismus widmen
- Veranstaltungsformate (Einzelveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen), die öffentlich zugänglich, kostenfrei angeboten werden und öffentlichkeitswirksam sowie explizit der Antisemitismusprävention bzw. dem Engagement gegen Antisemitismus dienen
- Maßnahmen, die dem Monitoring von Entwicklungen und Vorkommnissen im Phänomenbereich Antisemitismus dienen
- Mittel für Schulung / Coaching / Beratung / Awareness-Vorhaben / Mediation / Security – wenn jeweils ein Bezug zum Thema Antisemitismusprävention bzw. Engagement gegen Antisemitismus vorliegt
- Unabhängig vom konkreten Projektinhalt: Kosten des laufenden Betriebs (bspw. Mietkosten) gemeinnütziger Organisationen, die sich qua Organisationszweck vorrangig (ausschlaggebend sind einschlägige Formulierungen in der Satzung der Organisation), explizit und öffentlichkeitswirksam gegen Antisemitismus einsetzen, im Bereich Antisemitismusprävention tätig sind bzw. das Andenken an jüdische Persönlichkeiten der Stadt Berlin pflegen
- Hinweis: In beiden Förderrunden kann sich jeweils auf Förderstrang 1 (Projekte & andere Vorhaben gegen Antisemitismus) und Förderstrang 2 (Kosten des laufenden Betriebes) beworben werden.
Fördervoraussetzungen
- Antragsstellende Einrichtungen und Organisationen müssen ihren Sitz in Berlin haben.
- Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- Die Maßnahmen müssen im Land Berlin umgesetzt werden, bzw. müssen maßgeblich Akteurinnen und Akteuren, die im Land Berlin tätig sind, zu Gute kommen.
- Der Antragsteller muss in der Transparenzdatenbank registriert sein und die dort geforderten Angaben machen.
Nicht gefördert werden:
- Vorhaben, die bereits für denselben Zweck durch eine andere Stelle gefördert werden (Doppelförderung)
- Ko-Finanzierungen (mit Ausnahme der Förderung von Kosten des laufenden Betriebs – wie oben unter Nr. 6 beschrieben)
- Bauliche Maßnahmen
- Pauschalen
Je Organisation wird grundsätzlich nur ein Antrag berücksichtigt (bis auf Widerruf durch die Antragstellenden ist dies grundsätzlich der zuerst eingegangene Antrag).
Art und Höhe der Förderung
Es werden Projektförderungen als Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Die minimale Fördersumme beträgt 10.000,00 Euro, die maximale Fördersumme beträgt grundsätzlich 100.000,00 Euro.
Die Zuwendungen werden als freiwillige Leistungen gemäß §23 LHO i.V.m. § 44 LHO vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde (SenKultGZ) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderzeitraum
Der Förderzeitraum für das beantragte Vorhaben muss im Jahr 2024 beginnen und soll nach Möglichkeit spätestens zum 31. Dezember 2024 enden. Der Förderzeitraum kann in begründbaren Einzelfällen auch teilweise im Jahr 2025 liegen (bis spätestens 31. Dezember 2025). Anträge können ab dem 29. Juli 2024 um 10 Uhr über ein Onlineportal eingereicht werden. Die Anträge müssen zu einer der unten genannten Fristen eingehen und werden unmittelbar nach der jeweiligen Frist bearbeitet:- Frist: 15. August 2024 (18.00 Uhr)
- Frist: 30. September 2024 (18.00 Uhr)
Der Beginn des Förderzeitraums muss mindestens 21 Tage nach der von den beiden oben genannten und für die Antragstellung ausgewählten Frist liegen.
Antragstellung
Anträge können ab dem 29. Juli 2024 um 10.00 Uhr bis zum 30. September 2024 um 18.00 Uhr hochgeladen und damit eingereicht werden. Bitte beachten Sie die zwei Antragsrunden mit ihren jeweiligen oben genannten Fristen.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über folgendes Online-Formular: https://www.aktionsfonds-gegen-antisemitismus.berlin
Es wird eine max. 2-seitige Projektbeschreibung abgefragt (Bitte begründen Sie, warum Ihr Fördervorhaben und Format geeignet ist, sich wirkungsvoll gegen Antisemitismus zu wenden und/oder die Prävention von Antisemitismus zu fördern. Welche konkreten Ziele verfolgen Sie mit dem Projekt? Wie setzen Sie diese Ziele um? Welche Zielgruppen wollen Sie ansprechen? Angaben zum Zeitplan werden abgefragt).
Bitte halten Sie neben den üblichen Angaben zu Ihrer Organisation und dem konkreten Projektantrag folgende Dokumente bzw. Unterlagen bereit, die ausschließlich im PDF-Format (max. 5MB) bzw. beim Finanzierungsplan zusätzlich im xlsx-Format hochgeladen werden müssen:- Freistellungsbescheid, falls Ihre Organisation gemeinnützig ist
- Satzung oder Statuten Ihrer Organisation
- Aktueller Auszug aus einem einschlägigen Register
- Scan (Screenshot/Ausdruck nicht älter als 3 Monate) Ihrer Eintragung in der Transparenzdatenbank
- Vertretungsvollmacht(en) für die vertretungsberechtige(n) Person(en) (nach eigener Vorlage)
- Erklärung zur Zahlung des Mindestlohns (ausschließlich nach vorgegebenem Muster)
- Erklärung zu frauenfördernden Maßnahmen (ausschließlich nach vorgegebenem Muster), falls die beantragte Förderung über 25.000 Euro liegt und Sie mehr als 10 ständig Beschäftigte haben
- Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung, falls dies für Ihre Organisation zutrifft
- Finanzierungsplan: (ausschließlich nach vorgegebenem Muster) als Excel und PDF-Datei
Auswahl förderfähiger Projekte und Maßnahmen
Eingereichte Anträge werden von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeweils nach den oben genannten Eingangsfristen auf ihre Förderfähigkeit geprüft.
Es werden dabei nur solche Anträge berücksichtigt, die die oben genannten Förderkriterien erfüllen und sämtliche genannte erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen.
Es werden keine Unterlagen nachgefordert. Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen!
Die Auswahl förderfähiger Anträge erfolgt durch die Senatsverwaltung für Kultur und gesellschaftlichen Zusammenhalt unter Hinzuziehen der Bewertung eines Fachbeirats unter Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure mit Expertise im Bereich Antisemitismusprävention bzw. im Bereich Engagement gegen Antisemitismus.
Es werden je Bewilligungsrunde bis zu 20 Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen schnellstmöglich bewilligt.
Kontakt: Projekte.IIIA@Kultur.berlin.de
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Förderaufruf Aktionsfonds zur Unterstützung von Projekten gegen Antisemitismus
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Hinweise zur Datenverarbeitung
Zielgruppe und Ziele der Förderung
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Können auch Projekte gefördert werden, die sich neben Antisemitismus gegen weitere Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit richten (z.B. Rassismus, Antiziganismus, Antimuslimischer Rassismus und weitere)?
Ziel der Förderung sind Vorhaben bzw. Projekte gegen Antisemitismus. Daher muss der Fokus im Bereich Antisemitismusprävention liegen.
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Unsere Einrichtung ist nicht gemeinnützig, wir erhalten im Jahr 2024 eine Projektförderung der Senatsverwaltung für Kultur, also sind wir antragsberechtigt?
Ja. Die Förderung durch die SenKultGZ darf noch nicht beendet sein.
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Ist die bisherige Förderung durch den Senat auch für eine gemeinnützige Organisation eine Voraussetzung für die Antragsstellung?
Nein. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und/oder Organisationen, die eine gegenwärtige Förderung ausschließlich durch die SenKultGZ erhalten.
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Unsere Einrichtung ist nicht gemeinnützig, hat aber eine Förderung durch eine andere Senatsverwaltung erhalten (z.B. Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung). Sind wir antragsberechtigt?
Nein. Die Förderung muss ausschließlich durch die SenKultGZ erfolgen.
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Was verstehen Sie unter gemeinnützigen Organisationen?
Wenn eine Organisation ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllt, keine Gewinnabsichten verfolgt und ein Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt, siehe auch §52 Abgabenordnung.
Der Nachweis über die Gemeinnützigkeit muss mit Antragsstellung vorliegen (Auszug einschlägiges Register, Freistellungsbescheid Finanzamt).
Förderfähige Projekte und Maßnahmen
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Wie verhält es sich mit Förderstrang 1 und 2?
Förderungen im Förderstrang 1 können Organisationen beantragen, welche gemeinnützig sind und/oder gegenwärtig eine Förderung ausschließlich durch die SenKultGZ erhalten. Hier können Fördermittel für Projekte oder andere Vorhaben gegen Antisemitismus beantragt werden.
Für Förderungen im Rahmen des Förderstrang 2 (Kosten des laufenden Betriebes) können sich ausschließlich Organisationen bewerben, welche gemeinnützig sind und sich qua Vereinssatzung dem Engagement gegen Antisemitismus als Hauptaufgabe verschrieben haben. Hier kann die Förderung von Kosten des laufenden Betriebes, also unabhängig von einem konkreten Projekt, beantragt werden (bspw. Miet-, und Personalkosten). Hier können zudem –im Unterschied zu Förderstrang 1- Drittmittel als Eigenmittel eingebracht werden. Ein Ko-Finanzierungsmodell ist in Förderstrang nicht ausgeschlossen.
Antragsstellende müssen sich zwischen den beiden Fördersträngen entscheiden.
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Sind Onlineangebote (Onlineveranstaltung, Onlinekampagne, digitale Plattform, digitales Archiv … etc.) förderfähig?
Ja.
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Ist eine Ausstellung, ein Festival, ein Kunstprojekt, welche sich gegen Antisemitismus engagiert, förderfähig?
Es gibt keine Formate, welche von vornherein formal ausgeschlossen werden. Die Eignung des Formates muss hingegen begründet werden. Und fließt in entsprechend in die Bewertung mit ein.
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Werden bestimmte Maßnahmen, Formate bevorzugt bewilligt? Werden aus allen Förderfeldern gleich viele Vorhaben ausgewählt oder gibt es einen bestimmten Fokus?
Es werden keine Maßnahmen oder Formate bevorzugt bewilligt. Angestrebt wird bei gleicher Qualität der Anträge eine ausgewogene Förderung verschiedenster Maßnahmen aus den unterschiedlichen Förderfeldern an. Der Fokus liegt auf Vorhaben gegen Antisemitismus.
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Können wir in unserem Antrag ein Projekt (z.B. im Feld der politischen Bildung) und verschiedene Maßnahmen (z.B. Coaching und Security) miteinander kombinieren und gemeinsam beantragen?
Innerhalb des Förderstrang 1 ist eine Kombination möglich, solange die Gesamtsumme unterhalb der maximalen Antragssumme i.H.v. 100.000 Euro bleibt.
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Kosten des laufenden Betriebs: Können neben laufenden Mieten auch Personalkosten übernommen werden? Sind Anschaffungen z.B. neue Computer möglich, die den Betrieb langfristig unterstützen?
Es können sowohl Personalkosten als auch Anschaffungen gefördert werden. Der jeweilige Bedarf muss entsprechend begründet werden und fließt in die Bewertung mit ein.
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Wie wird die Öffentlichkeitswirksamkeit von Maßnahmen und Veranstaltungen gemessen / definiert?
Es erfolgt eine Abfrage von Maßnahmen der Erfolgskontrolle dabei können sowohl quantitative (bspw. Zuschauer- und Besucherzahlen, Teilnehmendenzahlen) als auch qualitative Maßnahmen (bspw. Teilnehmendenbefragungen) benannt werden,
Nicht gefördert werden
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Doppelförderung: Welche Förderungen schließen sich aus?
Maßnahmen oder Anschaffungen, die bereits durch einen weiteren öffentlichen oder privaten Fördermittelgeber finanziert wurden oder werden.
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Gilt es als Doppelförderung, wenn eine gemeinnützige Organisation bereits Fördermittel durch eine andere Stelle erhält und beim Aktionsfonds Kosten des laufenden Betriebs fördern lassen möchte?
Sofern die Finanzierung der konkret beantragten Maßnahmen (Personal-, Mietkosten etc.) bereits bei einem anderen Fördermittelgeber abgerechnet oder durch diesen gefördert wird oder eine Förderzusage erhalten hat, gilt dies als Doppelförderung. Doppelförderungen sind nicht gestattet. Hier wird auf den Rückzahlungsvorbehalt nach Prüfung hingewiesen.
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Pauschalen: Wie sollen wir z.B. Honorare im Kosten- und Finanzierungsplan angeben, wenn keine Pauschalen erlaubt sind?
Die Ausgaben für Honorare müssen entsprechend konkret beziffert bzw. beantragt werden. Orientierungshilfen für Honorargrenzen sind hier zu finden:
https://hauptstadtkulturfonds.berlin.de/Downloads/de/empfehlung_honoraruntergrenzen.pdf
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Was sind bauliche Maßnahmen?
Unter baulichen Maßnahmen ist zu verstehen: Die Errichtung neuer Gebäude und bauliche Veränderung an bestehenden Gebäuden (bspw. Einbau von Sicherheitsfenstern oder Türen), sowie Maßnahmen, die einer Baugenehmigung bedürfen, und gegenständliche Eingriffe, die nachhaltig einen neuen Zustand schaffen.
Antragstellung
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Kann der Antrag auch auf Englisch eingereicht werden?
Nein. Es liegt in der Verantwortung der Antragsstellenden, den Antrag entsprechend zu übersetzen.
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Kann ich den Kosten- und Finanzierungsplan im Online-Formular ausfüllen oder gibt es eine Mustervorlage, die ich verwenden und (wie in anderen Programmen der Senatsverwaltung) als Anlage hochladen muss? Wo finde ich ggf. diese Mustervorlage?
Es gibt eine Mustervorlage des Finanzierungsplans als xlsx, welcher ausgefüllt bei Antragstellung sowohl im xlsx- als auch im pdf-Format hochgeladen werden muss.
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Gibt es Einschränkungen, die Mittelverwendung betreffend?
Siehe u.a. Förderausschluss. Pauschalen und bauliche Maßnahmen sind nicht förderfähig. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Die Verwendung der Mittel wird entsprechend des mit dem Zuwendungsbescheid festgesetzten Finanzierungsplans festgelegt. Änderungen in der Mittelverwendung müssen mit einem Änderungsantrag während der Projektlaufzeit beantragt und genehmigt werden.
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Sind Eigenmittel einzubringen? Welche Eigenmittel?
Da es sich um eine Fehlbedarfsfinanzierung handelt, müssen Eigenmittel in angemessener Höhe eingebracht werden. Eigenmittel sind bspw. Eigenkapital, Mitgliedsbeiträge oder nicht zweckgebundene Spenden. Drittmittel sind als Eigenmittel im Förderstrang 1 ausgeschlossen. Im Förderstrang 2 (Beantragung der Übernahme von Kosten des laufenden Betriebes) können Drittmittel als Eigenmittel eingebracht werden. Eigenleistungen, also der Geldwert von Arbeitsleistungen oder Sachmittel werden nicht als Eigenmittel anerkannt.
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Muss ich mich für einen Förderstrang entscheiden (Förderung Projekt, Schulung etc. oder Kosten des laufenden Betriebs entscheiden)?
Ja, sie müssen entweder für eine Förderung im Rahmen des Förderstrangs 1 oder Förderstrangs 2 entscheiden.
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Können Unterlagen nachgereicht oder Angaben geändert werden?
Nein. Es sind keine Nachreichungen oder nachträgliche Änderungen mehr möglich. Alle erforderlichen Nachweise müssen zur Antragstellung vorliegen.
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Brauche ich einen Eintrag in die Transparenzdatenbank sofern ich nicht gemeinnützig bin, aber bereits eine Förderung durch die SenKultGZ erhalte? Für wen ist eine Registrierung notwendig?
Die Transparenzdatenbank soll der Öffentlichkeit, als leicht zugängliches Medium, mehr Transparenz über die Arbeitsweise, innerorganisatorische Strukturen und zur Teilen wirtschaftlichen Handlungsweise derjenigen Organisationen/Institutionen dienen, die vom Land öffentliche Zuwendungen erhalten. Es müssen sich sämtliche juristischen Personen vor Bewilligung einer Zuwendung registrieren lassen.
Das FAQ zur Berliner Transparaenzdatenbank ist hier zu finden.
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Ich habe zwei Anträge eingereicht. Welcher Antrag wird berücksichtigt? Kann ich einen Widerruf erklären? Wie?
Bis auf Widerruf durch den Antragsstellenden wird grundsätzlich der zuerst eingegangene Antrag berücksichtigt. Ein Widerruf kann über die E-Mailadresse Projekte.IIIA@kultur.berlin.de erklärt werden.
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Sind Kooperationen innerhalb eines Projektes möglich?
Grundsätzlich kann es Projektkooperationen geben, welche entsprechend skizziert werden. Es muss ein Hauptprojektträger angegeben werden. Bitte achten Sie bei Projektpartnerschaften auf den Förderausschluss der Ko-Finanzierung.
Förderzeitraum
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“Der Förderzeitraum kann in begründbaren Einzelfällen auch teilweise im Jahr 2025 liegen.” Was meinen Sie damit?
Maßnahmen sollen möglichst im laufenden Jahr abgeschlossen werden, in begründeten Fällen sind Projektlaufzeiten bis ins nächste Jahr (max. 31.12.2025) möglich – bspw. begründet durch das Erreichen der jeweiligen Projektziele oder mit Blick auf eine effiziente Projektorganisation oder durch die Absicht der Nachhaltigkeit oder breiteren Wirksamkeit.
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Können Veranstaltungsreihen in 2024 beginnen und 2025 weiterlaufen oder müssen sie im laufenden Jahr abgeschlossen werden?
Veranstaltungsreihen können in begründeten Fällen auch 2025 weiterlaufen.
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Wann bekomme ich die Förderentscheidung mitgeteilt? Wann kann ich -bei Bewilligung- über Gelder verfügen und mein Projekt beginnen? Ist nach Zusage der Förderung ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich?
Die Förderentscheidung wird bei Anträgen, die bis zum 15.08.2024 eingereicht werden, mittels Zuwendungsbescheid voraussichtlich Anfang September mitgeteilt. Bei Förderanträgen, die bis 30.09.2024 eingereicht werden, erfolgt die Förderentscheidung nach aktuellem Plan Ende Oktober. Im Anschluss erfolgt die Festsetzung der Mittelabrufe.
Der Projektstart kann frühestens 21 Tage nach der von den beiden genannten und für die Antragstellung ausgewählten Fristen beginnen (1. Frist 15. August 2024 / 2. Frist 30. September 2024). -
Haben Vorhaben höhere Förderchancen, wenn sie zeitlich früher (1. Deadline) eingereicht werden?
Nein. Sie werden lediglich früher beschieden.
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Wann wird es möglich sein, Anträge für die 2. Antragsfrist zu stellen?
Die Antragstellung ist ab dem 16. August 2024 um 10.00 Uhr über das Online-Portal möglich. Bis dahin kann sich bereits registriert werden.
Auswahl förderfähiger Projekte und Maßnahmen
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Wer sitzt im Fachbeirat und wie wurde dieser zusammengestellt?
Zur inhaltlichen Begutachtung der Anträge wurde ein Fachbeirat mit ausgewiesener Expertise im Bereich Antisemitismusprävention benannt. Diesem Fachbeirat gehören an:
- Marina Chernivsky, Beratungsstelle OFEK e. V.
- Hannah Dannel, Institut für Neue Soziale Plastik
- Shila Erlbaum, Zentralrat der Juden in Deutschland
- Franziska Göpner, Anne-Frank-Zentrum
- Juna Grossmann, Autorin des Blogs „irgendwiejüdisch“
- Shai Hoffmann, Gesellschaft im Wandel gUG, politischer Bildner und Aktivist
- Sigmount Königsberg, Antisemitismusbeauftragter der jüdischen Gemeinde Berlin
- Dr. Dekel Peretz, Max-Planck-Institut zur Erforschung multireligiöser und multiethnischer Gesellschaften
- Dr. Juliane Wetzel, Zentrum für Antisemitismusforschung der TU Berlin
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Wie werden zu fördernde Projekte ausgewählt? Wie arbeitet der Fachbeirat?
Die Einbindung des Fachbeirats in die Entscheidungsfindung über eine Förderung der eingegangenen Anträge soll sicherstellen, dass Expertise mit Blick auf Antisemitismus in den Prozess eingebunden wird. Gleichzeitig ist die Entscheidung, ob eine Förderung zu Stande kommt oder nicht, eine Entscheidung der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Es handelt sich also nicht um ein Jury-Verfahren.
Die Verantwortung der Fachbeiratsmitglieder beschränkt sich auf ihre fachliche Einschätzung auf der Grundlage ihrer persönlichen Erfahrungen, Kompetenzen und Erkenntnisse. Es begutachten nicht alle Fachbeiratsmitglieder alle eingegangenen Anträge. Vielmehr wird jeder eingegangene Antrag jeweils zwei Fachbeiratsmitgliedern vorgelegt. Diese Zuteilung wird zufällig vorgenommen – nachdem mögliche Interessenskonflikte ausgeschlossen wurden. Um Interessenskonflikte bei der Einschätzung der Anträge auszuschließen, mussten alle Fachbeiratsmitglieder nach Durchsicht sämtlicher eingegangener Anträge mögliche Interessenkonflikte benennen.
Als Interessenkonflikte wurden hierbei definiert:- wenn das Fachbeiratsmitglied in einem Arbeitsverhältnis mit der antragstellenden Organisation steht,
- wenn Kundinnen oder Klienten eines Fachbeiratsmitglied in ein Projektvorhaben involviert sind,
- wenn eine Einrichtung, in der das Fachbeiratsmitglied Gremienmitglied ist oder in der das Fachbeiratsmitglied als Beraterin oder Berater o.ä. tätig ist,
- wenn das Fachbeiratsmitglied ein direktes finanzielles Interesse am Erfolg oder Misserfolg eines Antrages oder Projektes hat;
- wenn das Fachbeiratsmitglied mit der antragstellenden Person oder maßgeblichen Projektbeteiligten verwandt, verschwägert, verheiratet oder eng befreundet ist,
- wenn das Fachbeiratsmitglied aus einem anderen Grund nicht in der Lage ist, die Bewerbung objektiv zu beurteilen
Allgemeine Fragen zum Referat und seiner Fördertätigkeit
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Ist der Aktionsfonds ein einmaliges Angebot? Wird das Referat die Förderung im Jahr 2025 wieder ausschreiben? Wird das Programm verstetigt?
Eine Neuauflage für 2025 ist vorgesehen. Die Entscheidung zur Verstetigung wird im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung für die Haushaltsjahre 2026/27 bzw. mit dem Beschluss zum Doppelhaushalt 2026/27 getroffen.
Fragen zur Förderfähigkeit von Ausgaben
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Können Personalmittel für die Durchführung der Maßnahmen beantragt werden?
Ja.
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Höhe der Finanzierung: Kann man Projekte beantragen, deren Kosten unter 10.000 liegen?
Nein. Die minimale Antragssumme beträgt 10.000,00 Euro.
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Referat für Engagement- und Demokratieförderung