Förderkriterien veröffentlicht: Sicherung von Räumen für gemeinwohlorientierte Angebote religionsübergreifend engagierter Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Pressemitteilung vom 06.06.2024

Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stellt zum zweiten Mal in 2024 Fördermittel für Räume von sozial, integrativ und religionsübergreifend engagierten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Land Berlin zur Aufrechterhaltung ihrer gemeinwohlorientierten Angebote bereit und gibt die entsprechenden Förderkriterien bekannt.

1. Förderschwerpunkte

Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung der sozialen, integrativen und religionsübergreifenden Arbeit von vorrangig kleineren religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften, die sich im Sinne des Gemeinwohls engagieren und sowohl ihre Mitglieder als auch die Nachbarschaft seit längerem mit entsprechend effektiven und niedrigschwelligen Angeboten in ihren angestammten Kiezen versorgen. Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt stellt dazu Fördermittel für Zuschüsse zu Netto-Kaltmieten für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung.

2. Antragstellende

Für die Förderung können sich kleinere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften mit eindeutig weltanschaulichem oder religiösem Bekenntnis in ihrer Satzung oder Geschäftsordnung bewerben, die ihren Sitz in Berlin haben und seit mehr als 12 Monaten gemeinwohlorientierte Angebote vorhalten. Ausgeschlossen sind Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche feststehende jährlich wiederkehrende staatliche Zuwendungen (z. B. im Rahmen von Staatsverträgen) erhalten.

3. Bewerbungsverfahren

Antragstellende haben einen schriftlichen Antrag einzureichen, der neben dem Nachweis eines Mietverhältnisses auch die Aufzählung und Beschreibung von den seit mindestens 12 Monaten erbrachten sozialen, integrativen oder religionsübergreifenden Angebote beinhaltet. Ausgeschlossen sind Doppelförderungen. Gefördert werden ausschließlich Mietausgaben.

Die Antragstellenden werden auf ihre Antragsberechtigung geprüft. Die finanzielle Unterstützung ist auf bis zu maximal 75% der Netto-Kaltmiete begrenzt. Die konkrete Fördersumme ergibt sich einerseits aus der Anzahl der eingegangenen förderfähigen Anträge und hängt anderseits von Quantität und Qualität der Angebote ab. Die Zuwendungen werden als freiwillige Leistungen gemäß § 23 LHO i. V. m. § 44 LHO vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Die ausführlichen Informationen zu den Förderkriterien und die Antragsformulare sind auf unserer Webseite veröffentlicht.

Der Bewilligungszeitraum für die eingereichten Anträge beginnt frühestens ab 1. September 2024, bzw. dem bewilligten Förderzeitpunkt, und endet spätestens am 31. Dezember 2024.

Anträge richten Sie zunächst digital an bkrw-projekte@kultur.berlin.de .