Neue Regelungen für Kulturveranstaltungen, mehr Teilnehmer bei Gottesdiensten
Pressemitteilung vom 29.05.2020
Der Senat hat auf seiner Sitzung vom 28.05.2020 die 9. Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen.
Auf Grundlage einer sehr eingehenden Bewertung der epidemiologischen Lage konnten dabei erstmalig seit März Regelungen gefunden werden, die öffentliche Kulturveranstaltungen wieder möglich machen.
Es gilt ab 02. Juni 2020, dass Veranstaltungen für Publikum bis zu 150 Personen durchgeführt werden dürfen. Open Air können es 200 Personen sein.
Ab dem 30. Juni 2020 wird das für Veranstaltungen in Räumen bis zu 300 Personen möglich sein. Open Air können ab 16. Juni bis zu 500 Personen und ab 30. Juni bis zu 1000 Personen teilnehmen.
Es gelten die einschlägigen Hygieneregeln. Insbesondere der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen muss gewährleistet werden.
Öffentliche Veranstaltungen in überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen nicht stattfinden.
Damit folgt Berlin den Verabredungen der Kulturminister und dem Beschluss der Kulturminister vom 15. Mai über das Konzept „Kunst und Kultur: Eckpunkte für Öffnungsstrategien“, wonach „angesichts der geltenden Hygienestandards und Arbeitsschutzbestimmungen die reguläre Theater- und Konzertsaison 2019/2020 pandemiebedingt grundsätzlich beendet ist, da sich das für diese Spielzeit geplante Programm aufgrund der ausgefallenen Probezeiten, teilweise aber auch aus wirtschaftlichen Überlegungen, nicht mehr realisieren lässt“.
Die Perspektive für die Häuser ist die neue Spielzeit, darauf soll hingearbeitet werden.
Außerdem wurde beschlossen, dass Bibliotheken wieder als Arbeits- und Lernort genutzt werden können. Die Lesesäle öffnen – natürlich mit Abstandsregeln und Zugangsbeschränkungen.
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und des Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin sind ab sofort grundsätzlich zulässig, wenn die allgemeinen Hygieneregeln gewährleistet sind. Der bisher empfohlene Verzicht auf Chorsingen und das Spielen von Blasinstrumenten wird allerdings zum Verbot. Ab dem 2. Juni 2020 gilt noch eine Beschränkung auf 200 Teilnehmende in Innenräumen, ab dem 16. Juni 2020 sind religiöse Veranstaltungen mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig. Im Freien ist schon ab dem 2. Juni 2020 Personenanzahl nicht begrenzt – soweit Abstandsregeln und Flächengröße nicht faktisch beschränken.
Die Ermöglichung kultisch-religiöser Handlungen unter entsprechenden Auflagen trägt der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit Rechnung, die ein Grundrecht von hohem Rang darstellt.
Mit diesen Änderungen trägt der Senat den Entwicklungen bei der Eindämmung der Corona-Pandemie verantwortungsvoll Rechnung.
Senator Klaus Lederer: „Es ist gut, endlich wieder kulturelle Ereignisse zu ermöglichen! Das tun wir mit der gebotenen Vorsicht, denn gerade dort, wo viele Menschen in geschlossenen Räumen zusammenkommen, ist das Risiko sehr hoch.
Wir müssen versuchen, Pandemieeindämmung und kulturelles Leben miteinander zu verbinden. Dafür entwickeln wir Schutzkonzepte und probieren kleinteilige Formate aus. Und wir müssen die epidemiologische Lage genau beobachten. Wir haben mit der neuen Verordnung Möglichkeiten geschaffen und setzen auf kluge Konzepte und verantwortungsbewusste Entscheidungen der Veranstalter. Ich würde mich auch freuen, wenn in den Bezirken unbürokratisch über Open-Air-Ideen entschieden würde. – Unsere Priorität bleibt, Publikum, Kulturschaffende und Mitarbeitende mit spartenspezifischen Vorkehrungen zu schützen. Daran arbeiten wir weiter.“
Pressestelle
Daniel Bartsch
Anja Scholtyssek