Entscheidung zur Um- und Neugestaltung St. Hedwigs-Kathedrale
Pressemitteilung vom 16.02.2018
Pressemitteilung zur Entscheidung der Obersten Denkmalschutzbehörde des Landes Berlin zum Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung des Erzbistums Berlin, Erzbischöfliches Ordinariat, für die Um- und Neugestaltung der denkmalgeschützten St. Hedwigs-Kathedrale sowie des Bernhard-Lichtenberg-Hauses in Berlin-Mitte:
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung für die Um- und Neugestaltung der denkmalgeschützten St. Hedwigs-Kathedrale sowie des Bernhard-Lichtenberg-Hauses in Berlin-Mitte wurde beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Untere Denkmalschutzbehörde, eingereicht. Nach Prüfung des Begehrens beabsichtigte das Bezirksamt dem Vorhaben teilweise zu entsprechen.
Das für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung erforderliche Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt Berlin konnte jedoch nicht hergestellt werden. In einem solchen Fall entscheidet gemäß dem Denkmalschutzgesetz Berlin die Oberste Denkmalschutzbehörde den Dissens zwischen dem Bezirksamt und der Denkmalfachbehörde Landesdenkmalamt Berlin.
Nach Inaugenscheinnahme des Denkmals und intensiver Prüfung der Vorhaben unter Abwägung der denkmalrechtlichen Belange und der liturgischen Erfordernisse kam die Oberste Denkmalschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass die denkmalrechtliche Genehmigung für die Vorhaben weitgehend zu erteilen ist. Die geplante Um- und Neugestaltung des Innenraums der St. Hedwigs-Kathedrale ist denkmalrechtlich weitgehend zulässig, weil das denkmalrechtliche Erhaltungsinteresse gegenüber dem kirchlichen Selbstorganisationsrecht zurücktreten muss.
Bei der umfangreichen Prüfung des Vorhabens war aus verfassungsrechtlichen Gründen zu berücksichtigen, dass die Bestimmung der gottesdienstlichen Belange allein durch die Kirche erfolgt und den Denkmalbehörden lediglich die Kompetenz zukommt, den Sachverhalt festzustellen und die beabsichtigten baulichen Maßnahmen in Bezug auf die geltend gemachten liturgischen Belange auf Plausibilität zu überprüfen.
Die Nachprüfung der geltend gemachten Belange auf theologisch-dogmatische bzw. liturgische Richtigkeit oder der Berechtigung der liturgischen Forderungen hinsichtlich des kirchlichen Kulturdenkmals in gottesdienstlicher Funktion hingegen ist den Denkmalbehörden verwehrt.
Insofern haben die Denkmalbehörden bei ihrer Entscheidungsfindung die zu genehmigenden Maßnahmen dahingehend zu prüfen, ob diese zur Umsetzung der liturgischen Vorgaben der Kirche beitragen und plausibel nachvollziehbar sind. Dabei sind die liturgischen Belange selbst nicht durch die Denkmalbehörden in Frage zu stellen. Denn die Belange werden von der Kirche allein bestimmt. Dies liegt in der Kompetenz und im Ermessen des Bischofs des Erzbistums Berlin.
Im Fall der St. Hedwigs-Kathedrale hat die Schlüssigkeitsprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der Maßnahmen in Bezug auf die vorgebrachten gottesdienstlichen Zwecke plausibel ist. Somit verlangen die beantragten Maßnahmen Beachtung und Berücksichtigung, um Forderungen an Kirchenbau und Kirchenraum mit entsprechender Ausstattung aufgrund von liturgischen Erfordernissen zu erfüllen.
Die geplante und nunmehr denkmalrechtlich behandelte Änderung ist nicht nur für die Berliner Denkmalpflege äußerst bedauerlich, ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen. Die diversen denkmalrechtlichen Schutzgründe und der damit einhergehende Denkmalwert der St. Hedwigs-Kathedrale sind unbestritten. Eine massive Veränderung eines Denkmals wie in diesem Fall, insbesondere beim Verlust einer vollständigen Zeitschicht, ist tragisch. Allerdings ändert dies im vorliegenden Fall nichts an der rechtlichen Zulässigkeit des vom Antragsteller verfolgten Begehrens. Soweit jedoch keine liturgischen Erfordernisse für die beantragten Veränderungen von Seiten der Antragstellerin schlüssig dargelegt werden konnten, war dem Antrag nicht zu entsprechen.
Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen, die sowohl dem weiteren Denkmalerhalt, z. B. zu Fragen der Standsicherheit, als auch archäologischen Interessen zugutekommen.
Unter Zugrundelegung vorgenannter rechtlicher Grundsätze und dem Überwiegen plausibler liturgischer Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer unveränderten Erhaltung des Baudenkmals St. Hedwigs-Kathedrale stehen allerdings Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung weitgehend nicht entgegen, weshalb eine entsprechende denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen war. Die Dissensentscheidung wurde am gestrigen Tag dem Bezirksamt Mitte zugestellt, das diese nun nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ausfertigen wird.
Der Senator für Kultur und Europa, Dr. Klaus Lederer:
„Bei der St.-Hedwigs-Kathedrale handelt es sich um ein bedeutendes Denkmal und baukulturelles Erbe unserer Stadt Berlin, zugleich aber um den zentralen Sakralbau des Erzbistums Berlin. Vor diesem Hintergrund werden die Für und Wider eines Umbaus, die Tragweite des Denkmalschutzes und theologischer Notwendigkeiten, öffentlich und im Erzbistum mit großer Intensität und hohem Engagement diskutiert. Es ist aber Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen, Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften, die für die Nutzbarkeit ihrer Sakralräume erforderlichen kultisch-liturgischen Belange selbst festzustellen. Diese Feststellungen der obersten Kirchenbehörden sind durch den Staat zu respektieren. Die Oberste Denkmalschutzbehörde hat im ihr verbliebenen Rechts- und Entscheidungsrahmen die für die Sachverhaltsfeststellungen erforderlichen Informationen zum geplanten Umbau des Denkmals St.-Hedwigs-Kathedrale mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und auf deren Grundlage die Plausibilitätsprüfung für die einzelnen geplanten Maßnahmen anhand der vom Erzbistum festgestellten Belange in nachvollziehbarer und überzeugend begründeter Weise vorgenommen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die getroffene Entscheidung zwingend.“