Informationen zu Änderungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung im Verantwortungsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Pressemitteilung vom 22.04.2020
Der Senat hat sich auf seiner gestrigen Sitzung wiederholt mit der aktuellen Corona-Lage befasst. Dabei hat er eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die die geltende Rechtsverordnung ergänzen bzw. erweitern. Mit diesen Änderungen trägt der Senat den Entwicklungen bei der Eindämmung der Corona-Pandemie verantwortungsvoll Rechnung.
Generell gilt: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen (u.a. Konzerte, Messen oder alle Arten künstlerischer Darbietungen) mit mehr als 1.000 Teilnehmenden dürfen bis 31. August 2020 nicht stattfinden, bei mehr als 5.000 Teilnehmenden gilt dies bis zum 24. Oktober 2020.
Für den Verantwortungsbereich der Senatsverwaltung für Kultur und Europa wurde im Einzelnen beschlossen:
• Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis 31. Juli 2020 nicht stattfinden, dies ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden.
• Museen, Gedenkstätten und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen ab dem 4. Mai 2020 geöffnet werden.
• Öffentliche Bibliotheken dürfen ebenfalls ab dem 4. Mai 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
• Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen.
Alle heute beschlossenen Maßnahmen für den Kulturbereich gelten unter der Voraussetzung der strikten Einhaltung der Hygieneregeln und des Abstandsgebotes.