Wie eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet wird, regeln die §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Das Stiftungsgeschäft mit einer Satzung sowie die behördliche Anerkennung.
Stifterinnen und Stifter müssen in dem so genannten Stiftungsgeschäft schriftlich und verbindlich erklären, dass sie ein bestimmtes Vermögen für einen von ihnen vorgegebenen Zweck zur Verfügung stellen. Das Stiftungsgeschäft kann auch in einem Testament oder einem Erbvertrag enthalten sein.
Im Zusammenhang mit dem Stiftungsgeschäft müssen Stifterinnen und Stifter ihrer Stiftung ferner eine Satzung geben. Hierin müssen mindestens Regelungen über den Namen, den Sitz, den Zweck und die Bildung des Vorstands der Stiftung getroffen werden. Zusätzlich können Stiftende auch die Einrichtung weiterer Stiftungsorgane wie z.B. eines Kuratoriums oder eines Beirates vorsehen. Es besteht zudem die Möglichkeit, die ersten Mitglieder für die Stiftungsorgane im Stiftungsgeschäft namentlich zu benennen.
Zur Errichtung ist außer dem Stiftungsgeschäft auch die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig erforderlich. Diese Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Für Stiftungen mit Sitz in Berlin ist das die Stiftungsaufsicht der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Sie berät Stifterinnen und Stifter im Anerkennungsverfahren und führt nach der Anerkennung die Staatsaufsicht über diese Stiftungen.