Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterstehen einer staatlichen Aufsicht. Diese Aufsicht wacht über die Einhaltung des Stifterwillens – das heißt sie soll gewährleisten, dass die Stiftung den von der Stifterin bzw. dem Stifter im Stiftungsgeschäft und der Satzung festgelegten Zweck tatsächlich verfolgt und diesen Zweck auch so verwirklicht, wie die Stifterin bzw. der Stifter es bestimmt hat. Weil Stiftungen grundsätzlich für die Ewigkeit angelegt sind, wird so der Zweck auch noch sichergestellt, wenn die Stifterin bzw. der Stifter selbst keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann, also auch noch nach deren Tod.