Stiftungen: Arten, Rechtsformen und Alternativen

Stiftung Symbolbild

Stiftungen zum Wohl der Allgemeinheit sind unverzichtbare Partnerinnen des Staates bei der Bewältigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die Bereitschaft von Stifterinnen und Stiftern, privates Vermögen für Zwecke des Gemeinwohls zu stiften, verdient volle Unterstützung und Wertschätzung.

Was ist eine Stiftung?

Der Begriff der Stiftung wird vielfältig verwendet. Generell wird zwischen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und nicht rechtsfähigen, unselbstständigen Stiftungen unterschieden. Es gibt auch öffentlich-rechtliche Stiftungen, die nur von staatlichen Stellen errichtet werden können. Manche Organisationen verwenden in ihrem Namen das Wort „Stiftung“, obwohl sie tatsächlich eine andere Rechtsform, zum Beispiel einen Verein oder eine GmbH, gewählt haben.

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine mitgliederlose juristische Person, die von der Stifterin bzw. dem Stifter mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von der Stifterin bzw. dem Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattet wird. Die Stiftung – und damit auch ihr Vermögen – wird nach den vom Stifter bzw. der Stifterin festgelegten Regeln verwaltet. Als Stifterinnen und Stifter kommen einzelne oder mehrere Personen in Betracht; das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie grundsätzlich auf ewig errichtet wird. Das auf die Stiftung übertragene Grundstockvermögen geht deshalb dauerhaft und grundsätzlich unwiederbringlich auf die Stiftung über. Nur die Nutzungen (Zinsen, Dividenden etc.) dürfen ausgegeben werden. Das Grundstockvermögen einer Stiftung muss deshalb so groß sein, dass dessen Erträge ausreichen, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Besonderheiten bestehen bei den sogenannten Verbrauchsstiftungen, die auf bestimmte Zeit errichtet werden und innerhalb dieser Zeit ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks verbrauchen. Weitere Informationen zum Stiftungsvermögen finden Sie in folgendem Artikel: Stiftungsgründung: Satzung, Zweck und Vermögen

Eine staatliche Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Stiftung den von der Stifterin bzw. dem Stifter bei der Errichtung vorgegebenen Zweck erfüllt. So haben Stifterinnen und Stifter die Gewissheit, dass der von ihnen festgesetzte Zweck dauernd und sogar über ihre Lebenszeit hinaus verwirklicht wird.

Unselbstständige Stiftungen

Für potentielle Stifterinnen und Stifter, bei denen das zur Verfügung stehende Vermögen zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung nicht ausreicht, kommt die Gründung einer unselbstständigen Stiftung in Betracht. Bei dieser Rechtsform wird das Stiftungsvermögen einem Treuhänder übertragen. Dieser wird dann zwar Eigentümer des Vermögens, ist aber verpflichtet, dieses zu erhalten und mit dessen Erträgen die Stiftungszwecke zu verwirklichen. Eine unselbstständige Stiftung bedarf nicht der staatlichen Anerkennung und steht auch nicht unter staatlicher oder sonstiger externer Aufsicht. Diese Rechtsform kommt daher für diejenigen in Betracht, die auf eine staatliche Kontrolle keinen Wert legen. Allerdings besteht bei unselbstständigen Stiftungen weniger Gewähr für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stifterwillens. Steuerlich werden unselbstständige und rechtsfähige Stiftungen gleich behandelt.

Eingetragene Vereine als Alternative zu Stiftungen

Zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke kann auch ein eingetragener Verein gegründet werden. Dazu wird ein spezifisches Anfangsvermögen nicht benötigt, weil Vereine nicht von Beginn an für die Ewigkeit gegründet werden, sondern von den einzelnen Mitgliedern getragen und mit Leben erfüllt werden. Im Gegensatz zum Stiftungszweck wird der Vereinszweck bei der Gründung nicht unabänderlich festgelegt. Vielmehr kann das Vereinsziel jeweils von der Mehrheit der Mitglieder bestimmt werden. Ein Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. In Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin zuständig. Zuwendungen an gemeinnützige Vereine können in gleichem Umfang wie Zuwendungen für die Zweckerfüllung einer Stiftung steuerlich geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen

Stiftung Symbolbild

Stiftungsgründung: Satzung, Zweck und Vermögen

Tipps und Informationen zu den Voraussetzungen der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Weitere Informationen

Formular zur Einkommensteuererklärung

Steuerliche Vorteile einer Stiftung

Stiftungen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, und Personen, die diese finanziell unterstützen, profitieren von Steuervorteilen. Weitere Informationen

Zwei Paragraphen als Türknäufe

Kontrolle und Aufsicht von Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterstehen einer staatlichen Aufsicht, die über die Einhaltung des Stifterwillens wacht. Weitere Informationen