Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist eine mitgliederlose juristische Person, die von der Stifterin bzw. dem Stifter mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines von der Stifterin bzw. dem Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattet wird. Die Stiftung – und damit auch ihr Vermögen – wird nach den vom Stifter bzw. der Stifterin festgelegten Regeln verwaltet. Als Stifterinnen und Stifter kommen einzelne oder mehrere Personen in Betracht; das können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Das Besondere an einer Stiftung ist, dass sie grundsätzlich auf ewig errichtet wird. Das auf die Stiftung übertragene Grundstockvermögen geht deshalb dauerhaft und grundsätzlich unwiederbringlich auf die Stiftung über. Nur die Nutzungen (Zinsen, Dividenden etc.) dürfen ausgegeben werden. Das Grundstockvermögen einer Stiftung muss deshalb so groß sein, dass dessen Erträge ausreichen, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Besonderheiten bestehen bei den sogenannten Verbrauchsstiftungen, die auf bestimmte Zeit errichtet werden und innerhalb dieser Zeit ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks verbrauchen. Weitere Informationen zum Stiftungsvermögen finden Sie in folgendem Artikel: Stiftungsgründung: Satzung, Zweck und Vermögen
Eine staatliche Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass die Stiftung den von der Stifterin bzw. dem Stifter bei der Errichtung vorgegebenen Zweck erfüllt. So haben Stifterinnen und Stifter die Gewissheit, dass der von ihnen festgesetzte Zweck dauernd und sogar über ihre Lebenszeit hinaus verwirklicht wird.