Steuerliche Vorteile einer Stiftung

Formular zur Einkommensteuererklärung

Sofern eine Stiftung nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ist sie im Regelfall von der Besteuerung befreit. Das bedeutet, dass die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung weder der Erbschaftssteuer noch der Schenkungssteuer und in der Regel auch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Eine Stiftung kann steuerbegünstigte Spenden empfangen – auch von der Stifterin bzw. dem Stifter selbst. Steuerliche Vorteile bestehen aber auch für Personen, die eine steuerbegünstigte Stiftung errichten oder nach ihrer Errichtung finanziell unterstützen.

Was kann steuerlich geltend gemacht werden?

Das Finanzamt stellt in einem ausführlichen Ratgeber alle wichtigen Informationen zur Stiftungserrichtung sowie über die steuerliche Behandlung von Stiftungen bereit. Die folgenden Punkte bieten einen Überblick, wie Stiftungen ihr gemeinnütziges Engagement steuerlich geltend machen können:

Zuwendungen zum Stiftungsvermögen

Personen, die eine steuerbegünstigte Stiftung mit Vermögen ausstatten, d.h. Beiträge zu dem von der Stiftung auf Dauer zu erhaltenden Grundstockvermögen leisten, können diese Vermögenszuwendung bis zu einem Betrag von 1 Million Euro über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Es ist dabei unwichtig, ob es sich um Mittel handelt, die der Stiftung direkt bei ihrer Errichtung von der Stifterin bzw. dem Stifter zugewendet werden, ob die Stifterin bzw. der Stifter das Grundstockvermögen später aufstockt oder ob jemand eine Zustiftung in das Grundstockvermögen einer bereits bestehenden, von einer anderen Person errichteten Stiftung vornimmt. Diese Abzugsmöglichkeit besteht jedoch nicht bei Verbrauchsstiftungen.

Zuwendungen für die unmittelbare Zweckerfüllung

Zuwendungen, die Stifterinnen und Stifter oder Dritte zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke einer steuerbefreiten Stiftung leisten, können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der oder des Spendenden als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Eine steuerbegünstigte Stiftung errichten

Um die oben genannten steuerlichen Vorteile zu genießen, muss eine Stiftung einen steuerbegünstigen Zweck verfolgen. Einen Überblick über die verschiedenen steuerbegünstigen Förderungszwecke finden Sie in dem Artikel zur Stiftungsgründung.

Bei der Errichtung von Stiftungen, die steuerbegünstigt sein sollen, muss das zuständige Finanzamt beteiligt werden. Für Stiftungen in Berlin ist dies das Finanzamt für Körperschaften I, Bredtschneiderstraße 5, 14057 Berlin. Hier erfahren Sie auch, ob ein konkreter Stiftungszweck die Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung erfüllt.

Weiterführende Informationen

Arbeit am Laptop

Formulare und Dokumente

Merkblätter und Muster für die Errichtung von rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Berlin zum Herunterladen. Weitere Informationen

Stiftung Symbolbild

Stiftungsgründung: Satzung, Zweck und Vermögen

Tipps und Informationen zu den Voraussetzungen der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Weitere Informationen

Zwei Paragraphen als Türknäufe

Kontrolle und Aufsicht von Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterstehen einer staatlichen Aufsicht, die über die Einhaltung des Stifterwillens wacht. Weitere Informationen