Staatliche Anerkennung für Sozialberufe

Hände stecken vier Puzzleteile zusammen

Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik und der Hochschulen in den Studiengängen Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Erziehung und Bildung im Kindesalter (Kindheitspädagogik) bzw. Heilpädagogik können auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG) erhalten.

Die staatliche Anerkennung erhält, wer das Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik oder die Erzieherausbildung im Land Berlin mit dem Diplom oder Bachelor of Arts bzw. der staatlichen Fachschulprüfung oder die Heilpädagogenzusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und nach § 2 SozBAG persönlich und gesundheitlich geeignet ist.

Telefonische Sprechzeiten

Für Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge “Soziale Arbeit” und “Heilpädagogik”:
Do 9.30-11.30 Uhr
Tel. +49 30 90227-5878
E-Mail: susanne.strauss@senbjf.berlin.de

Für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs “Erziehung und Bildung im Kindesalter”, Ausbildung zum/zur Erzieher/Erzieherin und der Zusatzausbildung zum Heilpädagogen/zur Heilpädagogin:
Do 9.30-11.30 Uhr
Tel: +49 30 90227-5595
E-Mail: sylvia.ackermann@senbjf.berlin.de

Bitte reichen Sie Ihren Antrag grundsätzlich per Briefpost ein an:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V F 101/ V F 102
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin

Beratung für Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener sozialpädagogischer Abschlüsse
Telefonisch:
Tel. +49 30 90227-5514
Di 14 – 16 Uhr
Do 10 – 12 Uhr
oder per E-Mail an anerkennung.sozialberufe@senbjf.berlin.de

Staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen mit Hauptsitz in Berlin, deren Studiengang berufsrechtlich anerkannt ist

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
  1. ausgefülltes Antragsformular: Antrag zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge/ Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (B.A.), Heilpädagoge/ Heilpädagogin (B.A.), Kindheitspädagoge/ Kindheitspädagogin (B.A.) – Hochschule
  2. Lebenslauf
  3. beglaubigte Kopie des Diplom-/bzw. Bachelorzeugnisses (inkl. Fächer- und Notenübersicht, falls nicht im Bachelorzeugnis ausgewiesen wird dies Zusatz/Anlage zum Bachelorzeugnis benötigt) und der Diplom-/bzw. Bachelorurkunde oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Diplom-/bzw. Bachelorprüfung
  4. Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. ACHTUNG: Ab Eingang 1. April 2024 werden ausschließlich erweiterte Führungszeugnisse akzeptiert, die die Voraussetzungen gem. § 30 a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde erfüllen. Dieses ist von der antragstellenden Person selbst beim Bürgeramt mit dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. Das Europäische Führungszeugnis ist erforderlich, sollte der aktuelle Wohnsitz im Ausland sein.
  5. ggfs. amtlich beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Diplom-/bzw. Bachelorprüfung und Antragstellung erfolgt ist)
  • Antrag zur staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge/ Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (B.A.), Heilpädagoge/ Heilpädagogin (B.A.), Kindheitspädagoge/ Kindheitspädagogin (B.A.) - Hochschule

    Für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen mit Hauptsitz in Berlin, deren Studiengang berufsrechtlich anerkannt ist.

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Staatliche Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
  1. ausgefülltes Antragsformular: Antrag zur staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin bzw. Heilpädagoge/Heilpädagogin – Fachschule
  2. Lebenslauf
  3. beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Fachschule für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Abschlussprüfung
  4. Bestätigung über bestandenes Kolloquium (nur für staatliche Anerkennung als Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge)
  5. Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf. ACHTUNG: Ab Eingang 01.April 2024 werden ausschließlich erweiterte Führungszeugnisse akzeptiert, die die Voraussetzungen gem. § 30 a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde erfüllen. Dieses ist von der antragstellenden Person selbst beim Bürgeramt mit dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. Das Europäische Führungszeugnis ist erforderlich, sollte der aktuelle Wohnsitz im Ausland sein.
  6. ggfs. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Abschlussprüfung und Antragstellung erfolgt ist)
  • Antrag zur staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin bzw. Heilpädagoge/Heilpädagogin - Fachschule

    Für Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik

    PDF-Dokument (130.6 kB)

Allgemeine Hinweise für die Antragstellung

Das Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ist der erste Tag des auf den Antrag folgenden Monats. Maßgeblich für die Feststellung des Wirkungsdatums nach § 3 SozBAG ist der Eingang des Antrages bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (das Datum des Eingangsstempels entspricht dem Datum der Antragstellung).

Da das Abschlusszeugnis meist nicht am Tag der bestandenen Abschlussprüfung ausgehändigt wird, wird Ihnen – falls die Prüfung am Ende eines Monats bestanden wird – am Prüfungstag eine Bescheinigung hierüber ausgehändigt, mit der Sie umgehend Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung stellen können.

Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Diplom- bzw. Bachelorzeugnisses und Ihrer Diplom- bzw. Bachelorurkunde bzw. Ihres Fachschulabschlusszeugnisses müssen Sie dann vor Übersendung Ihrer Urkunde über die staatliche Anerkennung nachreichen.

Zur Vermeidung von Nachteilen, beispielsweise finanzieller Art, sollten Sie Ihren Antrag möglichst umgehend bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie einreichen.

Bitte senden Sie Ihre vollständigen Unterlagen per Post an:
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V F 101/ V F 102
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

Aufgrund der Vielzahl von Anträgen können diese nicht persönlich entgegengenommen werden.

Häufige Fragen

  • Warum brauche ich eine staatliche Anerkennung?

    Mit einer staatlichen Anerkennung wird der Berufszugang reglementiert. Ein Beruf gilt dann als reglementiert, wenn die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen Tätigkeit direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen bzw. -bezeichnungen gebunden ist. Das ist bei den sozialpädagogischen Berufen gegeben. Relevant ist die staatliche Anerkennung auch für die tarifliche Eingruppierung.

  • Wo kann ich meine Unterlagen beglaubigen lassen?
    Sie können Ihre Unterlagen bei folgenden Stellen beglaubigen lassen, sofern diese ein Dienstsiegel führen:
    • Behörden, die das jeweilige Dokument selbst ausgestellt haben (z.B. Zeugnisse von Schulen, Hochschulen)
    • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
    • Notare
    • landesunmittelbare Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände

    Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Sparkassen, Kirchen, Vereinen oder Buch- und Wirtschaftsprüfern, auch wenn diese ein Siegel führen. Achten Sie bitte darauf, dass die Beglaubigung dem Muster entspricht.

  • Was ist ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE)?

    Bei diesem Führungszeugnis handelt es sich um ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses Führungszeugnis beantragen Sie persönlich bei einem Bürgeramt mit dem “Formular für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses, das Sie auch bei Ihrer Hoch- bzw. Fachschule erhalten.

    Das ausgestellte Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz in Bonn direkt an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie gesandt und verbleibt bei den eingereichten Antragsunterlagen. Kopien des Führungszeugnisses können leider nicht gefertigt werden.

    Sollten Sie ein erweitertes Führungszeugnis für den Arbeitgeber benötigen, müssen Sie dafür einen neuen Antrag beim Bürgeramt stellen.

  • Warum muss dem Antrag ein Lebenslauf beigefügt werden?

    Nach § 17 SozBAG ist der Lebenslauf ein Bestandteil der einzureichenden Antragsunterlagen.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Gesetz über die Staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin
    (SozBAG)

  • In welcher Form soll der Lebenslauf gestaltet sein?

    Der Lebenslauf sollte wie bei einer Bewerbung in tabellarischer Form geschrieben werden und aktuell sein. Der Lebenslauf ist zu unterschreiben. Ein Passfoto ist nicht erforderlich.

  • Ich habe mein Studium bzw. meine Ausbildung vor längerer Zeit abgeschlossen. Was muss ich bei der Beantragung der staatlichen Anerkennung beachten?

    Wenn Sie das Studium der Sozialen Arbeit im Land Berlin vor dem 05.10.2004 bzw. die Erzieherausbildung vor dem 03.07.2003 begonnen haben, müssen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den alten gesetzlichen Vorschriften über die Hochschule bzw. Fachschule stellen. Diese leitet dann nach Prüfung den Antrag an die Senatsverwaltung zur abschließenden Bearbeitung weiter.

  • Können Personen mit verwandter pädagogischer Qualifikation auch die staatliche Anerkennung erhalten?

    Nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes ist die Erteilung der staatlichen Anerkennung im Sinne einer berufsrechtlichen Gleichstellung nicht möglich.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ggf. im Quereinstieg in ausgewählten Feldern der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden. Informationen dazu halten die Einrichtungsaufsichten bereit.

  • Können Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation auch die staatliche Anerkennung als Erzieherin bzw. Erzieher erhalten?

    Mit dieser beruflichen Qualifikation werden die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung als Erzieher/-in nicht erfüllt. Zuständig für die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspfleger/-in ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

    Dennoch können Heilerziehungspfleger/-innen z.B. über den Quereinstieg in einer Kita tätig werden.

  • Können Sozialassistentinnen/Sozialassistenten sowie sozialpädagogische Assistentinnen/sozialpädagogische Assistenten auch die staatliche Anerkennung erhalten?

    Die berufsfachschulischen Berufe „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent“ sowie „Staatlich geprüfte sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent“ unterliegen nicht den Anerkennungsregelungen nach dem SozBAG. Eine Bewerbung ist somit bundesweit allein mit dem schulischen Berufsabschlusszeugnis auf entsprechende Stellen möglich.

  • Gilt meine in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung in einem der sozialpädagogischen Berufe auch in Berlin?

    Staatliche Anerkennungen, die nach Abschluss eines Studien- oder Ausbildungsgangs in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, sind der staatlichen Anerkennung gemäß § 7 SozBAG gleichzustellen.

    Diese Voraussetzung wird in der Regel von Bachelorabschlüssen an einer Fachhochschule/ Hochschule für angewandte Wissenschaften im Studiengang „Soziale Arbeit/Sozialpädagogik“ erfüllt.

  • Wer ist zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung für Antragstellende mit Studien- bzw. Ausbildungsabschlüssen aus anderen Bundesländern?

    Für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist immer das Bundesland zuständig, in dem die Fach- bzw. Hochschule ihren Hauptsitz hat.
    Der Antrag auf staatliche Anerkennung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Das Land Berlin erteilt die staatliche Anerkennung für die zuvor genannten Studienabschlüsse der hier verlinkten Fachschulen bzw. Hochschulen.

  • Warum wird eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung erhoben?

    Die Gebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung wird – wie auch in anderen reglementierten Berufen (z.B. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger) – gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.

  • Was kostet die staatliche Anerkennung?

    Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung

    Fachschulabschlüsse
    Erzieherin/Erzieher 84 €
    Heilpädagogin/Heilpädagoge 84 €
    Hochschulabschlüsse
    Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter / Sozialpädagogin/Sozialpädagoge 96 €
    Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge 96 €
    Heilpädagogin (B.A.)/Heilpädagoge (B.A.) 96 €

    Nach abschließender Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der staatlichen Anerkennung mit den Kontodaten und ggf. dem Hinweis, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen.

  • Ich bin bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter arbeitssuchend gemeldet und beziehe Leistungen nach SGB II bzw. III. Gibt es die Möglichkeit der Kostenübernahme der Gebühren für die staatliche Anerkennung durch die Arbeitsagentur bzw. das Jobcenter?

    Ja, in einem solchen Fall besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme der Gebühren für die staatliche Anerkennung, die Beantragung des Führungszeugnisses und die erforderlichen amtlichen Beglaubigungen. Die Entscheidung obliegt jedoch der für Sie zuständigen Beratungsfachkraft und wird im Einzelfall geprüft. Nehmen Sie Kontakt zu der jeweiligen Beratungsfachkraft in der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter auf.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die abschließende Bearbeitung der Antragsunterlagen inkl. Versand der Urkunde über die staatliche Anerkennung hängt u.a. vom Eingang des erweiterten Führungszeugnisses, dem Zeitpunkt der Nachreichung fehlender Unterlagen und dem Zahlungseingang ab. Dies kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Aufgrund der Vielzahl von Anträgen bitten wir im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung von Rückfragen abzusehen.

  • Was ist zu tun, wenn die Urkunde über die staatliche Anerkennung nicht mehr auffindbar bzw. zu Schaden gekommen ist?

    Es kann per Post bzw. E-Mail ein formloser Antrag auf Ausstellung einer Neuausfertigung/Zweitschrift bei der zuständigen Mitarbeiterin des Referates V F gestellt werden.

    Bei evtl. zwischenzeitlichen Namensänderungen ist bei der Antragstellung unbedingt der Nachname zum Zeitpunkt der Erstausstellung der staatlichen Anerkennung anzugeben. Auch bei Adressänderung ist die Angabe der neuen Anschrift erforderlich. Für die Neuausfertigung ist eine Bearbeitungsgebühr in der gleichen Höhe der staatlichen Anerkennung zu entrichten.

  • Ich habe einen erzieherischen Fachschulabschluss der ehemaligen DDR und möchte diesen anerkennen lassen. Was muss ich beachten?

    Erzieherinnen und Erzieher mit einem DDR-Fachschulabschluss konnten, um die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zu erfüllen, an der speziellen berufsfelderweiternden Fortbildung im Bereich Sozialpädagogik (gefördert vom Europäischen Sozialfonds) teilnehmen. Nach erfolgreicher Absolvierung ist ein ESF-Zertifikat ausgestellt worden.

    Erzieherinnen und Erzieher mit einem DDR-Fachschulabschluss, die das ESF-Zertifikat nicht erworben haben, können bei Vorliegen der im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Jugend und Familie Nr. 6/1991 in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen eine Gleichstellungsbescheinigung erhalten.

  • An wen wende ich mich bei weiteren Fragen zur staatlichen Anerkennung?
    Bei Fragen
    • zu den Studiengängen Soziale Arbeit und Heilpädagogik B.A.
    • zur Gleichstellung von erzieherischen DDR-Fachschulabschlüssen ohne ESF-Zertifikat wenden Sie sich bitte an

    Susanne Strauß
    Tel. +49 30 90227-5878
    susanne.strauss@senbjf.berlin.de

    Bei Fragen
    • zum Studiengang “Erziehung und Bildung im Kindesalter”,
    • zur Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher,
    • zur Zusatzausbildung Heilpädagogik
    • zur Anerkennung von erzieherischen DDR-Fachschulabschlüssen mit ESF-Zertifikat
      wenden Sie sich bitte an

    Die telefonischen Sprechzeiten sind Do von 9.30-11.30 Uhr.

  • Was bedeutet der Zusatztitel „Bachelor Professional in Sozialwesen“?

    Seit dem Schuljahr 2020/21 wird auf dem Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialpädagogik neben dem Abschluss „staatlich geprüfte/r Erzieher/in“ der Zusatztitel „Bachelor Professional in Sozialwesen“ vermerkt.

    Dieser Zusatztitel weist keinen akademischen Grad aus. Er ersetzt also nicht den hochschulischen „Bachelor of Arts“. Es ist nicht möglich, ausschließlich mit dem neuen „Bachelor Professional in Sozialwesen“ ein Masterstudium aufzunehmen.

    Bei dem „Bachelor Professional in Sozialwesen“ handelt es sich auch um keine gesonderte bzw. erweiterte Berufsanerkennung, die bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie beantragt werden kann. Die neue ergänzende Abschlussbezeichnung soll stattdessen den hohen Wert und die Qualität der beruflichen Weiterbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher auch international sichtbar machen.

  • Erhalte ich die Unterlagen nach der Antragsbearbeitung zurück?

    Die geforderten Antragsunterlagen sind dokumentationspflichtig und verbleiben somit bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Dies gilt auch für das geforderte erweiterte Führungszeugnis, welches speziell zur Vorlage bei einer Behörde ausgefertigt wird. Kopien können nicht erstellt und versendet werden.

  • Muster Beglaubigung

    PDF-Dokument (301.1 kB)

  • Formular für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses beim Bürgeramt

    PDF-Dokument (42.5 kB)

  • Übersicht Fachschulen Sozialberufe

    PDF-Dokument (213.0 kB)

  • Hochschulliste für die reglementierten sozialpädagogischen Studiengänge

    PDF-Dokument (178.5 kB)

  • Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieher/-in (erzieherischer Fachschulabschluss der ehemaligen DDR)

    Abschluss mit ESF-Zertifikat

    PDF-Dokument (176.3 kB)

  • Antrag zur Anerkennung als Erzieher/-in

    Abschluss ohne ESF-Zertifikat (Bescheinigung „Gleichstellung einer erzieherischen DDR-Ausbildung mit der einer staatlich anerkannten Erzieherin im Land Berlin“)

    PDF-Dokument (38.6 kB)

  • Datenschutzerklärung gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)

    (gilt für Anträge zur Erteilung der staatlichen Anerkennung inkl. der Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen Berufsqualifikation in der Zuständigkeit von V D 1)

    PDF-Dokument (98.2 kB)

Erzieherin mit Kindern

Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse