![Mehrere Menschen drehen gemeinsam an Zahnrädern](/imgscaler/uO-xc3f-cuyzUjjHpjiaFr7EdUkS2BxsWaIM3xUvBqA/r4zu3/L3N5czExLXByb2QvZm90b2xpYS9tZW5zY2hlbi9mb3RvbGlhXzU0NDkxODc1X3N1YnNjcmlwdGlvbl9tb250aGx5X3h4bC5qcGc.jpg?ts=1699951922)
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Ausländische berufliche Qualifikationen im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik bzw. Heilpädagogik können auf Antrag staatlich anerkannt werden. Dabei gelten die Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation
PDF-Dokument (157.4 kB)
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Fachschulqualifikation
PDF-Dokument (92.4 kB)
PDF-Dokument (102.4 kB)
Bei der Antragstellung können Sie von den Erstanlaufstellen des Netzwerks Integration durch Qualifizierung Hilfe erhalten.
Informationen hierzu finden Sie in der Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Wenn alle Antragsunterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitungszeit in der Regel drei Monate.
Für die staatliche Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 96 Euro bei Hochschulqualifikationen und 100 Euro bei Fachschulqualifikationen erhoben.
Sie können sich vorab während der Telefonsprechstunde beraten lassen, welcher Beruf mit Ihrer ausländischen Qualifikation verglichen werden kann:
Di, 14-16 Uhr
Do, 10-12 Uhr
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin