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Landesgleichstellungsgesetz
1991 trat das Landesgleichstellungsgesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Berliner Landesdienst (LGG) in Kraft. Landesgleichstellungsgesetz
Hinweise zur Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin
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1991 trat das Landesgleichstellungsgesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Berliner Landesdienst (LGG) in Kraft. Landesgleichstellungsgesetz
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Der Senat kontrolliert regelmäßig die Umsetzung und den Erfolg der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes, die den im Land beschäftigten Frauen und Männern gleiche Chancen im Beruf garantieren sollen. LGG-Bericht
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Wir haben für Sie Rechtsprechung zum Berliner Landesgleichstellungsgesetz sowie zu den Gleichstellungsgesetzen anderer Bundesländer und des Bundes zusammengestellt, ebenso Entscheidungen zum AGG und Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Rechtsprechung zum LGG
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Frauenförderpläne sind wirksame Instrumente der Frauenförderung und unverzichtbare Bestandteile moderner Personalentwicklung. Frauenförderpläne
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Die Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin, kurz WOBFrau genannt, trat am 25. Mai 2011 in Kraft. Sie löst die Verordnung über die Wahl zur Frauenvertreterin (WOFrau) aus dem Jahre 1993 ab. Verordnung über die Wahl und Bestellung der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin
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Die Frauenvertreterin hat auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) zu achten. Ihre Tätigkeit ist für den Erfolg der Gleichstellungspolitik im Land Berlin unverzichtbar. Dabei hat sie zahlreiche Rechte. Frauenvertreterinnen
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Der Staat kann nicht nur über Ge- und Verbote gestalten, sondern auch über seine Einflussmöglichkeiten als Auftraggeber. Für den Bereich der Wirtschaft ist dies ein sinnvolles Mittel um Frauenförderung zu betreiben. In Berlin sind die wesentlichen Regelungen in der Frauenförderverordnung enthalten. Frauenförderverordnung
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Wer fördert, kann auch fordern. Frei nach diesem Motto erwartet das Land Berlin von den Institutionen oder Projekten, die es freiwillig finanziell fördert, dass diese Frauenförderung betreiben. Leistungsgewährungsverordnung
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