Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz enthält im Wesentlichen Diskriminierungsverbote. Es bestimmt u.a., dass Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts unzulässig sind. Das knüpft an die Aussage des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz an, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Verbote, Menschen wegen bestimmter Eigenschaften zu benachteiligen sind ein wichtiges Instrument, um für Gleichheit zu sorgen.
Regelungen, die wie das Landesgleichstellungsgesetz gezielt zur Förderung von Frauen geschaffen wurden, stehen nicht im Widerspruch hierzu, denn sie dienen insbesondere dazu, die bestehende Benachteiligung von Frauen auszugleichen. Förderregelungen gehen davon aus, dass allein das Verbot der Benachteiligung nicht ausreicht, um den bestehenden ungleichen Lebensbedingungen und Chancen von Menschen Rechnung zu tragen. Dies betrifft nicht nur Frauen im Verhältnis zu Männern, sondern zum Beispiel auch behinderte im Verhältnis zu nicht behinderten Menschen. Auch hier gibt es Förderregelungen. Förderregelungen sollen tatsächliche Gleichheit herstellen. Ob in bestimmten Lebensbereichen eher die konsequente Vermeidung von Diskriminierung(-smöglichkeiten) oder die gezielte Förderung beim Abbau von Benachteiligungen hilft, ist nicht einfach zu entscheiden und hängt von konkreten Praxiserfahrungen ab. Dies zeigt zum Beispiel die Diskussion um anonyme Bewerbungen. Gezielte
Frauenförderung ist schwierig, wenn bei der Bewerbung keine Angaben zum Geschlecht erfolgen sollen.